Wer in Deutschland beruflich mit Lebensmitteln arbeitet oder in hygienerelevanten Bereichen wie Pflege, Gastronomie oder Gemeinschaftseinrichtungen tätig ist, wird früher oder später mit dem Begriff „Gesundheitszeugnis“ konfrontiert. Doch was genau verbirgt sich dahinter? Und warum ist es für viele Berufsgruppen unverzichtbar?
Obwohl der Begriff in der Alltagssprache nach wie vor weit verbreitet ist, wurde das klassische Gesundheitszeugnis durch gesetzlich geregelte Maßnahmen ersetzt. Dennoch bleibt das Thema relevant – insbesondere für Berufseinsteiger, Arbeitgeber und alle, die hygienebezogene Tätigkeiten aufnehmen möchten. In diesem Beitrag erklären wir ausführlich, was genau mit dem gesundheitszeugnis gemeint ist, wie man es erhält und worauf es bei Gültigkeit, Pflichten und digitalen Alternativen zu achten gilt.
Was ist ein Gesundheitszeugnis?
Der Begriff „Gesundheitszeugnis“ ist in Deutschland noch immer weit verbreitet – vor allem in Stellenanzeigen, im gastronomischen Bereich oder bei Neueinstellungen im Lebensmittelumfeld. Doch was viele nicht wissen: In seiner ursprünglichen Form existiert das Gesundheitszeugnis schon seit Jahren nicht mehr. Stattdessen wurde es durch eine rechtlich geregelte Maßnahme ersetzt, die heute auf einer klaren gesetzlichen Grundlage basiert.
Trotzdem bleibt das Thema aktuell, da viele Arbeitgeber weiterhin ein „Gesundheitszeugnis“ verlangen – auch wenn sie damit eigentlich eine andere Bescheinigung meinen. Umso wichtiger ist es, genau zu verstehen, was hinter dem Begriff steckt, wie er sich entwickelt hat und welche Nachweise heute tatsächlich erforderlich sind.
Ursprünge und gesetzlicher Wandel
Der Begriff Gesundheitszeugnis hat eine lange Tradition in Deutschland und war über Jahrzehnte hinweg ein fester Bestandteil im Arbeitsleben vieler Branchen – insbesondere in der Gastronomie, in der Lebensmittelverarbeitung und im medizinischen Bereich. Früher erhielten angehende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieses Dokument direkt nach einer amtsärztlichen Untersuchung, die von einem Gesundheitsamt durchgeführt wurde. Es sollte sicherstellen, dass die betreffende Person frei von bestimmten Infektionskrankheiten war und somit keine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellte.
Das klassische Gesundheitszeugnis – ein Auslaufmodell
Bis in die frühen 2000er Jahre wurde unter dem Gesundheitszeugnis tatsächlich eine ärztliche Untersuchung verstanden. Bewerberinnen und Bewerber mussten sich einem körperlichen Check unterziehen, bei dem z. B. Hautveränderungen, Krankheitsanzeichen oder andere Symptome beurteilt wurden. Das Ziel war es, nur gesunde Personen in sensiblen Bereichen zu beschäftigen – etwa im Umgang mit offenen Lebensmitteln oder in der Pflege vulnerabler Gruppen.
Mit der Zeit stellte sich jedoch heraus, dass eine einmalige Untersuchung nur einen sehr begrenzten Schutz bietet. Infektionskrankheiten wie Hepatitis A oder Salmonellen können unbemerkt auftreten, sich schnell verbreiten und jederzeit neu entstehen – auch bei zuvor gesunden Personen. Deshalb wurde das klassische Konzept des Gesundheitszeugnisses als veraltet angesehen.
Reform durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Mit dem Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Jahr 2001 wurde das bisherige Gesundheitszeugnis offiziell abgeschafft und durch eine neue Maßnahme ersetzt: die Belehrung nach §43 IfSG. Diese Belehrung ist keine medizinische Untersuchung, sondern eine rechtlich verbindliche Schulung, die über Infektionsrisiken, persönliche Hygiene und gesetzliche Meldepflichten aufklärt.
Seitdem wird das, was früher als Gesundheitszeugnis galt, durch die Teilnahme an dieser Belehrung ersetzt. Die Bescheinigung darüber wird von Gesundheitsämtern oder inzwischen auch von anerkannten Online-Plattformen ausgestellt und gilt als rechtlicher Nachweis, dass die betreffende Person über mögliche Risiken und Schutzmaßnahmen informiert wurde.
Warum der Begriff trotzdem weiterlebt
Obwohl das klassische Gesundheitszeugnis rechtlich nicht mehr existiert, ist der Begriff im Sprachgebrauch weiterhin präsent. Das liegt vor allem daran, dass viele Arbeitgeber und Branchen seit Jahrzehnten mit diesem Begriff arbeiten – und Bewerber oft gar nicht wissen, dass sie in Wahrheit die Bescheinigung über eine Infektionsschutzbelehrung benötigen.
Deshalb findet sich der Ausdruck „Gesundheitszeugnis“ auch heute noch in Stellenanzeigen, Personalfragebögen oder Arbeitsverträgen – obwohl rechtlich längst die Belehrung nach §43 IfSG maßgeblich ist.
Das Gesundheitszeugnis hat sich im Laufe der Zeit stark gewandelt – von einem ärztlichen Untersuchungsdokument hin zu einer gesetzlich geregelten Informationsbelehrung. Wer heute in hygienerelevanten Berufen arbeiten möchte, benötigt keine medizinische Untersuchung mehr, sondern eine fundierte Belehrung über Hygiene und Infektionsschutz gemäß dem Infektionsschutzgesetz.
Bedeutung im heutigen Arbeitsleben
Auch wenn das ursprüngliche Gesundheitszeugnis nicht mehr in seiner alten Form existiert, hat der Begriff in der heutigen Arbeitswelt nach wie vor eine hohe Relevanz – insbesondere in Berufen, in denen Hygiene, Lebensmittelsicherheit und direkter Kontakt zu Menschen eine zentrale Rolle spielen. Dabei geht es heute nicht mehr um die körperliche Untersuchung durch einen Amtsarzt, sondern um den Nachweis einer Infektionsschutzbelehrung, die rechtlich geregelt ist und im Berufsalltag praktische Bedeutung hat.
Schlüsselrolle im Lebensmittel- und Hygienebereich
In Branchen wie der Gastronomie, im Lebensmittelhandel, in der Hotellerie oder in Großküchen ist der Nachweis der Belehrung nach §43 IfSG Pflicht. Ohne diese Bescheinigung darf eine Person keine Tätigkeit aufnehmen, bei der sie mit leicht verderblichen Lebensmitteln in Berührung kommt oder hygienisch sensible Aufgaben übernimmt.
Einige typische Berufsfelder, in denen das sogenannte „Gesundheitszeugnis“ verlangt wird:
- Servicepersonal in Restaurants, Hotels und Cafés
- Küchenhilfen und Köche
- Bäckerei- und Fleischereifachverkäufer/innen
- Reinigungskräfte in Kliniken oder Pflegeheimen
- Betreuende in Kindertagesstätten oder Schulen mit Essensausgabe
In diesen Bereichen trägt jeder Einzelne Verantwortung dafür, dass keine Krankheitserreger übertragen werden – und die Belehrung bildet die notwendige rechtliche und inhaltliche Grundlage dafür.
Beweis der Hygienekompetenz für Arbeitgeber
Für viele Arbeitgeber ist der Nachweis einer aktuellen Belehrung nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung, sondern auch ein Qualitätskriterium. Wer ein „gesundheitszeugnis“ vorlegen kann, zeigt damit:
- dass er sich mit Hygienevorschriften auskennt
- dass er die rechtlichen Pflichten im Krankheitsfall versteht
- dass er bereit ist, Verantwortung für die eigene Gesundheit und die anderer zu übernehmen
Besonders bei kurzfristigen Einstellungen, Saisonjobs oder Nebenbeschäftigungen wird die Bescheinigung oft bereits im Bewerbungsgespräch oder beim Vertragsabschluss verlangt.
Digitalisierung und Flexibilität im Bewerbungsprozess
In Zeiten digitaler Bewerbungen und Online-Arbeitsplattformen ist der einfache und schnelle Zugang zur Infektionsschutzbelehrung online ein entscheidender Vorteil. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich flexibel vorbereiten und die gesetzlich erforderliche Bescheinigung selbstständig vorlegen – ohne lange Behördengänge oder Wartezeiten. Für Arbeitgeber reduziert sich der bürokratische Aufwand erheblich.
Die Bedeutung des „Gesundheitszeugnisses“ im heutigen Arbeitsleben ist ungebrochen – auch wenn sich die Form geändert hat. Als Nachweis für hygienisches Grundwissen und rechtliches Verantwortungsbewusstsein ist die Infektionsschutzbelehrung in vielen Berufen ein unverzichtbarer Bestandteil der Qualifikation. Wer sie rechtzeitig und korrekt absolviert, hat klare Vorteile im Bewerbungsprozess und im Arbeitsalltag.
Begriffsverwirrung: Gesundheitszeugnis oder Infektionsschutzbelehrung?
In der Praxis sorgen die Begriffe Gesundheitszeugnis und Infektionsschutzbelehrung häufig für Verwirrung – sowohl bei Arbeitnehmenden als auch bei Arbeitgebenden. Obwohl sie inhaltlich eng miteinander verknüpft sind, handelt es sich dabei nicht um dasselbe Dokument, und auch die rechtliche Bedeutung ist unterschiedlich. Um Missverständnisse zu vermeiden, lohnt sich ein genauer Blick auf die Unterschiede und Gemeinsamkeiten dieser beiden Begriffe.
Gesundheitszeugnis – der veraltete Begriff mit starker Wirkung
Der Begriff Gesundheitszeugnis ist tief im Sprachgebrauch verwurzelt und wird bis heute in vielen Stellenanzeigen, Arbeitsverträgen oder auch im Alltag verwendet. Ursprünglich meinte man damit ein ärztliches Attest, das die gesundheitliche Eignung für Tätigkeiten mit erhöhtem Infektionsrisiko bescheinigte. Dieses System wurde jedoch mit dem Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Jahr 2001 abgelöst.
Heute existiert das klassische Gesundheitszeugnis nicht mehr in seiner ursprünglichen Form. Dennoch wird der Begriff weiterhin verwendet – meist, um die Bescheinigung der Infektionsschutzbelehrung zu beschreiben, die nun gesetzlich vorgeschrieben ist.
Infektionsschutzbelehrung – der aktuelle, gesetzlich verankerte Standard
Die Infektionsschutzbelehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz ist die rechtsgültige Maßnahme, die das frühere Gesundheitszeugnis ersetzt hat. Sie beinhaltet keine medizinische Untersuchung, sondern eine Information über Hygienemaßnahmen, meldepflichtige Krankheiten und gesetzliche Pflichten im Krankheitsfall. Sie wird entweder:
- durch das örtliche Gesundheitsamt
- oder durch einen zertifizierten Online-Anbieter durchgeführt
Nach Abschluss der Belehrung erhalten Teilnehmende eine Bescheinigung, die im Berufsalltag häufig immer noch als „Gesundheitszeugnis“ bezeichnet wird – obwohl sie formal eine Belehrungsbescheinigung ist.
Warum die Begriffsverwirrung problematisch sein kann
Die gleichzeitige Verwendung beider Begriffe – oft sogar durch offizielle Stellen oder Arbeitgeber – kann zu Unsicherheiten führen:
- Bewerber wissen nicht, welches Dokument genau gemeint ist
- Arbeitgeber fordern ein „Gesundheitszeugnis“, akzeptieren aber nur die IfSG-Belehrung
- In Bewerbungsunterlagen wird fälschlicherweise ein veraltetes Dokument erwartet
Deshalb ist es wichtig, bereits im Vorfeld zu klären, welcher Nachweis tatsächlich gefordert wird – in fast allen Fällen ist es die Bescheinigung der Infektionsschutzbelehrung, nicht ein ärztliches Gesundheitszeugnis.
Tipp: So kann man Missverständnisse vermeiden
- Verwenden Sie in Bewerbungen oder im Gespräch mit Arbeitgebern am besten den Begriff „Bescheinigung der Infektionsschutzbelehrung gemäß §43 IfSG“
- Fragen Sie gezielt nach: „Meinen Sie ein Gesundheitszeugnis im Sinne der Belehrung nach Infektionsschutzgesetz?“
- Nutzen Sie Online-Anbieter, die ausdrücklich bestätigen, dass ihre Belehrung rechtlich anerkannt ist und bundesweit gilt
Auch wenn der Begriff Gesundheitszeugnis noch häufig verwendet wird, handelt es sich dabei heute in der Regel um die Bescheinigung einer Infektionsschutzbelehrung. Rechtlich verbindlich ist allein die Belehrung nach §43 IfSG – sie stellt sicher, dass hygienerelevante Tätigkeiten nur von informierten und verantwortungsbewussten Personen ausgeübt werden. Wer den Unterschied kennt, kann sicherer auftreten und Verwechslungen im Bewerbungsprozess vermeiden.
Rechtliche Grundlage: §43 Infektionsschutzgesetz
Hinter dem Begriff „Gesundheitszeugnis“ verbirgt sich in der heutigen Zeit eine ganz konkrete gesetzliche Vorgabe: die Belehrung nach §43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Dieser Paragraph regelt, wer eine Belehrung absolvieren muss, welche Inhalte verpflichtend sind und wie der Nachweis zu erbringen ist. Für Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer ist es daher entscheidend, die rechtliche Grundlage zu verstehen – nicht nur zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten, sondern auch zum Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz.
In den folgenden Abschnitten gehen wir ausführlich auf die gesetzlichen Bestimmungen ein, erklären, wer betroffen ist und was genau im Rahmen der Belehrung vermittelt wird.
Was regelt das Gesetz?
Die rechtliche Grundlage für die sogenannte „Infektionsschutzbelehrung“ findet sich im §43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Dieser Paragraph wurde geschaffen, um die Bevölkerung vor der Verbreitung bestimmter Infektionskrankheiten zu schützen – insbesondere in Bereichen, in denen Lebensmittel verarbeitet, hergestellt oder verteilt werden, oder wo enger Kontakt zu vulnerablen Gruppen besteht. Das Gesetz definiert klar, wer belehrt werden muss, wann und wie die Belehrung erfolgen soll und welche Inhalte verpflichtend zu vermitteln sind.
Zweck der Regelung
Ziel des Gesetzes ist es, sicherzustellen, dass Personen, die in hygienekritischen Berufen tätig sind, über mögliche Infektionsrisiken informiert sind und wissen, wie sie sich im Arbeitsalltag verantwortungsvoll verhalten. Die Belehrung soll also präventiv wirken, Infektionsketten verhindern und die öffentliche Gesundheit schützen.
Dabei steht nicht die individuelle Gesundheit im Vordergrund, sondern der Verbraucherschutz – insbesondere in Bereichen, in denen eine Person potenziell Erreger an andere Menschen oder Lebensmittel weitergeben könnte.
Pflicht zur Belehrung
Laut §43 IfSG ist jede Person zu belehren, die eine Tätigkeit aufnehmen möchte, bei der sie:
- Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, oder
- in Küchen, Kantinen, Cafés oder ähnlichen Einrichtungen tätig ist, oder
- in Einrichtungen mit besonders gefährdeten Personengruppen arbeitet (z. B. Kitas, Pflegeeinrichtungen, Schulen), sofern dort mit Lebensmitteln umgegangen wird
Die Belehrung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen und darf bei Beginn nicht älter als drei Monate sein.
Durchführung und Form der Belehrung
Das Gesetz schreibt vor, dass die Belehrung:
- mündlich und schriftlich erfolgen muss
- durch das zuständige Gesundheitsamt oder durch eine vom Amt beauftragte Stelle durchgeführt werden darf
- die Teilnehmenden ausdrücklich auf ihre Pflichten und Tätigkeitsverbote hinweisen muss
Mit der Digitalisierung wurde diese Regelung durch die Möglichkeit ergänzt, die Belehrung auch online durchzuführen – solange sie inhaltlich und formal den Anforderungen des §43 IfSG entspricht.
Verpflichtung zur Bestätigung
Die belehrte Person muss schriftlich bestätigen, dass sie über die Inhalte unterrichtet wurde und die Pflichten verstanden hat. Diese Bestätigung ist Teil der rechtlichen Dokumentation und Voraussetzung für die Ausstellung der Bescheinigung, die im Berufsalltag häufig noch als „Gesundheitszeugnis“ bezeichnet wird.
- 43 des Infektionsschutzgesetzes regelt verbindlich, wer, wann und wie über Hygieneregeln und Infektionsschutz zu belehren ist. Die gesetzliche Vorschrift bildet die Grundlage für den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und schützt damit nicht nur Kunden und Patienten, sondern auch die Rechtssicherheit von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Wer sich an diese Vorgaben hält, trägt aktiv zur Eindämmung übertragbarer Krankheiten im Berufsleben bei.
Wer ist belehrungspflichtig?
Die Belehrungspflicht gemäß §43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) betrifft eine Vielzahl von Berufsgruppen und Tätigkeitsfeldern, in denen eine potenzielle Gefahr besteht, Krankheitserreger auf Menschen oder Lebensmittel zu übertragen. Die Regelung ist nicht nur auf medizinische Berufe beschränkt, sondern gilt vor allem für Tätigkeiten, die im Alltag häufig unterschätzt werden – etwa in der Gastronomie, im Einzelhandel oder in sozialen Einrichtungen.
Personengruppen mit gesetzlicher Belehrungspflicht
Laut §43 IfSG müssen sich alle Personen belehren lassen, die gewerbsmäßig, beruflich oder im Rahmen einer Ausbildung eine Tätigkeit ausüben möchten, bei der sie:
- Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen
- mit Geschirr, Besteck oder sonstigen Gegenständen in Kontakt kommen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen
- in Küchen oder lebensmittelverarbeitenden Betrieben arbeiten
- in Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Kitas, Schulen, Asylunterkünfte) tätig sind, sofern dort mit Lebensmitteln umgegangen wird
- in Pflegeeinrichtungen oder medizinischen Versorgungsstellen arbeiten, wenn sie Tätigkeiten mit Infektionsrisiko übernehmen
Dazu zählen unter anderem:
- Köchinnen und Köche
- Küchenhilfen und Spülkräfte
- Servicepersonal in Restaurants, Cafés und Kantinen
- Bäcker/innen und Fleischereifachverkäufer/innen
- Reinigungskräfte in Lebensmittelbetrieben
- Erzieher/innen mit Lebensmittelkontakt
- Pflegehilfen, die mit Essen oder Geschirr in Berührung kommen
Auch Aushilfen und Praktikant:innen sind betroffen
Wichtig: Die Belehrungspflicht gilt unabhängig von der Vertragsform. Das bedeutet, auch:
- Aushilfen, Minijobber, Praktikant:innen oder Schüler:innen im Ferienjob
- Personen in einer ehrenamtlichen oder freiwilligen Tätigkeit, sofern die Tätigkeit dem Gesetz unterliegt
müssen die Belehrung vor Beginn der Arbeit nachweisen. Arbeitgeber dürfen niemanden ohne gültige Bescheinigung einsetzen.
Belehrungspflicht bei Berufswechsel oder längerer Pause
Auch wer bereits eine Infektionsschutzbelehrung absolviert hat, aber:
- den Beruf wechselt und eine neue, belehrungspflichtige Tätigkeit aufnimmt, oder
- mehr als drei Monate nach der Belehrung mit der Tätigkeit beginnt,
muss die Belehrung erneut durchführen. Die ursprüngliche Bescheinigung verliert dann ihre Gültigkeit im Sinne des Gesetzes.
Ausnahmen und Sonderregelungen
Nicht jeder Kontakt mit Lebensmitteln macht eine Belehrung notwendig. Keine Belehrungspflicht besteht in der Regel bei:
- rein verpackten Lebensmitteln ohne direkte Verarbeitung
- rein verwaltenden oder logistischen Tätigkeiten ohne Hygiene- oder Lebensmittelkontakt
- büroorganisatorischen Tätigkeiten, selbst wenn sie in einem lebensmittelverarbeitenden Betrieb stattfinden
Bei Unklarheiten entscheidet das zuständige Gesundheitsamt, ob eine Belehrung notwendig ist.
Die Belehrungspflicht betrifft deutlich mehr Berufsgruppen, als viele vermuten. Sie ist nicht nur eine gesetzliche Voraussetzung für den Arbeitsantritt, sondern auch ein wichtiger Bestandteil des vorbeugenden Gesundheitsschutzes. Wer in einem hygienerelevanten Beruf arbeiten möchte, sollte sich frühzeitig informieren, ob eine Belehrung notwendig ist – und diese idealerweise direkt online oder beim Gesundheitsamt absolvieren, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.
Gültigkeit und Nachweispflicht
Die Gültigkeit der Infektionsschutzbelehrung sowie die Pflicht zum Nachweis sind zentrale Aspekte im Rahmen des §43 Infektionsschutzgesetz. Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber gehen fälschlicherweise davon aus, dass die einmal absolvierte Belehrung ein Leben lang gültig ist – was nur unter bestimmten Voraussetzungen zutrifft. Ebenso wichtig ist es, zu wissen, wie und in welcher Form der Nachweis über die erfolgte Belehrung erbracht werden muss.
Wie lange ist die Belehrung gültig?
Die Bescheinigung über die Infektionsschutzbelehrung ist grundsätzlich zeitlich unbegrenzt gültig – aber nur, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Ausstellung für eine Tätigkeit verwendet wurde.
Das bedeutet konkret:
- Wird die Tätigkeit innerhalb von drei Monaten nach der Belehrung aufgenommen, bleibt die Bescheinigung dauerhaft gültig.
- Beginnt die Tätigkeit erst nach Ablauf dieser Frist, verliert die Bescheinigung ihre Gültigkeit – eine neue Belehrung ist erforderlich.
Diese Regelung dient dazu, sicherzustellen, dass das Wissen zum Zeitpunkt des Arbeitsbeginns aktuell ist und die hygienischen Anforderungen bekannt sind.
Was passiert bei Berufswechsel oder längerer Pause?
Wurde die Tätigkeit zwar rechtzeitig aufgenommen, aber dann über einen längeren Zeitraum unterbrochen (z. B. durch Elternzeit, Arbeitslosigkeit oder Jobwechsel), ist es Ermessenssache des neuen Arbeitgebers, ob eine erneute Belehrung gefordert wird. In der Praxis verlangen viele Arbeitgeber zur Sicherheit eine aktuelle Bescheinigung oder eine Wiederholung der Belehrung.
Auch bei einem Wechsel in eine neue Branche, z. B. von der Gastronomie in die Pflege, kann es sinnvoll sein, eine neue Belehrung zu absolvieren – insbesondere, wenn zwischen den Tätigkeiten mehrere Jahre liegen.
Nachweispflicht für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer müssen vor Arbeitsbeginn eine gültige Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht:
- Name und Geburtsdatum der belehrten Person
- Datum der Belehrung
- Ort und Aussteller (Gesundheitsamt oder zertifizierter Anbieter)
- schriftliche Bestätigung, dass die Inhalte verstanden wurden
Ohne diesen Nachweis darf keine Tätigkeit aufgenommen werden, die unter das Infektionsschutzgesetz fällt.
Nachweispflicht für Arbeitgeber
Arbeitgeber sind verpflichtet:
- den Nachweis vor Aufnahme der Tätigkeit einzufordern
- eine Kopie der Bescheinigung in der Personalakte aufzubewahren
- die Tätigkeitsaufnahme mit Datum zu dokumentieren, um die 3-Monats-Regel nachweisen zu können
- jährliche Folgebelehrungen intern zu organisieren und schriftlich festzuhalten
Bei fehlender Dokumentation oder Verstoß gegen die Belehrungspflicht drohen Bußgelder und im Ernstfall sogar betriebspolizeiliche Maßnahmen durch das Gesundheitsamt.
Die Gültigkeit der Infektionsschutzbelehrung hängt entscheidend davon ab, wann die Tätigkeit aufgenommen wird. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber haben eine klare Nachweispflicht, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Wer hier sorgfältig dokumentiert und rechtzeitig handelt, vermeidet nicht nur rechtliche Konsequenzen, sondern sorgt auch für ein sicheres und hygienisch einwandfreies Arbeitsumfeld.
Infektionsschutzbelehrung vs. Hygieneschulung
Im beruflichen Alltag – insbesondere in der Gastronomie, im Lebensmittelbereich und in der Pflege – begegnen viele Beschäftigte den Begriffen Infektionsschutzbelehrung und Hygieneschulung. Oft werden sie gleichgesetzt oder verwechselt, obwohl es sich um zwei grundlegend verschiedene Maßnahmen handelt. Beide betreffen den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Menschen, doch sie unterscheiden sich in Inhalt, rechtlicher Grundlage und Zielsetzung deutlich.
In den folgenden Abschnitten erklären wir, worin die Unterschiede liegen, wann welche Maßnahme erforderlich ist und warum es wichtig ist, die jeweiligen Anforderungen zu kennen.
Abgrenzung der Begriffe
Die Begriffe Infektionsschutzbelehrung und Hygieneschulung werden in der Praxis häufig synonym verwendet – fälschlicherweise. Zwar überschneiden sich die Themen teilweise, doch sie haben unterschiedliche rechtliche Grundlagen, Ziele und Zielgruppen. Wer im hygienerelevanten Bereich arbeiten möchte, sollte diese Unterschiede kennen, um sowohl den gesetzlichen Anforderungen zu genügen als auch beruflich vorbereitet zu sein.
Was ist die Infektionsschutzbelehrung?
Die Infektionsschutzbelehrung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Maßnahme nach §43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Sie ist für alle Personen verpflichtend, die in ihrem Beruf:
- mit offenen Lebensmitteln in Berührung kommen,
- Gegenstände reinigen, die mit Lebensmitteln in Kontakt stehen,
- oder in Gemeinschaftseinrichtungen arbeiten, in denen Essen zubereitet oder verteilt wird.
Die Belehrung klärt über folgende Themen auf:
- Meldepflichtige Krankheiten (z. B. Salmonellose, Norovirus, Hepatitis A)
- Symptome, bei denen ein Tätigkeitsverbot besteht (z. B. Durchfall, Fieber, Hautausschläge)
- Persönliche Hygienemaßnahmen
- Pflichten im Krankheits- oder Verdachtsfall
Ziel: Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch beruflich tätige Personen.
Die Belehrung erfolgt einmalig durch das Gesundheitsamt oder einen zertifizierten Anbieter, z. B. als infektionsschutzbelehrung online, und wird mit einer offiziellen Bescheinigung bestätigt.
Was ist eine Hygieneschulung?
Die Hygieneschulung hingegen ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern eine berufsspezifische Fort- oder Weiterbildung, die von Unternehmen, Fachverbänden oder Bildungseinrichtungen angeboten wird. Sie richtet sich an Personen, die bereits im Beruf stehen und ihr Wissen über Hygiene vertiefen oder auffrischen wollen.
Typische Inhalte einer Hygieneschulung:
- HACCP-Konzepte (Hazard Analysis and Critical Control Points)
- Lebensmittel-Temperaturkontrollen
- Reinigungs- und Desinfektionspläne
- Umgang mit Schädlingen
- Persönliche Schutzausrüstung
- Praxisbezogene Fallbeispiele
Ziel: Stärkung der Hygienekompetenz und Qualitätssicherung im beruflichen Alltag.
Solche Schulungen werden insbesondere in Großküchen, Lebensmittelbetrieben, Kliniken und Pflegeeinrichtungen regelmäßig durchgeführt – häufig auch als Nachweis im Rahmen von Zertifizierungen (z. B. ISO, IFS, BRC).
Vergleichstabelle zur Abgrenzung
Merkmal | Infektionsschutzbelehrung | Hygieneschulung |
Rechtsgrundlage | §43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) | keine gesetzliche Pflicht, berufsbezogen |
Zeitpunkt | vor Tätigkeitsaufnahme | während der Berufsausübung |
Durchführung | Gesundheitsamt oder zertifizierter Anbieter | Arbeitgeber, Bildungsträger, Fachverbände |
Gültigkeit | unbefristet (bei Einhaltung der 3-Monats-Regel) | meist mit Ablaufdatum oder regelmäßiger Wiederholung |
Ziel | Schutz vor Infektionskrankheiten | Vertiefung von Hygienewissen im Arbeitskontext |
Die Infektionsschutzbelehrung ist gesetzlich verpflichtend und Voraussetzung für bestimmte Tätigkeiten – sie ersetzt das frühere gesundheitszeugnis. Die Hygieneschulung hingegen ist eine freiwillige oder betriebliche Weiterbildung, die berufsbezogenes Wissen vermittelt. Beide Maßnahmen ergänzen sich sinnvoll, sollten aber nicht miteinander verwechselt werden. Wer die Unterschiede kennt, kann gezielt handeln und im Arbeitsalltag rechtlich und fachlich auf der sicheren Seite stehen.
Welche Maßnahme ist wann erforderlich?
Sowohl die Infektionsschutzbelehrung als auch die Hygieneschulung spielen eine wichtige Rolle im Bereich der Lebensmittelsicherheit und im Gesundheitsschutz – doch sie werden nicht gleichzeitig und nicht für jeden Anlass benötigt. Um sicherzustellen, dass sowohl gesetzliche als auch betriebliche Anforderungen erfüllt sind, ist es wichtig zu wissen, wann welche Maßnahme erforderlich ist und welche Nachweise Arbeitgeber von ihren Mitarbeitenden verlangen dürfen.
Pflicht: Infektionsschutzbelehrung vor Tätigkeitsbeginn
Die Infektionsschutzbelehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz ist in bestimmten Berufen gesetzlich verpflichtend – und zwar vor Beginn der Tätigkeit. Ohne gültige Belehrungsbescheinigung dürfen Personen, die in folgenden Bereichen arbeiten, ihre Tätigkeit nicht aufnehmen:
- Gastronomie (Köche, Küchenhilfen, Servicepersonal mit Kontakt zu Geschirr oder Speisen)
- Lebensmittelhandel (Bäckereien, Metzgereien, Supermärkte mit Frischetheke)
- Reinigungskräfte in lebensmittelnahen Bereichen
- Mitarbeitende in Gemeinschaftseinrichtungen mit Essensausgabe (z. B. Kitas, Schulen, Flüchtlingsunterkünfte)
- Pflegekräfte mit Lebensmittelkontakt (z. B. Essensverteilung im Pflegeheim)
Wann erforderlich?
➡ Vor der ersten Tätigkeit in einem dieser Bereiche
➡ Bei Arbeitsplatzwechsel, wenn mehr als 3 Monate seit der letzten Belehrung vergangen sind
➡ Bei Tätigkeitsunterbrechung über längere Zeiträume
Die Belehrung kann direkt beim Gesundheitsamt oder als infektionsschutzbelehrung online bei einem zertifizierten Anbieter erfolgen.
Empfohlen oder vorgeschrieben durch den Arbeitgeber: Hygieneschulung
Die Hygieneschulung ist nicht gesetzlich verpflichtend, kann aber durch den Arbeitgeber, den Gesetzgeber (im Rahmen von branchenspezifischen Regelwerken) oder durch Qualitätsstandards vorgeschrieben werden. Besonders in Unternehmen mit hohem Hygieneanspruch – wie Krankenhäuser, Pflegeheime, Lebensmittelproduktion oder Großküchen – ist die regelmäßige Teilnahme an Hygieneschulungen Teil des internen Qualitätsmanagements.
Wann erforderlich?
➡ Im Rahmen von HACCP-Konzepten
➡ Zur Vorbereitung auf Zertifizierungen (z. B. IFS, ISO 22000, BRC)
➡ Bei Neueinstellungen (ergänzend zur Belehrung)
➡ Nach behördlichen Beanstandungen (z. B. bei Hygienemängeln)
➡ Regelmäßig zur Auffrischung im Betrieb (jährlich, halbjährlich etc.)
Einige Gesundheitsämter oder Berufsgenossenschaften bieten ebenfalls hygieneschulung gesundheitsamt online an – zur Weiterbildung oder Nachqualifikation.
Praxisbeispiele zur Unterscheidung
- Beispiel 1: Eine Aushilfe beginnt einen Ferienjob in einer Eisdiele.
→ Pflicht: Infektionsschutzbelehrung vor Arbeitsbeginn
→ Hygieneschulung: nicht erforderlich, kann aber vom Betrieb intern organisiert werden - Beispiel 2: Eine Pflegekraft verteilt Speisen in einer Seniorenresidenz.
→ Pflicht: Infektionsschutzbelehrung
→ Hygieneschulung: empfohlen, ggf. durch den Träger vorgeschrieben - Beispiel 3: Ein Bäcker mit Meistertitel übernimmt die Leitung einer Produktionsstätte.
→ Pflicht: Infektionsschutzbelehrung (sofern nicht älter als 3 Monate)
→ Hygieneschulung: zwingend im Rahmen der HACCP-Anforderungen
Die Infektionsschutzbelehrung ist gesetzlich verpflichtend, wenn eine Person in einem Beruf mit hygienischer Verantwortung startet. Die Hygieneschulung ist eine ergänzende Maßnahme, die entweder empfohlen oder durch den Arbeitgeber/Qualitätsstandard gefordert wird. Wer beide Konzepte versteht und korrekt umsetzt, sorgt für sichere Arbeitsbedingungen und erfüllt gleichzeitig alle rechtlichen und betrieblichen Vorgaben.
Wer braucht ein Gesundheitszeugnis?
In vielen Berufen ist der hygienische Umgang mit Lebensmitteln oder sensiblen Personengruppen Teil des Arbeitsalltags. Arbeitgeber verlangen daher häufig ein sogenanntes „Gesundheitszeugnis“ als Voraussetzung für eine Anstellung. Doch wer ist tatsächlich verpflichtet, eine entsprechende Belehrung zu absolvieren? Und gilt dies nur für bestimmte Branchen – oder auch für Aushilfen, Praktikant:innen und ehrenamtliche Tätige?
In den folgenden Abschnitten klären wir, für wen ein gesundheitszeugnis – beziehungsweise die gesetzlich geregelte Infektionsschutzbelehrung – notwendig ist und welche Berufsgruppen konkret betroffen sind.
Tätigkeiten mit Belehrungspflicht
Die Belehrungspflicht nach §43 Infektionsschutzgesetz gilt für eine Vielzahl von Tätigkeiten, bei denen eine potenzielle Gefahr besteht, Krankheitserreger auf Menschen oder Lebensmittel zu übertragen. Die Regelung betrifft nicht nur klassische Berufe in der Gastronomie oder im medizinischen Bereich, sondern auch viele Arbeitsfelder, in denen hygienische Standards häufig unterschätzt werden. Wer eine dieser Tätigkeiten ausüben möchte, muss vor Arbeitsbeginn eine gültige Infektionsschutzbelehrung nachweisen können.
Lebensmittelverarbeitung und -zubereitung
Zu den am häufigsten betroffenen Tätigkeiten zählen Arbeiten in der Herstellung, Verarbeitung und Zubereitung von Lebensmitteln. Personen in diesen Bereichen haben direkten oder indirekten Kontakt mit Lebensmitteln und müssen sich daher der gesetzlichen Belehrung unterziehen.
Beispiele:
- Küchenpersonal in Restaurants, Kantinen, Imbissen, Hotels
- Köche und Köchinnen, Küchenhilfen, Spülkräfte
- Bäckerei- und Konditoreimitarbeiter:innen
- Mitarbeitende in Metzgereien und Fleischereien
- Verkäufer:innen an Frischetheken (z. B. Käse, Wurst, Salat)
- Lebensmittelherstellung und -verpackung in Industrie oder Handwerk
Diese Tätigkeiten erfordern eine aktive Auseinandersetzung mit hygienischen Vorschriften, da kontaminierte Lebensmittel erhebliche Gesundheitsgefahren verursachen können.
Service und Gastronomie
Auch wer nicht direkt mit der Zubereitung von Speisen befasst ist, aber dennoch in einem gastronomischen Betrieb arbeitet, unterliegt der Belehrungspflicht. Denn auch der Kontakt mit Geschirr, Besteck, Oberflächen oder verpackten Lebensmitteln kann zu hygienisch relevanten Situationen führen.
Pflicht zur Belehrung besteht bei:
- Servicepersonal in Restaurants, Cafés, Bars
- Mitarbeitenden im Catering oder Lieferservice
- Büffetbetreuung und Thekenpersonal
- Event- und Messepersonal, das Speisen ausgibt oder mit Lebensmitteln arbeitet
Gemeinschaftseinrichtungen
Ein weiterer Bereich mit Belehrungspflicht sind Einrichtungen mit gemeinschaftlichem Essen oder besonders schutzbedürftigen Personen, da hier das Infektionsrisiko besonders hoch ist.
Betroffene Tätigkeiten:
- Essensausgabe in Kindergärten und Schulen
- Küchenpersonal in Seniorenheimen, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern
- Hauswirtschaftskräfte mit Lebensmittelkontakt
- Betreuer:innen in Einrichtungen der Jugendhilfe oder Flüchtlingsunterkünften, sofern Essenszubereitung erfolgt
In diesen Bereichen ist eine Belehrung auch dann erforderlich, wenn die eigentliche Tätigkeit nicht hauptberuflich oder nur teilweise mit Lebensmitteln zu tun hat.
Reinigung und Hygiene im Lebensmittelumfeld
Auch Reinigungstätigkeiten in sensiblen Bereichen unterliegen der Belehrungspflicht – insbesondere dann, wenn Flächen, Geräte oder Gegenstände gereinigt werden, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen.
Dazu zählen:
- Spülkräfte in Küchen
- Reinigungspersonal in lebensmittelverarbeitenden Betrieben
- Hygienemitarbeitende in Einrichtungen mit Großküchen
Die Belehrungspflicht nach §43 IfSG gilt für weit mehr Tätigkeiten, als auf den ersten Blick ersichtlich ist. Überall dort, wo Lebensmittel hergestellt, verarbeitet oder ausgegeben werden – und überall dort, wo Menschen durch mangelnde Hygiene gefährdet werden könnten –, ist eine gültige Belehrung vor Arbeitsbeginn unerlässlich. Arbeitgeber wie Arbeitnehmer sollten sich frühzeitig darüber informieren, ob die Tätigkeit unter diese Regelung fällt, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.
Typische Berufsgruppen
Die Infektionsschutzbelehrung ist nicht auf bestimmte Berufstitel beschränkt, sondern betrifft alle Personen, die im beruflichen Alltag mit Lebensmitteln oder hygienisch sensiblen Bereichen zu tun haben. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Festanstellung, ein Praktikum oder eine Aushilfstätigkeit handelt. Besonders häufig betroffen sind Berufsgruppen, in denen Hygiene und der Schutz vor Infektionskrankheiten eine besondere Rolle spielen.
Gastronomie und Hotellerie
In der Gastronomie und Hotellerie ist die Belehrung nach §43 IfSG eine Grundvoraussetzung für fast jede Tätigkeit – unabhängig davon, ob direkt mit Lebensmitteln gearbeitet wird oder nicht. Hygienevorschriften gelten in diesen Bereichen besonders streng, da Gäste und Kunden tagtäglich mit Speisen und Getränken versorgt werden.
Typische Berufe:
- Koch / Köchin
- Küchenhilfe / Spülkraft
- Servicekraft / Kellner:in
- Barkeeper:in / Buffetkraft
- Housekeeping mit Lebensmittelkontakt
- Event-Catering-Personal
Besonders in der Saisonarbeit oder bei Minijobs ist die Infektionsschutzbelehrung oft die erste Voraussetzung für eine kurzfristige Anstellung.
Lebensmittelhandel und -produktion
Auch im Einzelhandel und der Lebensmittelindustrie ist die Belehrung verpflichtend, wenn Mitarbeitende mit offenen oder verarbeiteten Lebensmitteln in Berührung kommen.
Berufe im Überblick:
- Fachverkäufer:in im Lebensmittelhandwerk (Bäckerei, Fleischerei)
- Supermarktmitarbeiter:in an der Frischetheke
- Lebensmitteltechniker:in / -produzent:in
- Verpacker:in in der Lebensmittelindustrie
- Logistiker:in mit direktem Kontakt zu unverpackter Ware
Auch Tätigkeiten in der Verpackung, Etikettierung oder im Qualitätsmanagement fallen oft unter die Belehrungspflicht, sofern sie hygienerelevante Aufgaben beinhalten.
Pflege und medizinischer Bereich
In der Pflegebranche und im medizinischen Umfeld wird die Infektionsschutzbelehrung ebenfalls häufig gefordert – besonders dann, wenn Mitarbeitende mit Lebensmitteln, Geschirr oder Körperausscheidungen in Kontakt kommen.
Betroffene Berufsgruppen:
- Pflegehelfer:in / Pflegefachkraft
- Hauswirtschaftskraft in Pflegeeinrichtungen
- Betreuungspersonal mit Küchendienst
- Reinigungskraft in Patientenumgebung mit Essensausgabe
- Mitarbeitende in Tagespflegen oder Wohngruppen
Auch in Krankenhäusern, wo Patient:innen teilweise über das Essen infektionsgefährdet sein können, wird eine Belehrung häufig verlangt.
Gemeinschaftseinrichtungen
In Einrichtungen mit gemeinschaftlicher Verpflegung oder besonders schutzbedürftigen Gruppen ist die Belehrung zwingend notwendig – auch bei pädagogischen Tätigkeiten, sofern Lebensmittelkontakt besteht.
Beispiele:
- Erzieher:in in Kitas mit Essensausgabe
- Mitarbeitende in Schulen mit Mensabetrieb
- Sozialarbeiter:innen in Unterkünften mit Verpflegung
- Bufdis oder FSJler im Küchendienst
- Betreuungspersonal bei Ferienfreizeiten oder Zeltlagern
Die typischen Berufsgruppen mit Belehrungspflicht sind vielfältiger, als viele vermuten. Ob Gastronomie, Pflege, Einzelhandel oder soziale Einrichtung – überall dort, wo Hygiene und Lebensmittel eine Rolle spielen, ist die Infektionsschutzbelehrung gesetzlich vorgeschrieben. Wer zu diesen Berufsgruppen gehört oder in einem solchen Bereich arbeiten möchte, sollte sich frühzeitig um eine gültige Belehrung kümmern – idealerweise als infektionsschutzbelehrung online, um flexibel und schnell einsatzbereit zu sein.
Besonderheiten in der Gastronomie
Die Gastronomie zählt zu den sensibelsten Branchen im Hinblick auf Hygiene und Lebensmittelsicherheit. Hier kommen täglich zahlreiche Menschen mit offenen Lebensmitteln, Getränken, Geschirr und Oberflächen in Kontakt. Bereits kleinste hygienische Versäumnisse können zu lebensmittelbedingten Infektionen führen – mit gesundheitlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen. Aus diesem Grund gelten in der Gastronomie besonders strenge Vorgaben, wenn es um die Infektionsschutzbelehrung und den hygienischen Umgang mit Arbeitsmitteln und Lebensmitteln geht.
Warum ist die Belehrung in der Gastronomie verpflichtend?
Die Arbeit in Restaurants, Imbissen, Hotels oder Caterings erfordert unmittelbaren oder mittelbaren Kontakt mit Lebensmitteln und Gästen. Dabei besteht ein erhöhtes Risiko, Krankheitserreger zu verbreiten – sei es durch unzureichende Händehygiene, falsche Lagerung von Lebensmitteln oder mangelnde Kühlkettenkontrolle.
Deshalb schreibt der Gesetzgeber vor, dass jede Person in der Gastronomie, die:
- Speisen zubereitet, anrichtet oder serviert
- Getränke einschenkt oder Gläser reinigt
- Geschirr, Besteck oder Küchenflächen reinigt
- mit offenen oder verpackten Lebensmitteln umgeht
vor Aufnahme der Tätigkeit eine gültige Belehrung nach §43 IfSG absolviert haben muss. Diese Belehrung dient als rechtliche und praktische Grundlage für den hygienischen Arbeitsalltag.
Hohe Personalfluktuation = hoher Schulungsbedarf
Ein typisches Merkmal der Gastronomie ist die hohe Fluktuation – durch Saisonkräfte, Aushilfen, Ferienjobber oder kurzfristige Neueinstellungen. Dadurch ergibt sich ein ständiger Bedarf an aktuellen Belehrungen, insbesondere bei:
- Aushilfen für Events, Hochzeiten, Messen
- Studierenden im Nebenjob
- kurzfristig eingestellten Küchen- oder Servicekräften
Für Arbeitgeber bedeutet dies eine erhöhte Verantwortung, alle Mitarbeitenden rechtzeitig und korrekt zu belehren – oder sicherzustellen, dass eine gültige Bescheinigung vorliegt. Die infektionsschutzbelehrung online ist hier eine ideale Lösung, um den Aufwand zu minimieren und trotzdem rechtskonform zu handeln.
Zusätzliche betriebliche Hygieneschulungen
In der Gastronomie reicht die gesetzliche Belehrung oft nicht aus. Viele Betriebe ergänzen diese um interne Hygieneschulungen, um sicherzustellen, dass Mitarbeitende nicht nur die gesetzlichen Grundlagen kennen, sondern auch die betriebsspezifischen Abläufe und Standards verstehen.
Typische Themen in solchen Schulungen:
- HACCP-Konzepte (z. B. Temperaturkontrolle, Trennung von Roh- und Fertigware)
- Persönliche Schutzausrüstung und Dienstkleidung
- Umgang mit Reinigungsmitteln und Desinfektion
- Verhalten im Krankheitsfall und Meldepflichten
- Dokumentation von Hygieneprozessen
Gastronomie und Gesundheitsämter – häufige Kontrollen
Da hygienische Verstöße in der Gastronomie schnell öffentlich und kritisch werden können, sind regelmäßige Kontrollen durch das Gesundheitsamt üblich. Bei diesen Kontrollen wird u. a. geprüft:
- Liegt für alle Mitarbeitenden eine gültige Belehrung vor?
- Gibt es interne Nachweise über regelmäßige Hygieneschulungen?
- Werden Reinigung und Kühlung dokumentiert?
- Gibt es ein funktionierendes Beschwerdemanagement?
Fehlende Dokumentationen oder ungültige Belehrungen können zu Bußgeldern, Verwarnungen oder im Ernstfall sogar Betriebsschließungen führen.
In der Gastronomie ist die Infektionsschutzbelehrung nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern auch ein unverzichtbares Werkzeug für Qualität und Sicherheit. Die Besonderheiten dieser Branche – hohe Fluktuation, direkte Gästekontakte und strenge Kontrollen – erfordern ein besonders konsequentes Hygienemanagement. Arbeitgeber und Arbeitnehmer profitieren gleichermaßen von einer aktuellen Belehrung, idealerweise über eine flexible Lösung wie die infektionsschutzbelehrung online, kombiniert mit praxisnahen Hygieneschulungen im Betrieb.
Der Weg zum Gesundheitszeugnis
Wer in einem Berufsfeld arbeiten möchte, das hygienisch sensible Tätigkeiten umfasst – insbesondere im Umgang mit Lebensmitteln oder in der Pflege – wird früher oder später nach einem sogenannten „Gesundheitszeugnis“ gefragt. Dabei handelt es sich heute nicht mehr um eine klassische ärztliche Untersuchung, sondern um eine gesetzlich geregelte Infektionsschutzbelehrung, die durch das Gesundheitsamt oder online durchgeführt wird.
In den nächsten Abschnitten zeigen wir, wie der Weg zum Gesundheitszeugnis konkret aussieht, welche Möglichkeiten es für die Beantragung gibt und worauf Bewerber:innen und Arbeitgebende achten sollten, um rechtlich abgesichert zu sein.
Gesundheitszeugnis beim Gesundheitsamt
Auch wenn das klassische Gesundheitszeugnis als ärztliche Untersuchung nicht mehr existiert, ist das Gesundheitsamt weiterhin eine zentrale Anlaufstelle für die gesetzlich vorgeschriebene Infektionsschutzbelehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz. Wer die Tätigkeit in einem belehrungspflichtigen Bereich aufnehmen möchte, kann die Belehrung dort persönlich und rechtsverbindlich durchführen lassen.
Ablauf der Belehrung vor Ort
Die Teilnahme an einer Belehrung beim Gesundheitsamt erfolgt in der Regel nach vorheriger Terminvereinbarung. Vor allem in größeren Städten kann es zu Wartezeiten kommen, weshalb eine frühzeitige Planung empfehlenswert ist.
Der typische Ablauf sieht folgendermaßen aus:
- Anmeldung beim zuständigen Gesundheitsamt – telefonisch, online oder vor Ort
- Terminvergabe und ggf. Zahlung einer Gebühr im Voraus
- Teilnahme an der Belehrung (Dauer: ca. 30–60 Minuten), meist in Gruppen
- Ausgabe der Bescheinigung, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind
Inhalte der Belehrung
Die Belehrung vor Ort ist gesetzlich vorgeschrieben und inhaltlich standardisiert. Folgende Themen werden behandelt:
- Welche meldepflichtigen Krankheiten relevant sind (z. B. Salmonellen, Norovirus)
- Wann ein Tätigkeitsverbot gilt
- Welche Hygieneregeln am Arbeitsplatz einzuhalten sind
- Welche Pflichten zur Eigenmeldung bei Symptomen bestehen
Die Teilnahme ist nur dann gültig, wenn die Teilnehmenden die Inhalte schriftlich bestätigen – diese Unterschrift ist Voraussetzung für den Erhalt der Bescheinigung.
Vorteile der Belehrung beim Gesundheitsamt
- Direkter Kontakt zu qualifiziertem Personal
- Möglichkeit, Fragen zu stellen und individuelle Situationen zu besprechen
- Höchste Akzeptanz bei Arbeitgebern und Behörden
- Oft kostenlos für Schüler:innen, Auszubildende oder bestimmte Berufsgruppen
Mögliche Nachteile
- Längere Wartezeiten auf Termine – je nach Region und Auslastung
- Feste Uhrzeiten und ggf. Anfahrt notwendig
- Weniger flexibel als eine infektionsschutzbelehrung online
Die Infektionsschutzbelehrung beim Gesundheitsamt ist ein sicherer und bewährter Weg, um das gesetzlich geforderte „Gesundheitszeugnis“ zu erhalten. Wer Zeit mitbringt und den direkten Austausch mit dem Amt bevorzugt, erhält hier eine fundierte Einführung in das Infektionsschutzgesetz. In dringenden Fällen oder bei fehlender Terminverfügbarkeit lohnt sich jedoch auch der Blick auf digitale Alternativen – insbesondere für kurzfristige Tätigkeiten in der Gastronomie oder im Lebensmittelhandel.
Gesundheitszeugnis online beantragen
In Zeiten der Digitalisierung entscheiden sich immer mehr Menschen dafür, das sogenannte „Gesundheitszeugnis“ bequem von zu Hause aus zu absolvieren – in Form einer Infektionsschutzbelehrung online. Diese Möglichkeit ist nicht nur rechtskonform, sondern auch zeitsparend, flexibel und in vielen Fällen kostengünstiger als ein Besuch beim Gesundheitsamt vor Ort. Besonders bei kurzfristigen Jobantritten oder in Regionen mit langen Wartezeiten auf Termine stellt die Online-Variante eine ideale Alternative dar.
Wer kann das Gesundheitszeugnis online beantragen?
Grundsätzlich kann jede Person, die eine Tätigkeit nach §43 Infektionsschutzgesetz aufnehmen möchte, die Belehrung online absolvieren – vorausgesetzt, der Online-Anbieter ist von einem zuständigen Gesundheitsamt zertifiziert. Die Online-Belehrung ist geeignet für:
- Schüler:innen, Studierende oder Ferienjobber:innen
- Berufseinsteiger:innen in Gastronomie, Pflege, Lebensmittelhandel
- Kurzfristig Beschäftigte im Event- und Cateringbereich
- Arbeitgeber, die neue Mitarbeitende schnell schulen möchten
Voraussetzungen für die Online-Belehrung
Um ein gesundheitszeugnis online beantragen zu können, sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
- Stabile Internetverbindung und digitales Endgerät (PC, Tablet, Smartphone)
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass für die Identitätsprüfung
- E-Mail-Adresse für die Registrierung und Bescheinigungszustellung
- Je nach Anbieter: Zustimmung zu AGB und Datenschutzbestimmungen
Bei minderjährigen Teilnehmenden ist zusätzlich die Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Ablauf der Online-Belehrung
Die meisten Online-Anbieter folgen einem standardisierten und rechtssicheren Ablauf:
- Registrierung und Identitätsnachweis (z. B. durch Ausweis-Upload)
- Teilnahme am Belehrungsvideo (ca. 30–45 Minuten, je nach Anbieter)
- Kurze Wissensabfrage zur Sicherstellung des Verständnisses
- Download der Bescheinigung als PDF oder Versand per Post
- Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber durch Vorlage der Bescheinigung
Die Online-Belehrung kann in vielen Fällen flexibel unterbrochen und später fortgesetzt werden – ideal für Personen mit wenig Zeit oder wechselndem Alltag.
Vorteile des Online-Verfahrens
- Zeitlich flexibel – 24/7 abrufbar, keine Terminbindung
- Ortsunabhängig – von jedem Ort mit Internetzugang durchführbar
- Schnelle Ausstellung – oft sofortiger PDF-Download möglich
- Rechtlich anerkannt, wenn vom Gesundheitsamt beauftragt
- Besonders geeignet für kurzfristige Anstellungen und Saisonjobs
Worauf sollte man bei der Auswahl des Anbieters achten?
Nicht jeder Online-Anbieter ist automatisch rechtskonform. Achte bei der Auswahl darauf, dass:
- der Anbieter nach §43 IfSG zertifiziert ist
- die Bescheinigung bundesweit von Arbeitgebern anerkannt wird
- eine Identitätsprüfung erfolgt – z. B. durch Upload des Ausweises
- die Möglichkeit besteht, die Bescheinigung mehrfach herunterzuladen oder postalisch zu erhalten
- die Belehrung Inhalte zu Tätigkeitsverboten, meldepflichtigen Krankheiten und Hygieneregeln enthält
Viele seriöse Anbieter geben auch klare Hinweise wie „gesundheitszeugnis online machen – einfach & anerkannt“, was die Orientierung erleichtert.
Ein gesundheitszeugnis online beantragen ist heutzutage nicht nur unkompliziert, sondern auch rechtssicher – vorausgesetzt, man wählt einen zertifizierten Anbieter. Für viele Menschen ist die digitale Variante der ideale Weg, um die Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes zu erfüllen und kurzfristig eine neue Tätigkeit aufzunehmen. Besonders für Arbeitgeber bietet die Online-Belehrung einen strukturierten und schnellen Prozess, um neue Mitarbeitende hygienisch und gesetzlich korrekt einzuweisen.
Wenn Sie sich ausführlich über die häufigsten Fehler beim Beantragen eines Gesundheitszeugnisses informieren möchten, empfehlen wir Ihnen unbedingt, unseren Beitrag mit dem Titel „Die häufigsten Fehler beim Beantragen eines Gesundheitszeugnisses“ zu lesen.
Voraussetzungen und Ablauf
Wer ein sogenanntes „Gesundheitszeugnis“ – also die Belehrungsbescheinigung gemäß §43 Infektionsschutzgesetz – erhalten möchte, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen und einen festgelegten Ablauf durchlaufen. Unabhängig davon, ob die Belehrung beim Gesundheitsamt vor Ort oder als infektionsschutzbelehrung online erfolgt, sind die gesetzlichen Vorgaben inhaltlich identisch. Wichtig ist, dass sowohl die Teilnahme korrekt dokumentiert als auch die rechtliche Gültigkeit sichergestellt ist.
Voraussetzungen für die Teilnahme
Die Infektionsschutzbelehrung ist grundsätzlich für jede Person zugänglich, die eine belehrungspflichtige Tätigkeit aufnehmen möchte. Dennoch müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Mindestalter: In der Regel ab 14 Jahren möglich; bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
- Gültiger Lichtbildausweis: Personalausweis oder Reisepass zur Identitätsfeststellung.
- Sprachverständnis: Ausreichende Deutschkenntnisse sind notwendig, da die Inhalte verstanden und schriftlich bestätigt werden müssen. Einige Anbieter bieten Übersetzungen oder Untertitel an.
- Technische Ausstattung (bei Online-Belehrung): PC, Tablet oder Smartphone mit stabiler Internetverbindung, Lautsprecher oder Kopfhörer.
Bei Online-Belehrungen kann zusätzlich ein Identitätsnachweis per Upload oder Video-Ident-Verfahren verlangt werden.
Ablauf beim Gesundheitsamt
Die Durchführung der Belehrung beim Gesundheitsamt erfolgt meist in Gruppen und besteht aus folgenden Schritten:
- Terminvereinbarung und ggf. Vorauszahlung der Gebühr
- Teilnahme an einem Belehrungsvideo oder einem mündlichen Vortrag
- Aushändigung eines Informationsblatts zu meldepflichtigen Krankheiten
- Schriftliche Bestätigung, dass man keine entsprechenden Symptome aufweist und die Inhalte verstanden hat
- Ausstellung der Bescheinigung (vor Ort oder per Post)
Die Belehrung dauert je nach Amt ca. 30 bis 60 Minuten. Die Gebühr liegt meist zwischen 15 € und 30 €.
Ablauf der Infektionsschutzbelehrung online
Die Online-Variante folgt einem ähnlich strukturierten, jedoch digitalisierten Ablauf. Besonders vorteilhaft: Die Belehrung ist zeitlich und örtlich flexibel durchführbar.
Typischer Ablauf:
- Registrierung auf der Website eines zertifizierten Anbieters
- Upload des Ausweises oder Video-Ident zur Identitätsprüfung
- Ansehen des Belehrungsvideos (ca. 30–45 Minuten)
- Verständnisprüfung (z. B. kurzer Multiple-Choice-Test)
- Digitale Unterschrift zur Bestätigung der Inhalte
- Download der Bescheinigung als PDF oder optionaler Postversand
Viele Plattformen ermöglichen es, die Belehrung mehrmals zu unterbrechen und später fortzusetzen, was besonders bei berufstätigen Personen oder Eltern im Alltag hilfreich ist.
Nach dem Ablauf: Bescheinigung und Verwendung
Egal ob online oder vor Ort: Nach erfolgreicher Teilnahme erhalten die Teilnehmenden eine offizielle Bescheinigung. Diese muss:
- Name, Geburtsdatum und Belehrungsdatum enthalten
- vom Gesundheitsamt oder einem beauftragten Anbieter ausgestellt sein
- vom Teilnehmenden unterschrieben worden sein
Die Bescheinigung ist unbefristet gültig, sofern die Tätigkeit innerhalb von drei Monaten nach Belehrung aufgenommen wird. Arbeitgeber sind verpflichtet, eine Kopie in der Personalakte zu archivieren.
Der Ablauf zur Erlangung eines Gesundheitszeugnisses ist klar geregelt und sowohl analog als auch digital gut umsetzbar. Die Voraussetzungen sind niedrigschwellig, der Aufwand überschaubar. Wer sich für die infektionsschutzbelehrung online entscheidet, profitiert von maximaler Flexibilität – ohne auf rechtliche Sicherheit zu verzichten. Entscheidend ist, dass alle Schritte korrekt durchlaufen und die Inhalte gewissenhaft verinnerlicht werden.
Gesundheitszeugnis online machen: Schritt-für-Schritt
Die Online-Variante der Infektionsschutzbelehrung hat sich in den letzten Jahren als äußerst praktische Lösung etabliert – vor allem für Menschen, die kurzfristig einen Job antreten möchten oder keine Zeit für einen Besuch beim Gesundheitsamt haben. Wenn du dein gesundheitszeugnis online machen möchtest, brauchst du nur wenige Dinge: ein digitales Endgerät, eine stabile Internetverbindung und einige Minuten Zeit. Hier erklären wir dir Schritt für Schritt, wie du einfach und rechtskonform zur gültigen Belehrungsbescheinigung gelangst.
1. Zertifizierten Anbieter auswählen
Nicht jeder Anbieter im Internet ist automatisch auch gesetzlich anerkannt. Achte bei der Auswahl darauf, dass der Dienstleister von einem deutschen Gesundheitsamt beauftragt oder zertifiziert wurde. Die Webseite sollte folgende Punkte klar darstellen:
- Durchführung nach §43 Infektionsschutzgesetz
- Identitätsprüfung durch Ausweis-Upload oder Video-Ident
- Bescheinigung wird bundesweit rechtlich akzeptiert
- Möglichkeit zum Download oder postalischen Versand
Ein kurzer Vergleich verschiedener Anbieter kann sich lohnen – sowohl im Hinblick auf Preis als auch Benutzerfreundlichkeit.
2. Online-Registrierung und Identitätsnachweis
Sobald du dich für einen Anbieter entschieden hast, startest du mit der Online-Registrierung. Hier gibst du deine persönlichen Daten ein:
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
- Wohnadresse
- E-Mail-Adresse (wichtig für den Versand der Bescheinigung)
Im Anschluss wirst du gebeten, deinen gültigen Ausweis hochzuladen oder dich per Video-Ident zu verifizieren. Diese Identitätsprüfung ist gesetzlich vorgeschrieben und stellt sicher, dass nur du persönlich die Belehrung absolvierst.
3. Belehrungsvideo ansehen
Nachdem deine Daten geprüft wurden, kannst du mit der eigentlichen Belehrung beginnen. Diese besteht meist aus einem professionell produzierten Video, das folgende Inhalte abdeckt:
- Einführung in das Infektionsschutzgesetz (§43 IfSG)
- Meldepflichtige Krankheiten wie Salmonellen, Norovirus oder Hepatitis A
- Wann gilt ein Tätigkeitsverbot?
- Persönliche Hygienemaßnahmen (z. B. Händewaschen, Schutzkleidung)
- Was tun bei Krankheitssymptomen?
- Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis
Die Dauer beträgt ca. 30 bis 45 Minuten. Einige Plattformen erlauben es, das Video zu pausieren und später fortzusetzen.
4. Kurze Verständnisprüfung
Nach dem Video erfolgt meist eine Wissensabfrage, um zu überprüfen, ob du die wichtigsten Inhalte verstanden hast. Diese besteht in der Regel aus 5 bis 10 Multiple-Choice-Fragen zu den Kernthemen der Belehrung. Die Fragen sind nicht kompliziert, aber verpflichtend.
5. Elektronische Bestätigung und Unterschrift
Du wirst nun aufgefordert, die Belehrung elektronisch zu bestätigen. In einigen Fällen erfolgt dies per Klick, in anderen durch eine digitale oder händisch eingescannte Unterschrift. Mit dieser Bestätigung erklärst du, dass du:
- an der Belehrung teilgenommen hast
- die Inhalte verstanden hast
- die gesetzlichen Verpflichtungen kennst und akzeptierst
Erst mit dieser Bestätigung wird dir die Bescheinigung rechtsgültig ausgestellt.
6. Bescheinigung erhalten und speichern
Nach erfolgreicher Teilnahme und Bestätigung erhältst du die Bescheinigung:
- sofort zum Download als PDF
- optional per E-Mail oder
- auf Wunsch auch postalisch in Papierform (gegen Aufpreis)
Bewahre die Bescheinigung gut auf – sowohl digital als auch ausgedruckt. Viele Arbeitgeber verlangen eine Kopie für die Personalakte.
Ein gesundheitszeugnis online machen ist heute unkompliziert, schnell und rechtssicher möglich. Der strukturierte Schritt-für-Schritt-Ablauf führt dich durch alle relevanten Inhalte, sorgt für gesetzeskonforme Durchführung und ermöglicht dir, deine Tätigkeit in Gastronomie, Pflege oder Lebensmittelverarbeitung kurzfristig und vorbereitet aufzunehmen. Achte lediglich auf einen zertifizierten Anbieter, und du bist auf der sicheren Seite.
Infektionsschutzbelehrung online: So funktioniert’s
Die Möglichkeit, die Infektionsschutzbelehrung online durchzuführen, bietet vielen Menschen eine flexible, zeitsparende und rechtskonforme Alternative zum persönlichen Termin beim Gesundheitsamt. Gerade bei kurzfristigen Jobantritten – etwa in der Gastronomie, im Einzelhandel oder bei Veranstaltungen – ist es entscheidend, die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung schnell und zuverlässig absolvieren zu können.
Doch wie genau funktioniert die Online-Variante, was ist dabei zu beachten und wie wird die rechtliche Gültigkeit sichergestellt? In diesem Abschnitt erklären wir dir den vollständigen Ablauf – praxisnah und leicht verständlich.
Was ist eine Online-Belehrung nach §43 IfSG?
Die Online-Belehrung ist eine digitale Form der gesetzlich vorgeschriebenen Infektionsschutzbelehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz. Sie enthält dieselben Inhalte wie die Belehrung beim Gesundheitsamt und ist ebenso rechtsgültig – vorausgesetzt, sie wird von einem anerkannten Anbieter durchgeführt.
Sie umfasst u. a.:
- Informationen über meldepflichtige Infektionskrankheiten
- Hygieneregeln im beruflichen Alltag
- Hinweise zu Tätigkeitsverboten bei Krankheitssymptomen
- Rechtliche Pflichten der Beschäftigten
Nach erfolgreichem Abschluss erhalten Teilnehmende eine offizielle Bescheinigung, die bei Arbeitgebern und Behörden als Nachweis anerkannt wird.
Ablauf der Online-Belehrung im Detail
1. Anmeldung und Datenprüfung
- Du wählst einen zertifizierten Online-Anbieter, der mit einem Gesundheitsamt zusammenarbeitet.
- Nach Eingabe deiner persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail) wird ein Identitätsnachweis verlangt – meist in Form eines Ausweis-Uploads oder Video-Ident-Verfahrens.
Tipp: Achte darauf, dass deine Angaben vollständig und korrekt sind – sie erscheinen später auf deiner Bescheinigung.
2. Teilnahme am Belehrungsvideo
- Du erhältst Zugang zu einem Belehrungsvideo, das etwa 30–45 Minuten dauert.
- Das Video behandelt alle gesetzlich geforderten Inhalte, u. a. Symptome, Meldepflichten, persönliche Hygiene und Arbeitsverbote.
- Du kannst das Video meist pausieren oder später fortsetzen, falls du unterbrechen musst.
3. Wissenstest & Verständnisprüfung
- Im Anschluss folgt ein kurzer Test mit Multiple-Choice-Fragen zu den im Video erklärten Inhalten.
- Der Test dient dazu sicherzustellen, dass du die wichtigsten Punkte verstanden hast.
- In der Regel ist eine richtige Beantwortung aller Fragen erforderlich, um fortfahren zu können.
4. Elektronische Bestätigung und Einverständniserklärung
- Du wirst gebeten, elektronisch zu bestätigen, dass du die Belehrung erhalten und verstanden hast.
- Dies geschieht per Häkchen, Textfeld oder in manchen Fällen über eine digitale Unterschrift.
5. Download der Bescheinigung
- Direkt nach Abschluss kannst du deine Belehrungsbescheinigung herunterladen – als PDF.
- Zusätzlich wird sie dir per E-Mail zugesendet. Einige Anbieter bieten auch einen postalischen Versand gegen Aufpreis an.
Wie wird die Gültigkeit sichergestellt?
Die Online-Belehrung ist nur dann rechtsgültig, wenn sie folgende Kriterien erfüllt:
- Durchführung gemäß §43 IfSG
- Identitätsprüfung der teilnehmenden Person
- Verständnisprüfung (z. B. Test oder Quiz)
- Nachweis über die Teilnahme und Einverständnis zur Belehrung
- Bescheinigung mit Name, Datum, Aussteller und Unterschrift
Diese Elemente sorgen dafür, dass die Belehrung gleichwertig mit einer Veranstaltung beim Gesundheitsamt ist – und somit von Arbeitgebern akzeptiert werden muss.
Wann eignet sich die Online-Belehrung besonders?
Die Online-Variante ist ideal, wenn:
- du kurzfristig eine Tätigkeit in der Gastronomie, Pflege oder Lebensmittelbranche aufnehmen möchtest
- dein örtliches Gesundheitsamt lange Wartezeiten hat
- du zeitlich oder örtlich flexibel bleiben willst (z. B. im Ausland, auf Reisen, mit Familie)
- du deine Unterlagen schnell digital brauchst (z. B. für Bewerbung oder Arbeitsvertrag)
Die infektionsschutzbelehrung online ist ein moderner, rechtlich anerkannter Weg, um das sogenannte gesundheitszeugnis schnell und unkompliziert zu erhalten. Der Ablauf ist klar strukturiert, sicher und in der Regel innerhalb von weniger als einer Stunde abgeschlossen. Wer auf Seriosität beim Anbieter achtet, kann sicher sein, alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt zu haben – und ist bestens vorbereitet für den Einstieg in einen hygienekritischen Beruf.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bevor man die Infektionsschutzbelehrung durchführen oder ein sogenanntes „Gesundheitszeugnis“ beantragen kann – sei es online oder direkt beim Gesundheitsamt – ist es wichtig, bestimmte Unterlagen und Nachweise bereitzuhalten. Diese Dokumente dienen dazu, die Identität der teilnehmenden Person zu bestätigen, rechtliche Anforderungen zu erfüllen und die korrekte Ausstellung der Bescheinigung zu ermöglichen.
In den folgenden Abschnitten erklären wir, welche Unterlagen im Einzelnen erforderlich sind, worauf man bei der Vorbereitung achten sollte und welche Besonderheiten für bestimmte Personengruppen – etwa Minderjährige – gelten.
Identitätsnachweis
Ein zentraler Bestandteil jeder Infektionsschutzbelehrung – sowohl online als auch vor Ort beim Gesundheitsamt – ist der Identitätsnachweis. Nur wenn eindeutig belegt ist, wer an der Belehrung teilnimmt, kann eine rechtsgültige Bescheinigung ausgestellt werden. Dies ist nicht nur aus organisatorischen Gründen wichtig, sondern auch eine gesetzliche Voraussetzung nach dem §43 Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Warum ist ein Identitätsnachweis erforderlich?
Die Belehrung hat rechtliche Relevanz und dient als Grundlage dafür, dass eine Person bestimmte Tätigkeiten aufnehmen darf. Damit die Bescheinigung später zweifelsfrei einer Person zugeordnet werden kann, muss bereits vor oder während der Belehrung die Identität verifiziert werden.
Dies schützt vor:
- Missbrauch (z. B. Dritte absolvieren die Belehrung stellvertretend)
- Fehlerhafte Ausstellung mit falschen Daten
- rechtlichen Problemen im Arbeitsverhältnis oder bei Kontrollen durch Behörden
Identitätsnachweis beim Gesundheitsamt (vor Ort)
Bei der persönlichen Belehrung beim Gesundheitsamt erfolgt die Identitätsprüfung in der Regel durch Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises:
- Personalausweis
- Reisepass
- In Ausnahmefällen: elektronischer Aufenthaltstitel
Der Ausweis wird vom Amtsmitarbeitenden kontrolliert und die Angaben (Name, Geburtsdatum, ggf. Anschrift) werden in die Bescheinigung übernommen.
Identitätsnachweis bei der Online-Belehrung
Bei einer infektionsschutzbelehrung online wird der Identitätsnachweis digital durchgeführt. Gängige Verfahren sind:
1. Ausweis-Upload
- Die Teilnehmenden scannen oder fotografieren ihren Personalausweis oder Reisepass.
- Das Dokument wird beim Anbieter hochgeladen und manuell oder automatisch geprüft.
- Wichtig: Das Bild muss scharf, vollständig und lesbar sein. Vorder- und Rückseite (bei Ausweisen) sind erforderlich.
2. Video-Ident-Verfahren
- Einige Anbieter verlangen eine Live-Identifikation per Videochat, bei der ein geschulter Mitarbeiter oder eine KI-Lösung die Person und den Ausweis abgleicht.
- Diese Methode ist besonders sicher und wird oft bei hohem Missbrauchsrisiko eingesetzt.
3. eID-Funktion (bei modernen Ausweisen)
- Manche Plattformen ermöglichen die Identifikation über die elektronische Ausweisfunktion und eine entsprechende App.
- Voraussetzung: ein NFC-fähiges Smartphone und die Aktivierung der eID-Funktion.
Worauf sollte man achten?
- Der Ausweis muss gültig und unbeschädigt sein.
- Die Daten auf dem Ausweis müssen mit den Angaben bei der Registrierung übereinstimmen.
- Bei Online-Verfahren ist auf Datensicherheit und Datenschutz zu achten – seriöse Anbieter weisen explizit auf die sichere Verarbeitung der Ausweisdaten hin.
- Nach der Identifikation werden die Ausweisdaten in der Regel nicht dauerhaft gespeichert, sondern nur zur Erstellung der Bescheinigung verwendet.
Der Identitätsnachweis ist ein unverzichtbarer Bestandteil jeder Infektionsschutzbelehrung und dient der Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Ob klassisch beim Gesundheitsamt oder digital per Upload oder Video-Ident – wichtig ist, dass die Identität zweifelsfrei festgestellt werden kann. Nur so ist die ausgestellte Bescheinigung wirklich gültig – und wird von Arbeitgebern und Behörden anerkannt.
Einverständniserklärung bei Minderjährigen
Die Teilnahme an der Infektionsschutzbelehrung ist nicht nur für Erwachsene relevant – auch viele minderjährige Personen, wie Schüler:innen, Auszubildende oder Ferienjobber:innen, nehmen regelmäßig Tätigkeiten auf, die unter das Infektionsschutzgesetz (§43 IfSG) fallen. Damit auch sie eine gültige Bescheinigung erhalten können, ist eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten zwingend erforderlich.
Warum ist die Einverständniserklärung notwendig?
Da minderjährige Personen (unter 18 Jahren) rechtlich nur eingeschränkt geschäftsfähig sind, dürfen sie rechtlich bindende Erklärungen nicht allein abgeben. Die Infektionsschutzbelehrung endet mit einer Bestätigung, dass die Inhalte verstanden wurden und im Berufsalltag beachtet werden – eine Erklärung mit rechtlicher Tragweite.
Daher schreibt der Gesetzgeber vor, dass bei Minderjährigen:
- mindestens ein Elternteil oder Sorgeberechtigter der Belehrung schriftlich zustimmen muss
- die Einwilligung vor oder spätestens während der Belehrung vorliegt
- die Unterschrift gut lesbar und dokumentierbar ist
Ohne diese Einwilligung kann keine gültige Bescheinigung ausgestellt werden.
Wie erfolgt die Einverständniserklärung beim Gesundheitsamt?
Bei der Vor-Ort-Belehrung im Gesundheitsamt gibt es meist ein vorgefertigtes Formular, das von den Eltern oder einer erziehungsberechtigten Person unterzeichnet mitgebracht werden muss. Alternativ:
- Begleitung durch ein Elternteil zur Belehrung, mit Unterschrift vor Ort
- Vorab-Download der Einverständniserklärung von der Website des Gesundheitsamtes
- Abgabe des Formulars am Tag der Belehrung
Das Amt ist verpflichtet, die schriftliche Zustimmung zu archivieren – auch zur rechtlichen Absicherung.
Einverständniserklärung bei Online-Belehrung
Auch bei der infektionsschutzbelehrung online ist die Einverständniserklärung erforderlich, wenn die Teilnehmenden unter 18 Jahre alt sind. Die Umsetzung erfolgt meist wie folgt:
1. Formular-Download und Upload
- Der Anbieter stellt ein PDF-Dokument zur Verfügung, das von einem Elternteil oder Sorgeberechtigten ausgefüllt und unterschrieben werden muss.
- Dieses Formular wird anschließend digital hochgeladen (meist gemeinsam mit dem Ausweis).
2. Digitale Unterschrift durch Erziehungsberechtigten
- Einige Anbieter bieten ein Online-Formular mit digitaler Signatur an, bei dem die Erziehungsberechtigten direkt zustimmen können.
3. Bestätigung per E-Mail
- In manchen Fällen erhalten die Eltern eine Bestätigungsmail, mit der sie aktiv zustimmen müssen.
Wichtig: Ohne gültige Einwilligung wird keine Bescheinigung erstellt oder freigegeben – unabhängig davon, ob das Video angesehen und der Test bestanden wurde.
Ab welchem Alter dürfen Jugendliche teilnehmen?
- In der Regel wird eine Belehrung ab 14 Jahren angeboten.
- In einigen Bundesländern ist eine Belehrung bereits ab 12 Jahren möglich – etwa für Schülerpraktika.
- Bei Teilnehmenden unter 16 Jahren verlangen viele Gesundheitsämter, dass die Eltern persönlich anwesend sind oder eine Begleitperson benennen.
Für minderjährige Teilnehmende an der Infektionsschutzbelehrung ist eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten gesetzlich vorgeschrieben. Sie stellt sicher, dass Jugendliche über ihre Rechte und Pflichten informiert sind – und dass Eltern die Verantwortung für die Einhaltung der hygienischen Anforderungen mittragen. Ob beim Gesundheitsamt oder als infektionsschutzbelehrung online: Ohne die Zustimmung der Eltern ist die Ausstellung eines Gesundheitszeugnisses nicht möglich.
Zahlungsnachweis (bei Online-Angeboten)
Wer seine Infektionsschutzbelehrung online absolvieren möchte, muss in den meisten Fällen eine Gebühr entrichten, bevor die Belehrung vollständig abgeschlossen und die Bescheinigung (umgangssprachlich: Gesundheitszeugnis) ausgestellt werden kann. Ein Zahlungsnachweis ist daher ein wichtiger Bestandteil des Prozesses – sowohl für den Anbieter als auch für die Teilnehmenden. Er dokumentiert, dass die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung ordnungsgemäß bezahlt und rechtskonform durchgeführt wurde.
Warum ist der Zahlungsnachweis wichtig?
Der Zahlungsnachweis dient mehreren Zwecken:
- Nachweis der ordnungsgemäßen Teilnahmegebühr
- Rechtliche Absicherung des Anbieters und Teilnehmenden
- Voraussetzung für den automatischen oder manuellen Versand der Belehrungsbescheinigung
- Grundlage für mögliche Erstattung durch den Arbeitgeber
Ein fehlender oder unvollständiger Zahlungsnachweis kann dazu führen, dass:
- der Zugang zur Belehrung nicht freigeschaltet wird
- die Teilnahme als „ungültig“ markiert wird
- keine Bescheinigung ausgestellt wird
Ablauf der Zahlung bei Online-Belehrungen
1. Auswahl der Zahlungsart
Die meisten Online-Plattformen bieten verschiedene bequeme Zahlungsmöglichkeiten an:
- PayPal
- Kreditkarte (Visa, MasterCard)
- Sofortüberweisung (Klarna)
- Giropay
- SEPA-Lastschrift
- Teilweise auch Rechnung oder Vorkasse
Die Auswahl erfolgt meist direkt im Buchungsprozess, vor Beginn der Belehrung oder vor dem Download der Bescheinigung.
2. Zahlungsbestätigung und Zugang
Nach erfolgreicher Zahlung erhältst du:
- eine automatische Bestell- oder Zahlungsbestätigung per E-Mail
- eine Rechnung im PDF-Format zur eigenen Ablage oder für die Buchhaltung
- Zugang zur Belehrungsplattform (falls noch nicht freigeschaltet)
- nach Abschluss der Belehrung: Möglichkeit zum Download der Bescheinigung
Wichtig: Die Zahlungsbestätigung ist nicht mit der Bescheinigung selbst zu verwechseln – sie dokumentiert nur, dass die Teilnahmegebühr beglichen wurde.
Zahlungsnachweis aufbewahren – aber warum?
Auch wenn du nach der Belehrung sofort deine Bescheinigung erhältst, solltest du den Zahlungsnachweis dennoch gut aufbewahren, denn:
- Arbeitgeber fordern ihn manchmal zusätzlich zur Bescheinigung an – z. B. für die Erstattung der Kosten
- Im Falle eines Systemfehlers beim Anbieter kann der Zahlungsnachweis als Beweis dienen
- Bei einer möglichen steuerlichen Absetzung der Weiterbildungskosten ist der Nachweis erforderlich
Tipp: Lege die Zahlungsbestätigung digital und ausgedruckt ab – z. B. im selben Ordner wie die Bescheinigung.
Was tun bei Problemen mit der Zahlung?
Falls es zu Problemen beim Bezahlvorgang kommt (z. B. Abbuchung fehlgeschlagen, keine Bestätigung erhalten), solltest du:
- den Support des Anbieters kontaktieren (meist per E-Mail oder Kontaktformular)
- deinen Zahlungsbeleg bereithalten (z. B. PayPal-Transaktion, Kontoauszug)
- prüfen, ob die Zahlung ggf. verzögert bestätigt wurde (insbesondere bei SEPA oder Vorkasse)
Die Anbieter sind in der Regel gut organisiert und können die Zahlung manuell zuordnen, wenn du ihnen die nötigen Informationen übermittelst.
Der Zahlungsnachweis ist bei der infektionsschutzbelehrung online ein notwendiger Schritt, um den Zugang zur Belehrung zu erhalten und die offizielle Bescheinigung ausstellen zu lassen. Er sichert ab, dass die Teilnahmegebühr ordnungsgemäß entrichtet wurde – und bietet dir gleichzeitig einen Nachweis für Arbeitgeber oder steuerliche Zwecke. Achte darauf, den Zahlungsbeleg gut zu sichern und bei Rückfragen schnell verfügbar zu haben.
Gültigkeit und Aktualisierung der Belehrung
Viele Menschen fragen sich, wie lange die Infektionsschutzbelehrung – oft fälschlicherweise als „Gesundheitszeugnis“ bezeichnet – gültig bleibt und ob bzw. wann eine Aktualisierung erforderlich ist. Besonders bei Jobwechseln, beruflichen Pausen oder wiederkehrenden Tätigkeiten in der Gastronomie und Pflege kann Unsicherheit entstehen: Reicht die einmal absolvierte Belehrung dauerhaft aus, oder muss sie regelmäßig erneuert werden?
In den folgenden Abschnitten klären wir, wie lange die Belehrung gültig ist, welche Sonderfälle zu beachten sind und wann eine Auffrischung oder Wiederholung gesetzlich notwendig wird.
Drei-Monats-Regel
Die sogenannte Drei-Monats-Regel ist einer der wichtigsten Punkte im Zusammenhang mit der Gültigkeit der Infektionsschutzbelehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Sie wird häufig missverstanden oder übersehen – dabei entscheidet sie maßgeblich darüber, ob die Bescheinigung dauerhaft gültig bleibt oder ihre Gültigkeit verliert, bevor überhaupt eine Tätigkeit aufgenommen wurde.
Was besagt die Drei-Monats-Regel?
Laut Infektionsschutzgesetz gilt:
Eine absolvierte Belehrung bleibt nur dann unbefristet gültig, wenn die betreffende Person innerhalb von drei Monaten nach der Belehrung eine Tätigkeit aufnimmt, die unter die Belehrungspflicht fällt.
Das bedeutet konkret:
- Du nimmst innerhalb von 3 Monaten nach Ausstellung der Bescheinigung eine Tätigkeit im Bereich Gastronomie, Pflege, Lebensmittelverarbeitung etc. auf →
✅ Die Bescheinigung bleibt dauerhaft gültig. - Du nimmst erst nach 3 Monaten nach Ausstellung deine Tätigkeit auf →
❌ Die Belehrung ist verfallen und muss erneut durchgeführt werden.
Diese Regel dient dem Zweck, sicherzustellen, dass das Wissen aus der Belehrung zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme noch aktuell ist.
Beispielhafte Szenarien zur Verdeutlichung
✅ Richtiges Vorgehen
Julia absolviert ihre Online-Belehrung am 1. März. Am 15. Mai beginnt sie ihre Arbeit als Servicekraft in einem Restaurant.
➡ Ergebnis: Die Tätigkeit beginnt innerhalb von drei Monaten. Die Belehrung ist dauerhaft gültig.
❌ Falsches Vorgehen
Jonas macht die Belehrung am 10. Januar, wird aber erst zum 20. April als Küchenhilfe eingestellt.
➡ Ergebnis: Die drei Monate sind überschritten. Die Belehrung ist nicht mehr gültig, obwohl sie ursprünglich korrekt war.
Was passiert bei Überschreitung der Drei-Monats-Frist?
Wenn die Frist überschritten wurde, muss die Infektionsschutzbelehrung erneut absolviert werden – entweder:
- beim Gesundheitsamt vor Ort, oder
- als infektionsschutzbelehrung online bei einem zertifizierten Anbieter.
Eine „Verlängerung“ oder nachträgliche Gültigkeit ist nicht möglich. Arbeitgeber dürfen in solchen Fällen keinen Arbeitsbeginn zulassen.
Empfehlung für Arbeitnehmende und Arbeitgeber
- Belehrung erst dann durchführen, wenn der Arbeitsbeginn absehbar ist
- Startdatum dokumentieren (z. B. in der Personalakte), um die Frist nachweisen zu können
- Bei mehr als drei Monaten Pause: rechtzeitig neue Belehrung planen
- Arbeitgeber sollten in Vorstellungsgesprächen aktiv nach dem Belehrungsdatum fragen
Die Drei-Monats-Regel entscheidet über die dauerhafte Gültigkeit der Infektionsschutzbelehrung. Nur wer innerhalb von drei Monaten nach der Belehrung seine Tätigkeit aufnimmt, darf die Bescheinigung dauerhaft verwenden. Wird diese Frist versäumt, muss die Belehrung erneut durchgeführt werden. Deshalb ist eine gute zeitliche Planung entscheidend – insbesondere bei kurzfristigen Jobwechseln oder saisonaler Beschäftigung.
Betriebliche Folgebelehrungen
Neben der einmaligen Infektionsschutzbelehrung nach §43 IfSG, die in der Regel vor Beginn einer Tätigkeit durchgeführt wird, existieren sogenannte betriebliche Folgebelehrungen. Diese sind nicht gesetzlich im IfSG verankert, stellen jedoch in vielen Unternehmen – insbesondere im Bereich der Lebensmittelverarbeitung und -ausgabe – einen wichtigen Bestandteil des internen Hygienemanagements dar.
Was sind betriebliche Folgebelehrungen?
Bei betrieblichen Folgebelehrungen handelt es sich um wiederkehrende Schulungen, die von Arbeitgebern organisiert werden, um:
- die gesetzlichen Grundlagen aufzufrischen
- aktuelle hygienische Anforderungen zu vermitteln
- betriebsinterne Abläufe im Umgang mit Lebensmitteln oder sensiblen Bereichen zu stärken
- Mitarbeitende regelmäßig an ihre Verantwortung zu erinnern
Solche Belehrungen erfolgen oft jährlich, können aber auch halbjährlich oder bei Bedarf (z. B. nach einem Krankheitsausbruch oder einer Hygienekontrolle) durchgeführt werden.
Unterschied zur Erstbelehrung nach §43 IfSG
Merkmal | Erstbelehrung (§43 IfSG) | Betriebliche Folgebelehrung |
Gesetzlich vorgeschrieben | Ja, vor Arbeitsbeginn | Nein, freiwillig oder auf Grundlage von QM-Systemen |
Durchführungsort | Gesundheitsamt oder online zertifiziert | Betrieb, intern durch Vorgesetzte oder Hygienebeauftragte |
Dokumentation | Vom Gesundheitsamt oder Anbieter | Im Unternehmen, oft als Liste oder Teilnehmerbogen |
Häufigkeit | Einmalig (wenn 3-Monats-Regel eingehalten) | Wiederkehrend (meist jährlich) |
Wann sind Folgebelehrungen sinnvoll oder notwendig?
Auch wenn gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, sind betriebliche Folgebelehrungen in folgenden Fällen stark zu empfehlen:
- Regelmäßiger Kontakt mit offenen Lebensmitteln
- Teilnahme an HACCP-Konzepten (z. B. bei ISO-, IFS- oder BRC-Zertifizierungen)
- Betriebe mit hohem Kundenkontakt oder Risikogruppen (Pflegeheime, Kantinen, Kliniken)
- Neues Personal oder hohe Fluktuation
- Wiederholte Verstöße gegen Hygieneregeln im Betrieb
- Nach Beanstandungen durch das Gesundheitsamt
In solchen Fällen dient die Folgebelehrung sowohl der Prävention als auch der rechtlichen Absicherung für das Unternehmen.
Inhalte einer betrieblichen Folgebelehrung
Die Inhalte richten sich meist nach dem Arbeitsbereich und den geltenden Hygienevorgaben. Typische Themen sind:
- Kurze Wiederholung der Inhalte der §43-Belehrung
- Betriebsspezifische Hygienevorgaben (z. B. Reinigungspläne, Arbeitskleidung)
- Hinweise auf neue gesetzliche Regelungen
- Aktuelle Vorfälle im Betrieb (z. B. Lebensmittelverderb, Hygienemängel)
- Verhalten im Krankheitsfall
- Dokumentation und Nachweispflicht
Die Belehrung kann mündlich, schriftlich oder digital erfolgen – wichtig ist eine dokumentierte Teilnahme, z. B. mit Datum, Namen und Unterschrift.
Wer darf betriebliche Folgebelehrungen durchführen?
Im Gegensatz zur Erstbelehrung, die durch das Gesundheitsamt oder autorisierte Anbieter erfolgen muss, können betriebliche Folgebelehrungen intern organisiert werden, z. B. durch:
- Hygienebeauftragte oder Qualitätsmanagement-Beauftragte
- Geschulte Vorgesetzte oder Betriebsleitung
- Externe Fachkräfte (z. B. von Lebensmittelüberwachungsämtern oder Hygienediensten)
Wichtig ist, dass die Inhalte fachlich korrekt sind und der Ablauf nachvollziehbar dokumentiert wird.
Betriebliche Folgebelehrungen sind ein wertvolles Instrument zur Sicherung der Hygienestandards im Alltag – besonders in Unternehmen mit hohem Kundenverkehr oder Lebensmittelverarbeitung. Auch wenn sie gesetzlich nicht verpflichtend sind, fördern sie das Bewusstsein für Hygiene, beugen Risiken vor und tragen zur Rechtssicherheit bei. Arbeitgeber sollten daher klare Strukturen für regelmäßige interne Schulungen schaffen – idealerweise als Teil eines ganzheitlichen Hygienekonzepts.
Was tun bei Unterbrechungen?
Im Berufsleben kann es immer wieder zu Unterbrechungen der Tätigkeit kommen – sei es durch Elternzeit, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Sabbatical oder einen längeren Auslandsaufenthalt. Wer zuvor in einem Bereich gearbeitet hat, der eine Infektionsschutzbelehrung (umgangssprachlich: „Gesundheitszeugnis“) nach §43 Infektionsschutzgesetz erforderte, stellt sich nach einer Pause oft die Frage: Muss ich die Belehrung wiederholen? Oder bleibt die alte Bescheinigung gültig?
Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab. In diesem Abschnitt klären wir, wie mit Unterbrechungen umzugehen ist, wann eine neue Belehrung notwendig ist und wie Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer rechtlich sicher handeln können.
Gültigkeit bleibt bestehen – aber nicht automatisch
Grundsätzlich gilt: Eine einmal absolvierte Belehrung bleibt unbefristet gültig, wenn die Tätigkeit innerhalb von drei Monaten nach Belehrung aufgenommen wurde (→ siehe Drei-Monats-Regel). Doch was passiert, wenn danach eine längere berufliche Pause folgt?
Die gesetzliche Belehrung selbst verliert nicht automatisch ihre Gültigkeit – dennoch kann es aus praktischen und betrieblichen Gründen notwendig sein, die Belehrung zu wiederholen oder aufzufrischen.
Typische Unterbrechungsszenarien und Handlungsempfehlungen
1. Kurzzeitige Unterbrechung (z. B. Urlaub, saisonale Pausen)
Wenn die Pause nur wenige Wochen oder Monate dauert (z. B. Winterpause im Gastronomiebetrieb, längerer Urlaub), ist in der Regel keine neue Belehrung notwendig.
✅ Empfehlung: Die bereits ausgestellte Bescheinigung bleibt gültig. Arbeitgeber können sie weiter verwenden, solange keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.
2. Langzeitunterbrechung (z. B. Elternzeit, längere Krankheit)
Bei Unterbrechungen von mehreren Monaten oder Jahren liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, ob die alte Belehrung als ausreichend angesehen wird.
🔍 Arbeitgeber dürfen eine erneute Belehrung verlangen, um den aktuellen Gesundheits- und Wissensstand zu sichern – insbesondere bei Tätigkeiten mit hohem Hygienerisiko.
✅ Empfehlung: Im Zweifelsfall sollte die Belehrung vorsorglich wiederholt werden, z. B. als infektionsschutzbelehrung online, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.
3. Branchen- oder Tätigkeitswechsel
Wer nach einer Unterbrechung in eine neue Branche oder Tätigkeit mit anderen Hygienestandards einsteigt (z. B. Wechsel von Gastronomie in Pflege), sollte in jedem Fall eine neue Belehrung in Betracht ziehen.
❗ Auch wenn formal keine Pflicht besteht, wird eine frische Belehrung in der Praxis oft vom Arbeitgeber verlangt oder durch das Gesundheitsamt empfohlen.
4. Unterbrechung mit Standortwechsel (anderes Bundesland)
Zwar ist die Belehrung bundesweit gültig, dennoch fordern manche Arbeitgeber bei Umzug oder Jobbeginn in einem anderen Bundesland eine neue Belehrung.
💡 Hier lohnt sich der Hinweis, dass die Bescheinigung deutschlandweit anerkannt ist – sofern sie gesetzeskonform und fristgerecht erstellt wurde.
Wie kann man bei Unsicherheit vorgehen?
Wenn unklar ist, ob die alte Belehrung noch akzeptiert wird, helfen folgende Schritte:
- Bescheinigung vorlegen und Arbeitgeber um Einschätzung bitten
- Bei Bedarf Kontakt zum Gesundheitsamt oder zertifizierten Online-Anbieter aufnehmen
- Online-Belehrung auffrischen, falls Unsicherheit besteht oder der Arbeitgeber eine neue fordert
Bei beruflichen Unterbrechungen bleibt die Infektionsschutzbelehrung grundsätzlich gültig, sofern sie korrekt durchgeführt wurde und die Tätigkeit damals rechtzeitig aufgenommen wurde. Doch gerade bei längeren Pausen, Tätigkeitswechseln oder Unsicherheiten im Betrieb kann eine Wiederholung der Belehrung sinnvoll oder notwendig sein. Die infektionsschutzbelehrung online ist hier eine unkomplizierte, schnelle und rechtssichere Lösung, um hygienisch und gesetzlich gut vorbereitet in den Arbeitsalltag zurückzukehren.
Was tun bei abgelaufenem Gesundheitszeugnis?
Viele Arbeitnehmer:innen, die in hygienerelevanten Bereichen tätig sind – etwa in der Gastronomie, Pflege oder im Lebensmittelsektor – verlassen sich darauf, dass ihr sogenanntes „Gesundheitszeugnis“ dauerhaft gültig ist. Doch was passiert, wenn die gesetzliche Drei-Monats-Frist nicht eingehalten wurde oder die Bescheinigung aus anderen Gründen nicht mehr anerkannt wird?
In diesem Abschnitt erklären wir, wann ein Gesundheitszeugnis als „abgelaufen“ gilt, welche rechtlichen Folgen das haben kann und welche konkreten Schritte unternommen werden sollten, um schnell und rechtssicher eine neue Infektionsschutzbelehrung zu absolvieren – idealerweise über moderne, digitale Wege.
Wann ist eine neue Belehrung nötig?
Die Infektionsschutzbelehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist in der Regel einmalig gültig – allerdings nur unter bestimmten Bedingungen. In vielen Fällen stellt sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Frage: Muss eine neue Belehrung durchgeführt werden oder reicht die vorhandene Bescheinigung aus?
Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab, wie dem Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme, der Dauer von Unterbrechungen oder dem Wechsel der Branche. In diesem Abschnitt klären wir, wann eine neue Belehrung wirklich erforderlich ist – und wann nicht.
Neue Tätigkeit nach mehr als drei Monaten → neue Belehrung erforderlich
Die wichtigste gesetzliche Regel lautet:
Eine neue Belehrung ist immer dann notwendig, wenn zwischen der Belehrung und dem Beginn der Tätigkeit mehr als drei Monate vergangen sind – auch wenn es sich um denselben Arbeitgeber handelt.
Beispiel:
Lena absolviert am 1. Februar ihre Belehrung, beginnt ihren Job aber erst am 15. Mai.
→ Die 3-Monats-Frist ist überschritten. Eine neue Belehrung ist erforderlich.
Wechsel in einen belehrungspflichtigen Bereich ohne vorherige Tätigkeit
Auch wenn jemand eine Belehrung absolviert hat, aber anschließend nicht in einem belehrungspflichtigen Beruf gearbeitet hat, verliert die Bescheinigung nach drei Monaten ihre Gültigkeit.
Beispiel:
Max macht seine Belehrung im Januar, beginnt aber keinen Job. Erst im August will er in der Gastronomie anfangen.
→ Da er die Tätigkeit nie aufgenommen hat, ist die ursprüngliche Belehrung nicht mehr gültig.
Wechsel des Arbeitgebers: neue Belehrung nicht automatisch notwendig
Wenn jemand innerhalb der Drei-Monats-Frist die Tätigkeit aufgenommen hat und später den Arbeitgeber wechselt, ist keine neue Belehrung nötig, solange die Arbeit nicht unterbrochen wurde.
Aber:
Viele Arbeitgeber verlangen dennoch eine aktuelle Bescheinigung – etwa aus Versicherungsgründen oder zur internen Dokumentation. In solchen Fällen empfiehlt sich eine freiwillige Wiederholung, z. B. durch eine schnelle infektionsschutzbelehrung online.
Lange Berufspause oder Branchenwechsel
Eine neue Belehrung ist sinnvoll, wenn:
- eine Tätigkeit über ein Jahr nicht mehr ausgeübt wurde
- ein Branchenwechsel stattfindet (z. B. von Lagerarbeit zur Küche)
- neue hygienische Anforderungen am Arbeitsplatz bestehen
- der Arbeitgeber eine betriebliche Folgebelehrung oder Wiederholung fordert
Wichtig:
Dies ist gesetzlich nicht verpflichtend, aber in der betrieblichen Praxis sehr häufig – etwa im Rahmen von HACCP-Programmen oder Hygienekontrollen.
Keine neue Belehrung notwendig, wenn…
- die Tätigkeit ununterbrochen weitergeführt wurde
- die Belehrung innerhalb von 3 Monaten vor Tätigkeitsbeginn stattfand
- Arbeitgeber und Behörden die vorhandene Bescheinigung akzeptieren
Eine neue Belehrung ist immer dann nötig, wenn die Drei-Monats-Frist zwischen Belehrung und Arbeitsbeginn überschritten wurde oder wenn es eine längere Unterbrechung ohne Tätigkeit in einem belehrungspflichtigen Bereich gab. Auch bei Branchenwechseln oder auf Wunsch des Arbeitgebers kann eine Wiederholung sinnvoll sein. Die infektionsschutzbelehrung online bietet hier eine unkomplizierte und schnelle Lösung für alle, die ihre Tätigkeit rechtssicher aufnehmen oder fortsetzen möchten.
So läuft die Wiederholung ab
Wenn die ursprüngliche Infektionsschutzbelehrung nicht mehr gültig ist – sei es durch Ablauf der Drei-Monats-Frist, eine lange Tätigkeitspause oder auf Wunsch des Arbeitgebers – muss sie erneut durchgeführt werden. Die gute Nachricht: Die Wiederholung der Belehrung unterscheidet sich inhaltlich nicht von der Erstbelehrung und ist unkompliziert durchführbar – sowohl beim Gesundheitsamt als auch als infektionsschutzbelehrung online.
In diesem Abschnitt zeigen wir, wie die Wiederholung genau abläuft, welche Optionen bestehen und worauf Teilnehmende achten sollten.
Wiederholung beim Gesundheitsamt
1. Termin vereinbaren
Wie bei der Erstbelehrung muss ein Termin beim zuständigen Gesundheitsamt vereinbart werden. Viele Ämter bieten inzwischen Online-Terminbuchungen an.
2. Persönliche Teilnahme
Die Wiederholung erfolgt wie beim ersten Mal:
- Teilnahme an einem Vortrag oder Video
- Aushändigung von Informationsmaterial
- Schriftliche Bestätigung, dass keine ansteckenden Krankheiten vorliegen
- Unterschrift zur Bestätigung der Belehrung
3. Bescheinigung erhalten
Nach erfolgreicher Teilnahme wird erneut eine Bescheinigung ausgestellt – mit aktuellem Datum. Diese ersetzt die alte und gilt wieder dauerhaft, sofern die Tätigkeit zeitnah aufgenommen wird.
Hinweis: Auch bei der Wiederholung gilt die Drei-Monats-Regel.
Wiederholung der Infektionsschutzbelehrung online
Gerade bei kurzfristigem Bedarf ist die Online-Wiederholung ideal – etwa wenn du spontan einen neuen Job beginnst oder die alte Bescheinigung abgelaufen ist.
1. Anbieter wählen
Achte auf einen zertifizierten Anbieter, der mit einem Gesundheitsamt zusammenarbeitet. Die Plattform sollte ausdrücklich auf die Gültigkeit nach §43 IfSG hinweisen.
2. Registrierung & Identitätsnachweis
Wie bei der Erstbelehrung gibst du deine Daten ein und lädst ggf. erneut deinen Ausweis hoch oder durchläufst ein Video-Ident-Verfahren.
3. Belehrungsvideo erneut ansehen
Du schaust dir das offizielle Belehrungsvideo an – auch wenn du es bereits kennst. Die Wiederholung ist Teil des Prozesses und kann meist unterbrochen und später fortgesetzt werden.
4. Wissenstest und Bestätigung
Nach dem Video musst du erneut einige Fragen beantworten und eine Erklärung abgeben, dass du die Inhalte verstanden hast.
5. Neue Bescheinigung herunterladen
Im Anschluss erhältst du die aktualisierte Bescheinigung zum Download (PDF) oder optional per Post.
Kosten der Wiederholung
- Die Kosten entsprechen meist denen der Erstbelehrung (ca. 15–35 €)
- In vielen Fällen übernimmt der Arbeitgeber die Kosten – insbesondere bei betrieblicher Anforderung
- Manche Anbieter bieten Rabatte für Wiederholer:innen oder Gruppenbelehrungen
Was tun mit der alten Bescheinigung?
- Die alte Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit, wenn die Frist nicht eingehalten wurde
- Sie muss nicht zurückgegeben oder vernichtet werden, kann aber zur Dokumentation aufbewahrt werden
- Nur die aktuelle Bescheinigung gilt gegenüber dem Arbeitgeber und bei behördlichen Kontrollen
Die Wiederholung der Infektionsschutzbelehrung ist ein einfacher und klar geregelter Prozess – besonders unkompliziert über die infektionsschutzbelehrung online. Sie ist immer dann erforderlich, wenn gesetzliche Fristen überschritten wurden oder der Arbeitgeber eine neue Bescheinigung verlangt. Wer zügig reagiert, sichert sich eine gültige Bescheinigung und kann hygienerelevante Tätigkeiten ohne Unterbrechung fortsetzen.
Die Rolle von Hygienepass und Gesundheitsausweis
Im beruflichen Alltag – insbesondere in der Gastronomie, im Lebensmittelhandel oder in medizinisch-pflegerischen Bereichen – begegnet man häufig Begriffen wie „Hygienepass“, „Gesundheitsausweis“ oder auch „Gesundheitszeugnis“. Doch was genau steckt hinter diesen Bezeichnungen? Und wie unterscheiden sie sich voneinander?
In diesem Abschnitt werfen wir einen genaueren Blick auf die Rolle des Hygienepasses und des Gesundheitsausweises, klären, ob es sich um rechtlich gültige Dokumente handelt, und zeigen auf, in welchen Kontexten sie genutzt werden – und welche davon tatsächlich noch eine gesetzliche Relevanz besitzen.
Umgangssprachliche Begriffe rund um die Infektionsschutzbelehrung
Im Alltag begegnen uns viele verschiedene Begriffe, wenn es um die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (§43 IfSG) geht. Neben dem offiziellen Begriff hört man häufig Bezeichnungen wie „Gesundheitszeugnis“, „Hygienepass“ oder „Gesundheitsausweis“. Diese Begriffe sind zwar weit verbreitet, führen aber oft zu Missverständnissen, insbesondere bei Bewerbungen oder Gesprächen mit Arbeitgebern.
In diesem Abschnitt klären wir, welche umgangssprachlichen Begriffe existieren, was tatsächlich dahintersteckt – und warum es wichtig ist, die rechtlich korrekte Terminologie zu kennen.
Gesundheitszeugnis – ein Begriff von gestern
Der Begriff „Gesundheitszeugnis“ war früher durchaus gebräuchlich. Bis 2001 war damit ein ärztliches Attest gemeint, das vor Aufnahme einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich verpflichtend war. Dieses Dokument wurde im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung ausgestellt und sollte sicherstellen, dass keine ansteckenden Krankheiten vorlagen.
Mit der Reform des Infektionsschutzgesetzes im Jahr 2001 wurde das klassische Gesundheitszeugnis abgeschafft und durch die Belehrung nach §43 IfSG ersetzt.
✅ Heute ist „Gesundheitszeugnis“ kein offizieller Begriff mehr, wird aber im Sprachgebrauch weiterhin verwendet – auch von Arbeitgebern, Stellenbörsen und Schulungsteilnehmer:innen.
Hygienepass – populär, aber irreführend
Auch der Begriff „Hygienepass“ wird häufig genutzt, insbesondere in der Gastronomie. Er suggeriert, dass man nach einer erfolgreichen Belehrung oder Schulung eine Art offiziellen „Pass“ oder Ausweis erhält, der zur Arbeit mit Lebensmitteln berechtigt.
Tatsächlich gibt es keinen gesetzlich definierten Hygienepass. Oft wird damit einfach die Bescheinigung der Infektionsschutzbelehrung gemeint – oder auch interne Nachweise über betriebliche Hygieneschulungen.
⚠️ Achtung: Ein „Hygienepass“ hat keine rechtliche Bedeutung, solange er nicht die gesetzlich geforderte Bescheinigung nach §43 IfSG ersetzt.
Gesundheitsausweis – regional unterschiedlich verwendet
In manchen Regionen wird auch von einem „Gesundheitsausweis“ gesprochen, besonders im Zusammenhang mit Schulpraktika oder Nebenjobs von Jugendlichen. Gemeint ist damit fast immer die Bescheinigung der Infektionsschutzbelehrung, manchmal kombiniert mit einer betriebsinternen Hygieneschulung.
✅ Auch wenn der Begriff regional akzeptiert sein mag, handelt es sich rechtlich gesehen immer um die Bescheinigung der Infektionsschutzbelehrung.
Weitere Begriffe im Umlauf
- Hygieneschulung Gesundheitsamt online – beschreibt meist die online absolvierte Belehrung nach §43 IfSG
- Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz – der offiziell korrekte Begriff
- Belehrungsnachweis / Hygienezertifikat – interne Bezeichnungen, häufig bei Arbeitgebern genutzt
- Gastronomie Gesundheitszeugnis – ein zusammengesetzter Begriff aus alten und neuen Bezeichnungen, in Jobportalen häufig genutzt
Warum ist die Unterscheidung wichtig?
- Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass neue Mitarbeitende über die richtige, gesetzlich anerkannte Belehrung verfügen
- Bewerber:innen sollten wissen, welches Dokument wirklich erforderlich ist
- Missverständnisse können zu Verzögerungen beim Jobstart oder zu rechtlichen Problemen führen – z. B. bei einer Kontrolle durch das Gesundheitsamt
Begriffe wie „Gesundheitszeugnis“, „Hygienepass“ oder „Gesundheitsausweis“ sind im Alltag weit verbreitet – haben aber keine rechtliche Grundlage im aktuellen Infektionsschutzgesetz. Entscheidend ist allein die Belehrung nach §43 IfSG und die zugehörige Bescheinigung, die bei einem Gesundheitsamt oder über eine infektionsschutzbelehrung online absolviert wurde. Wer die Unterschiede kennt, kann Missverständnisse vermeiden – und sich im Berufsalltag sicher bewegen.
Was wird wirklich benötigt?
Viele Arbeitnehmer:innen – insbesondere Berufseinsteiger:innen, Schüler:innen oder Aushilfen in der Gastronomie – stellen sich vor dem Jobstart die Frage: Welche Unterlagen brauche ich wirklich? Während Begriffe wie Gesundheitszeugnis, Hygienepass oder Hygienebelehrung kursieren, bleibt oft unklar, welches Dokument tatsächlich gesetzlich vorgeschrieben ist – und was darüber hinaus vom Arbeitgeber gefordert werden kann.
In diesem Abschnitt geben wir dir einen klaren Überblick darüber, welche Nachweise verbindlich notwendig sind, welche freiwillig oder betrieblich ergänzt werden können und worauf du bei der Vorlage und Gültigkeit achten solltest.
Pflicht: Belehrungsbescheinigung nach §43 Infektionsschutzgesetz
Das einzige Dokument, das gesetzlich vorgeschrieben ist, wenn du eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich oder in der Pflege aufnimmst, ist:
🟢 Die Bescheinigung über die Infektionsschutzbelehrung nach §43 IfSG
Diese Bescheinigung wird ausgestellt durch:
- ein Gesundheitsamt
- oder einen zertifizierten Online-Anbieter, der im Auftrag eines Gesundheitsamts handelt
Sie ist zeitlich unbefristet gültig, wenn du die Tätigkeit innerhalb von 3 Monaten nach der Belehrung beginnst (→ siehe Drei-Monats-Regel).
Was muss auf der Bescheinigung stehen?
Damit deine Belehrungsbescheinigung gültig ist, sollte sie folgende Angaben enthalten:
- Vollständiger Name und Geburtsdatum
- Datum der Belehrung
- Name und ggf. Stempel des ausstellenden Gesundheitsamts oder Anbieters
- Hinweis auf die Belehrung gemäß §43 Infektionsschutzgesetz
- Unterschrift der belehrten Person (elektronisch oder handschriftlich)
Diese Bescheinigung wird häufig umgangssprachlich als „Gesundheitszeugnis“ bezeichnet – der korrekte juristische Begriff ist jedoch die „Belehrungsbescheinigung“.
Zusätzlich möglich: Betriebliche Hygieneschulungen
Viele Betriebe verlangen – über die gesetzliche Belehrung hinaus – interne Nachweise, wie etwa:
- HACCP-Schulungen
- Unterweisungen zur Betriebshygiene
- Schulungen zur Nutzung von Schutzausrüstung
- Einweisungen in den Reinigungs- und Desinfektionsplan
Diese Schulungen sind zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber in vielen Unternehmen Teil des Qualitätsmanagements und müssen ebenfalls dokumentiert werden – häufig durch:
- Teilnehmerlisten mit Unterschrift
- internen „Hygienezertifikaten“
- Arbeitsanweisungen
🔍 Achtung: Diese internen Nachweise ersetzen nicht die gesetzliche Belehrung, sondern dienen der Ergänzung und betrieblichen Absicherung.
Nicht erforderlich: Ärztliches Attest oder „klassisches Gesundheitszeugnis“
Früher war es üblich, dass neue Mitarbeitende ein ärztliches Gesundheitszeugnis vorlegen mussten. Dieses wurde durch das Infektionsschutzgesetz im Jahr 2001 ersetzt.
❌ Ein ärztliches Attest oder eine körperliche Untersuchung sind nicht mehr erforderlich, sofern keine speziellen betrieblichen Gründe vorliegen (z. B. Tätigkeiten mit besonders hohem Infektionsrisiko).
Digitale oder gedruckte Form – was ist erlaubt?
Die Bescheinigung über die Infektionsschutzbelehrung kann sowohl in Papierform als auch als PDF-Datei vorgelegt werden – vorausgesetzt, sie enthält alle notwendigen Angaben.
- Viele Arbeitgeber akzeptieren heute digitale Versionen
- Einige verlangen zusätzlich einen Ausdruck für die Personalakte
✅ Empfehlung: Beides bereithalten – idealerweise den PDF-Nachweis auf dem Smartphone und eine ausgedruckte Kopie im Gepäck.
Was wirklich benötigt wird, ist die Bescheinigung der Infektionsschutzbelehrung nach §43 IfSG – nicht mehr, nicht weniger. Begriffe wie Gesundheitszeugnis oder Hygienepass sorgen oft für Verwirrung, sind aber entweder veraltet oder rein betriebliche Bezeichnungen. Wer die gesetzlich anerkannte Belehrung online oder beim Gesundheitsamt absolviert und das entsprechende Dokument mit sich führt, ist auf der sicheren Seite – sowohl im Vorstellungsgespräch als auch bei Kontrollen durch das Gesundheitsamt.
Tipps zur Vorbereitung auf die Belehrung
Ob vor Ort beim Gesundheitsamt oder bequem per Online-Belehrung – wer die Infektionsschutzbelehrung nach §43 IfSG absolvieren möchte, sollte sich im Vorfeld gut vorbereiten. Denn nur mit den richtigen Unterlagen, einem grundlegenden Verständnis der Abläufe und etwas organisatorischer Planung lässt sich der Prozess schnell, stressfrei und rechtskonform abschließen.
In den folgenden Abschnitten geben wir dir praktische Tipps, wie du dich optimal auf die Belehrung vorbereitest – von der Auswahl des Anbieters über technische Voraussetzungen bis hin zu häufigen Stolperfallen, die du leicht vermeiden kannst.
Was sollte man wissen?
Bevor man die Infektionsschutzbelehrung antritt – egal ob online oder vor Ort – lohnt es sich, einige grundlegende Dinge vorab zu wissen. Eine gute Vorbereitung hilft nicht nur dabei, den Prozess reibungslos zu durchlaufen, sondern stellt auch sicher, dass die Bescheinigung rechtlich gültig ist und vom Arbeitgeber akzeptiert wird. In diesem Abschnitt findest du eine Übersicht über die wichtigsten Punkte, die du vorab kennen solltest.
Die Belehrung ersetzt das alte Gesundheitszeugnis
Viele Menschen verwenden noch den Begriff „Gesundheitszeugnis“, obwohl dieser seit der Einführung des Infektionsschutzgesetzes im Jahr 2001 offiziell nicht mehr existiert. Heute wird keine ärztliche Untersuchung mehr verlangt – stattdessen erfolgt eine Belehrung nach §43 IfSG, in der du über Hygienemaßnahmen und meldepflichtige Krankheiten aufgeklärt wirst.
✅ Wichtig: Das aktuelle, gültige Dokument ist die Belehrungsbescheinigung – nicht ein ärztliches Attest.
Die Drei-Monats-Frist ist entscheidend
Ein oft übersehener, aber entscheidender Punkt ist die sogenannte Drei-Monats-Regel. Sie besagt:
Du musst deine Tätigkeit innerhalb von drei Monaten nach der Belehrung beginnen – sonst verliert die Bescheinigung ihre Gültigkeit.
Wer also nicht sicher weiß, wann genau der Job beginnt, sollte die Belehrung nicht zu früh durchführen, um einen zweiten Anlauf zu vermeiden.
Die Belehrung ist unbefristet gültig – unter einer Bedingung
Wenn du deine Tätigkeit rechtzeitig aufnimmst, bleibt die Belehrung dauerhaft gültig. Das heißt, du brauchst keine regelmäßige Wiederholung – außer dein Arbeitgeber verlangt eine betriebliche Auffrischung. Diese wird aber intern organisiert und ersetzt nicht die gesetzliche Belehrung.
Nicht jeder Anbieter ist rechtlich anerkannt
Gerade bei Online-Angeboten solltest du darauf achten, dass der Anbieter mit einem Gesundheitsamt zusammenarbeitet und nach §43 IfSG belehren darf. Nur dann ist deine Bescheinigung auch bundesweit gültig und wird bei Kontrollen anerkannt.
❗Achte auf Angaben wie „zertifizierter Anbieter“, „Belehrung gemäß Infektionsschutzgesetz“ oder „anerkannte Bescheinigung“.
Du brauchst einen Identitätsnachweis
Egal ob du die Belehrung online oder beim Gesundheitsamt machst – deine Identität muss eindeutig nachgewiesen werden. Das erfolgt durch:
- Vorlage des Personalausweises (vor Ort)
- Upload eines Ausweisdokuments oder Video-Ident (online)
Ohne Identitätsnachweis kann keine gültige Bescheinigung erstellt werden.
Die Inhalte sind gesetzlich vorgeschrieben
Die Belehrung enthält immer bestimmte Pflichtinhalte, u. a.:
- Was sind meldepflichtige Krankheiten?
- Wann darf ich nicht arbeiten?
- Welche Hygienemaßnahmen muss ich einhalten?
- Was muss ich dem Arbeitgeber melden?
✅ Es geht also nicht nur um allgemeine Hygiene – sondern um konkrete gesetzliche Vorgaben, die du im Job kennen musst.
Wer sich gut vorbereitet, weiß nicht nur, was bei der Belehrung auf ihn zukommt, sondern sorgt auch dafür, dass die Bescheinigung korrekt und gültig ausgestellt wird. Besonders die Wahl eines seriösen Anbieters, die Einhaltung der Drei-Monats-Regel und das Verständnis der Inhalte sind entscheidend, um bei Jobbeginn bestens ausgestattet zu sein – ob in der Gastronomie, Pflege oder im Einzelhandel.
Technische Vorbereitung (bei Online-Belehrung)
Die Infektionsschutzbelehrung online ist eine praktische und zeitsparende Alternative zum Termin beim Gesundheitsamt. Damit jedoch alles reibungslos abläuft, solltest du dich technisch gut vorbereiten. Schon kleine Fehler bei der Technik – etwa ein abgebrochener Video-Stream oder ein nicht funktionierender Ausweis-Upload – können zu unnötigen Verzögerungen führen. In diesem Abschnitt zeigen wir dir, welche technischen Voraussetzungen du erfüllen solltest, welche Geräte geeignet sind und worauf du besonders achten musst.
Geeignete Geräte: Was du brauchst
Für die Teilnahme an einer Online-Belehrung brauchst du ein Gerät mit Zugang zum Internet. Erlaubt und geeignet sind:
- Computer oder Laptop (empfohlen wegen größerem Bildschirm)
- Tablet
- Smartphone (möglich, aber teilweise eingeschränkte Darstellung)
✅ Tipp: Wenn du einen Computer verwendest, hast du meist die stabilste Verbindung und beste Übersicht.
Browser und Systemvoraussetzungen
Die meisten Anbieter setzen einen aktuellen Browser voraus. Unterstützt werden in der Regel:
- Google Chrome (empfohlen)
- Mozilla Firefox
- Microsoft Edge
- Safari (auf Apple-Geräten)
Achte darauf, dass:
- dein Browser auf dem neuesten Stand ist
- Pop-Up-Blocker deaktiviert sind
- Cookies und Javascript aktiviert sind
- die Seite nicht im Inkognito-Modus geöffnet wird
Internetverbindung – stabil und ausreichend schnell
Da die Belehrung meist ein längeres Video beinhaltet (30–45 Minuten), ist eine stabile Internetverbindung entscheidend. Empfohlen wird:
- mindestens 5 Mbit/s Downloadgeschwindigkeit
- eine Verbindung über WLAN oder LAN statt mobiles Netz
- keine parallele Nutzung von Streamingdiensten oder großen Downloads während der Belehrung
❗Bei Verbindungsabbrüchen wird der Fortschritt bei manchen Anbietern nicht gespeichert – du müsstest von vorn beginnen.
Audio und Lautsprecher / Kopfhörer
Da die Belehrung in Videoform erfolgt und wichtige Inhalte mündlich vermittelt werden, musst du den Ton gut verstehen können. Möglich sind:
- Lautsprecher (integriert oder extern)
- Kopfhörer / Headset (empfohlen, besonders bei Umgebungsgeräuschen)
Achte vor Beginn darauf, dass dein Gerät:
- nicht stummgeschaltet ist
- die Lautstärke korrekt eingestellt ist
- der Ton klar verständlich ist (Test vorab möglich)
Dateiupload: Ausweis und ggf. Einverständniserklärung
Viele Anbieter verlangen vor oder nach dem Video:
- einen Scan oder Foto deines Personalausweises/Reisepasses
- bei Minderjährigen: ein unterschriebenes Einverständnisformular der Erziehungsberechtigten
Der Upload sollte:
- gut lesbare, nicht verwackelte Bilder enthalten
- möglichst im Format JPG oder PDF erfolgen
- nicht größer als 5–10 MB pro Datei sein
✅ Tipp: Fotografiere Ausweisdokumente bei Tageslicht auf einem neutralen Hintergrund – ohne Spiegelungen oder Schatten.
E-Mail-Zugang prüfen
Viele Anbieter versenden:
- Bestätigungen
- Zugangscodes oder Links
- und vor allem die fertige Bescheinigung per E-Mail
Stelle sicher, dass du:
- eine gültige und funktionierende E-Mail-Adresse verwendest
- auch den Spam-Ordner regelmäßig prüfst
- keine Tippfehler bei der Anmeldung machst
Technik-Check vorab empfohlen
Viele Anbieter stellen dir vor Beginn einen Technik-Check zur Verfügung – entweder automatisch oder als Checkliste. Nimm dir kurz Zeit, um alles zu prüfen, bevor du die Belehrung startest. So vermeidest du Abbrüche oder Wiederholungen.
Die technische Vorbereitung ist bei der infektionsschutzbelehrung online der Schlüssel zu einem reibungslosen Ablauf. Mit einem aktuellen Gerät, stabiler Internetverbindung und vorbereiteten Unterlagen kannst du die Belehrung schnell, sicher und ohne technische Hindernisse absolvieren. Wer sich vorab gut organisiert, spart nicht nur Zeit, sondern sorgt auch dafür, dass die Bescheinigung sofort gültig und nutzbar ist.
Arbeitgeberpflichten rund um das Gesundheitszeugnis
Arbeitgeber tragen eine zentrale Verantwortung, wenn es um die Einhaltung der hygienerechtlichen Vorschriften im Betrieb geht – insbesondere bei Tätigkeiten mit Lebensmittelkontakt oder in sensiblen Bereichen wie Pflege, Küche oder Gemeinschaftseinrichtungen. Auch wenn der Begriff „Gesundheitszeugnis“ umgangssprachlich verwendet wird, geht es in der Praxis um die gesetzlich vorgeschriebene Infektionsschutzbelehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz.
In den folgenden Abschnitten beleuchten wir, welche rechtlichen Pflichten Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Belehrung haben, wie sie diese korrekt dokumentieren, was bei Neueinstellungen zu beachten ist und welche Konsequenzen drohen, wenn Belehrungen fehlen oder nicht anerkannt werden.
Wenn Sie weiterführende Informationen zu diesem Thema wünschen, empfehlen wir Ihnen ausdrücklich, unseren ausführlichen Beitrag mit dem Titel „Arbeitgeberpflichten rund um das Gesundheitszeugnis“ zu lesen.
Verantwortung und Pflichten bei Neueinstellungen
Bei der Einstellung neuer Mitarbeiter:innen tragen Arbeitgeber eine besondere Verantwortung für die Einhaltung hygienerechtlicher Vorschriften. Sobald Tätigkeiten aufgenommen werden, bei denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden – oder bei direktem Kontakt mit besonders empfindlichen Personengruppen – muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass eine gültige Infektionsschutzbelehrung gemäß §43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorliegt.
In diesem Abschnitt erklären wir, welche konkreten Pflichten Arbeitgeber bei Neueinstellungen haben, wie sie rechtssicher handeln und welche Fehler unbedingt vermieden werden sollten.
Belehrungsnachweis vor Arbeitsantritt einfordern
Die wichtigste Pflicht des Arbeitgebers besteht darin, sicherzustellen, dass neue Mitarbeiter:innen vor Arbeitsbeginn eine gültige Belehrungsbescheinigung vorlegen. Diese muss:
- auf den Namen der betreffenden Person ausgestellt sein
- vom Gesundheitsamt oder einem zertifizierten Online-Anbieter stammen
- die Belehrung nach §43 IfSG eindeutig benennen
- innerhalb der Drei-Monats-Frist zur Tätigkeitsaufnahme liegen
❗Wird eine Person ohne gültige Belehrung eingestellt, handelt es sich um einen Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz, der mit Bußgeldern geahndet werden kann.
Pflicht zur Dokumentation im Betrieb
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Nachweis über die Belehrung im Betrieb zu dokumentieren. Die Bescheinigung sollte:
- vor Beginn der Tätigkeit in Kopie eingeholt werden
- in der Personalakte aufbewahrt werden
- bei hygienerechtlichen Kontrollen durch das Gesundheitsamt vorgezeigt werden können
✅ Es ist sinnvoll, die Kopie zusätzlich digital zu archivieren, z. B. in einem internen Dokumentationssystem.
Mitarbeitende bei der Belehrung unterstützen
Gerade bei kurzfristigen Einstellungen oder bei Schüler:innen, Aushilfen und Saisonkräften sollte der Arbeitgeber aktiv unterstützen – etwa durch:
- Hinweise auf zertifizierte Anbieter für die infektionsschutzbelehrung online
- Bereitstellung technischer Mittel (Computer, Internetzugang im Betrieb)
- Begleitung bei der Anmeldung oder Registrierung
- ggf. Kostenübernahme der Belehrung als freiwillige Leistung
💡 In vielen Branchen ist es mittlerweile gängig, dass Betriebe die Kosten der Belehrung für neue Mitarbeitende übernehmen – insbesondere bei häufig wechselndem Personal.
Besonderheiten bei minderjährigen Mitarbeitenden
Wenn Jugendliche (unter 18 Jahre) eingestellt werden, muss der Arbeitgeber zusätzlich prüfen, ob:
- eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt
- die Belehrung ordnungsgemäß durchgeführt und bestätigt wurde
Ohne diese Unterlagen darf keine Beschäftigung aufgenommen werden – auch nicht probeweise.
Keine Ausnahmen bei Aushilfen und Praktikant:innen
Auch für kurzfristig Beschäftigte, Aushilfen, Minijobber:innen oder Schülerpraktikant:innen gilt die Pflicht zur Belehrung in vollem Umfang. Der Arbeitgeber darf sich nicht auf die Kürze der Beschäftigung berufen – das Gesetz kennt keine Ausnahmen.
Konsequenzen bei Pflichtverstoß
Wird gegen die Pflicht zur Belehrung verstoßen, drohen:
- Bußgelder für den Betrieb (bis zu 25.000 € je nach Schwere des Verstoßes)
- Probleme bei Hygienekontrollen durch die Behörden
- Versicherungsrechtliche Konsequenzen bei meldepflichtigen Krankheitsfällen
- Imageschäden für den Betrieb, vor allem in der Gastronomie oder Pflege
Arbeitgeber stehen in der Verantwortung, bei Neueinstellungen für eine gültige Infektionsschutzbelehrung zu sorgen – rechtzeitig, vollständig und dokumentiert. Wer diesen Prozess sauber organisiert, schützt nicht nur sein Unternehmen vor Bußgeldern, sondern schafft auch eine sichere Arbeitsumgebung für Mitarbeitende und Kunden. Die infektionsschutzbelehrung online bietet dabei eine schnelle und zuverlässige Möglichkeit, den gesetzlichen Pflichten nachzukommen – auch bei kurzfristigem Personalbedarf.
Nachweispflicht und betriebliche Kontrolle
Sobald Mitarbeitende Tätigkeiten ausüben, bei denen Hygiene eine zentrale Rolle spielt – etwa in der Gastronomie, Pflege, Gemeinschaftsverpflegung oder Lebensmittelverarbeitung – tragen Arbeitgeber eine rechtlich bindende Nachweispflicht. Diese Pflicht geht weit über das bloße Einsammeln von Dokumenten hinaus: Sie umfasst die Sichtprüfung, Archivierung, regelmäßige Kontrolle und bei Bedarf auch die Organisation von Folgebelehrungen oder Auffrischungen.
In diesem Abschnitt beleuchten wir die wichtigsten Anforderungen an Arbeitgeber im Hinblick auf die Nachweispflicht sowie deren Umsetzung im betrieblichen Alltag – und zeigen, wie eine lückenlose Dokumentation nicht nur gesetzlich, sondern auch praktisch essenziell ist.
Was besagt die gesetzliche Nachweispflicht?
Laut §43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist der Arbeitgeber verpflichtet,
„[…] den Nachweis über die Teilnahme an der Belehrung vor Aufnahme der Tätigkeit zu prüfen, zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.“
Das bedeutet:
- Der Arbeitgeber muss kontrollieren, ob Mitarbeitende eine gültige Belehrung haben
- Er muss die Bescheinigung im Betrieb dokumentieren
- Er muss diese Dokumentation jederzeit vorzeigen können – etwa bei einer Kontrolle durch das Gesundheitsamt
❗ Ein Verstoß gegen die Nachweispflicht kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und Bußgelder nach sich ziehen.
Dokumentationspflicht im Betrieb
Was muss dokumentiert werden?
- Name des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin
- Datum der Belehrung
- Ausstellende Stelle (Gesundheitsamt oder zertifizierter Online-Anbieter)
- Kopie der Bescheinigung (digital oder in Papierform)
Viele Unternehmen legen dafür eine Belehrungsliste oder ein separates Register in der Personalakte an.
✅ Tipp: Nutze ein internes Kontrollblatt mit Spalte für Datum, Gültigkeit, Prüfvermerk und Unterschrift des Prüfers.
Wie lange muss die Dokumentation aufbewahrt werden?
Auch wenn die Bescheinigung grundsätzlich unbefristet gültig ist (bei Einhaltung der Drei-Monats-Regel), sollte der Nachweis mindestens für die Dauer des Arbeitsverhältnisses archiviert werden – idealerweise noch zwei Jahre darüber hinaus, falls es zu einer nachträglichen Prüfung kommt.
Betriebliche Kontrollpflicht: mehr als nur Bürokratie
Arbeitgeber sind nicht nur zur Aufbewahrung verpflichtet – sie müssen auch aktiv kontrollieren, ob neue Mitarbeitende:
- eine gültige Bescheinigung mitbringen
- innerhalb der Drei-Monats-Frist die Tätigkeit aufnehmen
- im Verlauf der Beschäftigung gesundheitlich geeignet bleiben (z. B. keine meldepflichtigen Krankheiten aufweisen)
In vielen Betrieben hat sich daher eine Eingangsprüfung mit Checkliste etabliert, die u. a. folgende Punkte beinhaltet:
- Gültigkeit der Bescheinigung geprüft
- Name und Geburtsdatum stimmen überein
- Drei-Monats-Frist wurde eingehalten
- Kopie wurde abgelegt
- Mitarbeitende wurden zusätzlich intern unterwiesen (z. B. HACCP)
Was passiert bei fehlender oder ungültiger Bescheinigung?
- Kein Tätigkeitsbeginn erlaubt!
- Die Person darf nicht mit Lebensmitteln arbeiten, nicht bedienen, nicht pflegen
- Alternativen: neue Belehrung organisieren (z. B. per infektionsschutzbelehrung online)
- In der Zwischenzeit: Einsatz in anderen, nicht belehrungspflichtigen Bereichen (falls möglich)
Regelmäßige interne Überprüfung – warum sinnvoll?
Auch wenn die gesetzliche Belehrung nur einmalig erforderlich ist, führen viele Betriebe jährliche interne Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass:
- alle Mitarbeitenden gültige Nachweise haben
- bei Neuzugängen keine Lücken entstehen
- neue Hygienevorgaben intern bekannt gemacht wurden
- interne Hygieneschulungen dokumentiert werden
💡 Diese Praxis ist besonders in HACCP-zertifizierten Betrieben oder im Rahmen von Qualitätssicherungsprogrammen üblich – und wird auch bei behördlichen Audits positiv bewertet.
Die Nachweispflicht und betriebliche Kontrolle sind keine bloße Formalität, sondern ein zentraler Bestandteil eines funktionierenden Hygienemanagements. Arbeitgeber müssen die gesetzlichen Vorgaben ernst nehmen, die Gültigkeit und Vollständigkeit der Belehrungsnachweise sorgfältig prüfen und lückenlos dokumentieren. Nur so lassen sich Bußgelder vermeiden, behördliche Prüfungen bestehen – und die Gesundheit von Mitarbeitenden und Kund:innen langfristig schützen.
Interne Dokumentation und jährliche Wiederholung
Die Einhaltung der Infektionsschutzvorgaben im Betrieb endet nicht mit dem Einsammeln der Belehrungsbescheinigungen. Vielmehr gehört eine strukturierte interne Dokumentation und – sofern betriebsintern vorgeschrieben – eine jährliche Wiederholung der Belehrung zu den zentralen Aufgaben des Arbeitgebers. Diese Maßnahmen stärken nicht nur das Hygienebewusstsein, sondern sichern das Unternehmen auch bei Kontrollen durch Gesundheitsämter oder Zertifizierungsstellen rechtlich ab.
In diesem Abschnitt zeigen wir, wie eine effektive betriebliche Dokumentation aufgebaut sein sollte, warum viele Unternehmen eine jährliche Wiederholung einführen und welche Vorteile dies für Mitarbeitende und Betrieb bringt.
Warum interne Dokumentation unverzichtbar ist
Die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung nach §43 IfSG wird in der Regel einmalig vor Arbeitsantritt durchgeführt – doch ohne eine nachvollziehbare Dokumentation kann der Arbeitgeber bei einer Kontrolle nicht beweisen, dass dieser Pflicht nachgekommen wurde.
✅ Eine strukturierte, jederzeit abrufbare Dokumentation ist Voraussetzung für Rechtssicherheit im Betrieb.
Was gehört zur internen Dokumentation?
Die interne Dokumentation sollte folgende Elemente enthalten:
- Kopie der Belehrungsbescheinigung jedes Mitarbeiters (digital oder analog)
- Datum der Belehrung und Tätigkeitsbeginn
- Vermerk über die Einhaltung der Drei-Monats-Regel
- ggf. Einverständniserklärung bei Minderjährigen
- Liste aller aktuell beschäftigten Personen mit Belehrungsstatus
- Hinweis, ob betriebliche Folgebelehrung erfolgt ist (inkl. Datum und Unterschrift)
💡 Viele Unternehmen nutzen hierfür digitale Personalverwaltungsprogramme oder einfache Excel-Tabellen, um den Überblick zu behalten.
Wer ist für die Pflege der Dokumentation verantwortlich?
In der Regel übernimmt dies:
- die Personalabteilung
- die Betriebsleitung
- oder ein/e Hygienebeauftragte:r
Wichtig ist, dass Verantwortlichkeiten klar geregelt sind und regelmäßige Kontrollen (z. B. einmal pro Quartal) stattfinden, um veraltete oder fehlende Nachweise zu erkennen.
Jährliche Wiederholung: freiwillig, aber bewährt
Auch wenn das Infektionsschutzgesetz keine jährliche Wiederholung der §43-Belehrung vorschreibt, setzen viele Unternehmen auf eine regelmäßige Auffrischung – aus guten Gründen:
- Stärkung des Hygienebewusstseins
- Erinnerung an betriebsinterne Regeln (z. B. Umgang mit Krankheitssymptomen, Desinfektion)
- Einhaltung von Qualitätsstandards (HACCP, ISO, IFS etc.)
- Schutz vor Nachlässigkeit im Alltag
Besonders in der Gastronomie, im Gesundheitswesen und in Schulen/Kitas ist eine jährliche Wiederholung gelebte Praxis.
Wie kann die Wiederholung organisiert werden?
Je nach Betriebsgröße und Struktur bieten sich verschiedene Formate an:
1. Interne Schulung vor Ort
- Gruppenbelehrung durch Vorgesetzte oder Hygienebeauftragte
- Unterschrift auf Teilnehmerliste oder Schulungsbogen
- Ergänzung durch Aushändigung von Merkblättern
2. Digitale Auffrischung
- Nutzung von Online-Schulungsplattformen
- Kurze Videos + Verständnistest
- Digitale Teilnahmebescheinigung und automatisierte Archivierung
3. Externe Anbieter
- Einladung externer Hygieneexperten
- Kombination mit anderen Pflichtschulungen (z. B. Arbeitsschutz, Brandschutz)
- Besonders geeignet für größere Betriebe oder Einrichtungen mit hoher Verantwortung (z. B. Krankenhäuser)
Was sollte die jährliche Wiederholung enthalten?
Die Inhalte orientieren sich meist am §43 IfSG, werden aber ergänzt durch betriebsrelevante Themen wie:
- Aktuelle Hygienemaßnahmen im Betrieb
- Änderungen bei meldepflichtigen Krankheiten
- Besondere Vorgaben des Unternehmens (z. B. Reinigungsintervalle, Umgang mit Kund:innen)
- Hinweise auf neue gesetzliche Entwicklungen oder Empfehlungen des RKI
Die interne Dokumentation und jährliche Wiederholung der Belehrung sind tragende Säulen eines nachhaltigen Hygienemanagements. Während die Erstbelehrung gesetzlich vorgeschrieben ist, bietet die freiwillige jährliche Auffrischung eine wertvolle Ergänzung zur Qualitätssicherung und Risikominimierung. Unternehmen, die ihre Dokumentation ordentlich führen und Hygieneschulungen regelmäßig auffrischen, sind nicht nur im Falle einer behördlichen Prüfung bestens vorbereitet – sondern sorgen auch für ein hohes Maß an Sicherheit und Vertrauen im Betriebsalltag.
Der einfache Weg zur Belehrung und zum Gesundheitszeugnis
Für viele Berufseinsteiger:innen, Aushilfen oder Quereinsteiger:innen wirkt der Weg zur gesetzlich vorgeschriebenen Infektionsschutzbelehrung zunächst kompliziert. Begriffe wie Gesundheitszeugnis, Hygienepass oder §43 IfSG sorgen zusätzlich für Verwirrung – ganz zu schweigen von der Frage, wo und wie man diese Belehrung schnell und rechtsgültig erhält.
Tatsächlich ist der Weg zur Belehrung heutzutage deutlich unkomplizierter als früher: Neben dem klassischen Besuch beim Gesundheitsamt bieten immer mehr Anbieter eine infektionsschutzbelehrung online an – bequem, anerkannt und oft innerhalb weniger Stunden erledigt. In den folgenden Abschnitten zeigen wir Schritt für Schritt, wie du auf einfachem Weg zur gültigen Bescheinigung gelangst – ganz ohne bürokratischen Stress.
Vorteile der Online-Lösung
Die klassische Infektionsschutzbelehrung beim Gesundheitsamt galt lange Zeit als Standard – doch durch den digitalen Wandel und gesetzliche Anpassungen ist es heute möglich, die Belehrung komplett online durchzuführen. Diese moderne Lösung bietet nicht nur Flexibilität, sondern auch zahlreiche praktische und rechtliche Vorteile für Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber.
In diesem Abschnitt zeigen wir dir, warum sich die infektionsschutzbelehrung online in vielen Fällen als die cleverste und effizienteste Wahl erweist – und wie sie auch kurzfristig eingesetzt werden kann, z. B. bei spontanen Jobangeboten in der Gastronomie oder im Lebensmittelbereich.
Zeitliche Flexibilität – wann und wo du willst
Ein zentraler Vorteil der Online-Belehrung ist ihre orts- und zeitunabhängige Durchführung. Du musst keinen Termin beim Gesundheitsamt buchen oder lange Wartezeiten in Kauf nehmen – stattdessen:
- kannst du die Belehrung jederzeit starten, auch am Abend oder am Wochenende
- bist du nicht an Öffnungszeiten gebunden
- kannst du die Schulung bequem von Zuhause oder unterwegs absolvieren
- eignet sich die Lösung auch für Menschen, die beruflich oder familiär stark eingebunden sind
✅ Ideal für Aushilfen, Nebenjobs oder kurzfristige Neueinstellungen.
Schnelle Bearbeitung und Sofortbescheinigung
Bei vielen Anbietern erhältst du unmittelbar nach Abschluss der Online-Belehrung:
- eine digitale Bescheinigung als PDF, die sofort verwendet werden kann
- auf Wunsch zusätzlich eine gedruckte Version per Post
- die Möglichkeit, den Nachweis dem Arbeitgeber noch am selben Tag zu übermitteln
Das ist besonders hilfreich, wenn du sehr kurzfristig mit einer Tätigkeit beginnen willst oder ein Dokument für die Bewerbung benötigst.
Rechtssicherheit durch zertifizierte Anbieter
Die Online-Belehrung ist gesetzlich anerkannt, sofern sie über einen Anbieter erfolgt, der mit einem zuständigen Gesundheitsamt kooperiert. Achte beim Anbieter auf Formulierungen wie:
- „Zertifizierter Anbieter gemäß §43 Infektionsschutzgesetz“
- „In Zusammenarbeit mit einem deutschen Gesundheitsamt“
- „Gültig für alle Bundesländer“
✅ Die Bescheinigung ist in der Regel bundesweit gültig und wird von Arbeitgebern sowie Behörden akzeptiert.
Einfache Bedienung und intuitive Plattformen
Moderne Anbieter stellen sicher, dass der gesamte Prozess auch für technisch weniger versierte Personen problemlos funktioniert:
- klare Schritt-für-Schritt-Anleitung
- Hilfestellungen bei jedem Schritt (z. B. für Uploads, Zahlungsabwicklung)
- Videoinhalte mit verständlicher Sprache und einfacher Navigation
- mobile Nutzung über Smartphone oder Tablet möglich
Auch für Jugendliche oder ältere Teilnehmende gut geeignet.
Keine Wartezeiten – ideal für Betriebe mit hohem Personalbedarf
Gerade Arbeitgeber mit wechselndem Personal, wie Gastronomiebetriebe, Lieferdienste oder Cateringfirmen, profitieren von der Online-Lösung. Neue Mitarbeitende können:
- sich selbstständig belehren lassen
- dem Unternehmen sofort eine gültige Bescheinigung übermitteln
- ohne Verzögerung in den Arbeitsprozess eingegliedert werden
Das spart Zeit, Ressourcen und sorgt für einen reibungslosen Start – auch bei kurzfristigen Einsätzen.
Die infektionsschutzbelehrung online bietet eine moderne, flexible und rechtssichere Alternative zur Belehrung beim Gesundheitsamt. Sie spart Zeit, ermöglicht spontane Einsätze und erfüllt alle gesetzlichen Anforderungen – vorausgesetzt, sie wird über einen anerkannten Anbieter durchgeführt. Wer auf Schnelligkeit, Komfort und Sicherheit setzt, ist mit der Online-Variante bestens beraten – ob als Arbeitnehmer:in oder Arbeitgeber.
Checkliste für einen reibungslosen Ablauf
Damit deine Online-Belehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz ohne Verzögerungen und unnötigen Aufwand verläuft, ist eine gute Vorbereitung das A und O. Vor allem bei kurzfristigen Jobantritten – z. B. in der Gastronomie oder im Einzelhandel – zählt oft jede Stunde. Mit der folgenden Checkliste bist du optimal vorbereitet und stellst sicher, dass du alle notwendigen Schritte korrekt und vollständig durchläufst.
✅ Vor der Belehrung: Vorbereitung
Geeigneten Anbieter wählen
- Stelle sicher, dass der Anbieter zertifiziert ist und mit einem deutschen Gesundheitsamt zusammenarbeitet.
- Achte auf Begriffe wie „anerkannte Belehrung nach §43 IfSG“ oder „bundesweit gültig“.
Gerät und Internetzugang prüfen
- Verwende einen aktuellen Browser (z. B. Chrome, Firefox, Edge).
- Stelle eine stabile Internetverbindung sicher – am besten WLAN oder LAN.
- Aktiviere Cookies und Javascript in den Browsereinstellungen.
- Teste deine Lautsprecher oder Kopfhörer für die Video-Tonwiedergabe.
Ausweis bereitlegen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass zur Hand haben.
- Prüfe, ob der Ausweis gut lesbar und nicht beschädigt ist.
E-Mail-Adresse griffbereit
- Verwende eine funktionierende E-Mail-Adresse, auf die du sofort Zugriff hast.
- Prüfe Spam-Ordner, falls du keine Bestätigung erhältst.
✅ Während der Belehrung: Ablauf sicherstellen
Registrierung korrekt abschließen
- Gib deinen vollständigen Namen und Geburtsdatum fehlerfrei ein.
- Lade ein lesbares Foto oder Scan deines Ausweises hoch (bei Online-Identifikation).
- Lade ggf. eine Einverständniserklärung hoch (bei Minderjährigen).
Video vollständig anschauen
- Schaue das vollständige Belehrungsvideo ohne Unterbrechung an.
- Lass dich nicht durch andere Programme oder Tabs ablenken.
- Achte auf Fragen oder interaktive Elemente, die während des Videos erscheinen können.
Erklärung und Wissenstest
- Bestätige am Ende, dass du die Inhalte verstanden hast.
- Fülle ggf. einen kurzen Test oder eine Verständniserklärung aus.
✅ Nach der Belehrung: Bescheinigung sichern
PDF herunterladen und speichern
- Lade die Bescheinigung als PDF-Datei direkt nach Abschluss herunter.
- Speichere sie an einem gut auffindbaren Ort (z. B. Desktop, Cloud).
- Drucke sie ggf. aus und nimm sie zum ersten Arbeitstag mit.
Bescheinigung versenden
- Sende die PDF-Datei direkt per E-Mail an deinen Arbeitgeber oder bringe sie als Ausdruck mit.
- Bewahre zusätzlich eine Kopie für dich selbst auf.
Aufbewahrung und Gültigkeit beachten
- Notiere dir das Datum der Belehrung und den Beginn deiner Tätigkeit.
- Achte darauf, dass du die Tätigkeit innerhalb von drei Monaten aufnimmst (Drei-Monats-Regel).
- Plane ggf. eine neue Belehrung ein, falls diese Frist überschritten wird.
Zusätzlicher Tipp für Arbeitgeber
Wenn du Arbeitgeber bist und neue Mitarbeitende belehren lassen möchtest:
- Stelle neue Mitarbeitende auf diese Checkliste ein
- Halte die erforderlichen Nachweise in der Personalakte bereit
- Nutze ggf. eine interne Checkliste oder Vorlage, um alle Punkte im Blick zu behalten
Mit dieser Checkliste hast du alle Schritte im Griff – von der technischen Vorbereitung bis zur Übergabe der Bescheinigung. Egal ob du die Belehrung zum ersten Mal machst oder sie nach einer Unterbrechung wiederholst: Eine gute Organisation sorgt für einen reibungslosen Ablauf, spart Zeit und hilft dir, rechtlich sicher und vorbereitet in den neuen Job zu starten.
Häufige Fragen und Antworten
Hier findest du die 20 häufigsten Fragen rund um das Thema Gesundheitszeugnis, Infektionsschutzbelehrung und deren rechtliche sowie praktische Umsetzung – kompakt und verständlich beantwortet.
1. Was ist ein Gesundheitszeugnis?
Ein umgangssprachlicher Begriff für die Belehrungsbescheinigung nach §43 Infektionsschutzgesetz, nicht mehr offiziell verwendet.
2. Ist das Gesundheitszeugnis dasselbe wie die Infektionsschutzbelehrung?
Nein, aber es wird oft so genannt. Das gesetzlich anerkannte Dokument ist die Bescheinigung über die Infektionsschutzbelehrung.
3. Wo kann ich die Infektionsschutzbelehrung machen?
Entweder beim Gesundheitsamt vor Ort oder bei einem zertifizierten Online-Anbieter.
4. Ist die Online-Belehrung gesetzlich anerkannt?
Ja, sofern sie bei einem zertifizierten Anbieter mit Gesundheitsamt-Kooperation erfolgt.
5. Wie lange dauert die Online-Belehrung?
In der Regel etwa 30–45 Minuten, je nach Anbieter.
6. Wie viel kostet die Belehrung?
Zwischen 15 und 35 Euro, je nach Anbieter und Umfang (ggf. mit Postversand).
7. Wie lange ist die Bescheinigung gültig?
Unbefristet, wenn du innerhalb von drei Monaten nach der Belehrung deine Tätigkeit beginnst.
8. Was passiert, wenn ich nach mehr als drei Monaten anfange zu arbeiten?
Die Bescheinigung ist dann nicht mehr gültig – du musst die Belehrung erneut absolvieren.
9. Wird meine Bescheinigung überall in Deutschland anerkannt?
Ja, wenn sie ordnungsgemäß ausgestellt wurde und den Anforderungen des §43 IfSG entspricht.
10. Brauche ich für einen Nebenjob in der Gastronomie ein Gesundheitszeugnis?
Ja, du brauchst eine gültige Infektionsschutzbelehrung, auch für Aushilfs- oder Minijobs.
11. Gilt die Bescheinigung auch für Schülerpraktika?
Ja, auch Schüler:innen benötigen sie bei Tätigkeiten mit Lebensmittelkontakt – plus Einverständniserklärung der Eltern.
12. Muss ich die Belehrung wiederholen, wenn ich den Arbeitgeber wechsle?
Nicht unbedingt – nur wenn die Drei-Monats-Frist nicht eingehalten wurde oder der Arbeitgeber eine neue verlangt.
13. Was ist ein Hygienepass?
Ein nicht offizieller Begriff, oft synonym zum Gesundheitszeugnis verwendet, aber ohne rechtliche Bedeutung.
14. Wer braucht eine Belehrung nach §43 IfSG?
Alle, die mit Lebensmitteln arbeiten, sowie Personal in Pflegeeinrichtungen, Kitas, Schulen oder Gemeinschaftseinrichtungen.
15. Gibt es einen Test nach dem Belehrungsvideo?
Je nach Anbieter kann ein kurzer Wissenstest folgen, um das Verständnis zu überprüfen.
16. Welche Unterlagen brauche ich für die Online-Belehrung?
In der Regel: Personalausweis oder Reisepass, funktionierende E-Mail-Adresse, ggf. Einverständniserklärung bei Minderjährigen.
17. Wie erhalte ich meine Bescheinigung nach der Online-Belehrung?
Als PDF per E-Mail und ggf. zusätzlich per Post, wenn du das auswählst.
18. Was passiert, wenn ich das Video nicht vollständig anschaue?
Dann gilt die Belehrung als nicht abgeschlossen – du musst sie erneut vollständig durchführen.
19. Kann ich die Online-Belehrung auch auf dem Handy machen?
Ja, viele Anbieter bieten eine mobile optimierte Version, besser ist jedoch ein Laptop oder Tablet.
20. Was passiert bei einer Kontrolle durch das Gesundheitsamt?
Du musst deine gültige Bescheinigung vorzeigen können – Arbeitgeber sind verpflichtet, diese zu dokumentieren.