Wer in Deutschland in Bereichen wie Gastronomie, Lebensmittelverarbeitung, Pflege oder Kinderbetreuung arbeiten möchte, muss bestimmte gesetzliche Vorgaben erfüllen. Dazu zählt unter anderem die Vorlage eines gültigen Gesundheitszeugnisses – ein Dokument, das den Nachweis erbringt, dass die betreffende Person über Hygiene- und Infektionsschutzregeln belehrt wurde. Doch gerade beim Beantragen dieses Nachweises passieren immer wieder Fehler, die unnötige Verzögerungen oder sogar arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.
Ob fehlende Unterlagen, veraltete Bescheinigungen oder nicht zertifizierte Online-Kurse – die Liste der typischen Fehlerquellen ist lang. Dabei lassen sich viele dieser Probleme mit etwas Vorbereitung und Sorgfalt leicht vermeiden. Umso wichtiger ist es, dass sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber genau wissen, worauf sie achten müssen.
In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen die die häufigsten fehler beim beantragen eines gesundheitszeugnisses und erklären, wie Sie diese effektiv vermeiden können.
Einführung in das Thema Gesundheitszeugnis
Das Gesundheitszeugnis ist eine gesetzlich geregelte Voraussetzung für bestimmte Tätigkeiten in Deutschland. Es dient dem Schutz der Allgemeinheit vor übertragbaren Krankheiten, insbesondere in Bereichen, in denen Menschen mit Lebensmitteln, pflegebedürftigen Personen oder sensiblen hygienischen Umgebungen arbeiten. Die rechtliche Grundlage für das Gesundheitszeugnis findet sich im Infektionsschutzgesetz (IfSG), genauer gesagt in den Paragraphen 42 und 43.
Warum das Gesundheitszeugnis eine zentrale Rolle spielt
Das Ziel des Gesundheitszeugnisses ist nicht medizinischer Natur – es handelt sich nicht um eine ärztliche Untersuchung oder ein Gesundheitsattest im klassischen Sinne. Vielmehr bestätigt es, dass die betroffene Person über die wichtigsten gesetzlichen Regelungen und hygienischen Anforderungen belehrt wurde. Wer an der Belehrung teilnimmt, verpflichtet sich, bestimmte Regeln im Arbeitsalltag einzuhalten, etwa bei Symptomen von Durchfall oder Erbrechen die Arbeit sofort zu unterbrechen und den Arbeitgeber zu informieren.
Die Bedeutung des Gesundheitszeugnisses ist besonders hoch in Branchen mit erhöhtem Infektionsrisiko – etwa in der Gastronomie, Lebensmittelverarbeitung, in Kindertagesstätten, Pflegeheimen oder medizinischen Einrichtungen. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, sich dieses Dokument vorlegen zu lassen, bevor eine Tätigkeit aufgenommen wird.
Gesetzlicher Hintergrund: Infektionsschutzgesetz und Arbeitgeberpflichten
Die gesetzliche Grundlage bildet §43 des Infektionsschutzgesetzes. Dieser regelt, dass Personen, die mit leicht verderblichen Lebensmitteln umgehen oder in bestimmten hygienekritischen Bereichen arbeiten, eine Belehrung über Infektionsrisiken und Hygienemaßnahmen erhalten müssen. Die Belehrung darf bei Arbeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein und muss durch das Gesundheitsamt oder eine von diesem beauftragte Stelle erfolgen.
Für Arbeitgeber ergibt sich daraus eine klare Pflicht: Sie müssen nicht nur sicherstellen, dass die Belehrung erfolgt ist, sondern auch den Nachweis darüber in der Personalakte dokumentieren und auf Verlangen vorzeigen können. Wird diese Pflicht nicht erfüllt, drohen empfindliche Strafen – unabhängig davon, ob es sich um eine feste Anstellung, einen Praktikumsplatz oder eine kurzfristige Aushilfstätigkeit handelt.
Was genau ist ein Gesundheitszeugnis?
Das Gesundheitszeugnis ist ein Begriff, der sich umgangssprachlich fest etabliert hat, aber in der heutigen Rechtslage eigentlich nicht mehr ganz korrekt ist. Seit der Einführung des Infektionsschutzgesetzes im Jahr 2001 wurde das klassische „amtliche Gesundheitszeugnis“ durch die Belehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ersetzt. Dennoch wird der Begriff „Gesundheitszeugnis“ weiterhin im Alltag verwendet – sowohl von Arbeitgebern als auch von Bewerbern.
Abgrenzung: Belehrung vs. ärztliches Attest
Ein weitverbreiteter Irrtum ist die Annahme, dass es sich beim Gesundheitszeugnis um eine ärztliche Untersuchung handelt. Tatsächlich wird bei der Belehrung kein medizinischer Check durchgeführt. Stattdessen erhalten die Teilnehmenden eine rechtlich vorgeschriebene Schulung über Hygieneregeln und meldepflichtige Krankheiten. Am Ende bestätigen sie mit ihrer Unterschrift, dass sie über ihre Pflichten informiert wurden und diese im Arbeitsalltag beachten werden.
Die Bescheinigung dieser Teilnahme ist das, was im allgemeinen Sprachgebrauch als „Gesundheitszeugnis“ bezeichnet wird. Es wird entweder in Papierform oder digital ausgestellt und muss dem Arbeitgeber vor dem ersten Arbeitstag vorliegen.
Für wen ist das Gesundheitszeugnis verpflichtend?
Die Verpflichtung zur Vorlage eines Gesundheitszeugnisses betrifft alle Personen, die beruflich mit Lebensmitteln umgehen oder in Bereichen mit besonderer Infektionsgefahr tätig sind. Dazu gehören unter anderem:
- Köche, Küchenhilfen und Servicepersonal
- Reinigungskräfte in Küchen und Sanitärbereichen
- Mitarbeitende in Pflegeeinrichtungen, Kitas und Schulen
- Bäckereifachverkäufer, Metzger und Lebensmittelverpacker
Auch Praktikanten, Aushilfen und Saisonarbeiter müssen ein Gesundheitszeugnis vorlegen – unabhängig davon, wie lange oder wie häufig sie im Unternehmen tätig sind.
Zusammenhang mit der infektionsschutzbelehrung
Das Gesundheitszeugnis basiert unmittelbar auf der infektionsschutzbelehrung, die gemäß §43 IfSG entweder persönlich beim Gesundheitsamt oder digital über eine zertifizierte Online-Plattform erfolgen kann. Die Schulung behandelt zentrale Themen wie:
- Die wichtigsten meldepflichtigen Krankheiten (z. B. Salmonellen, Noroviren)
- Hygienemaßnahmen im Umgang mit Lebensmitteln
- Pflichten bei Krankheitssymptomen oder Kontakt zu Infektionsquellen
Nach erfolgreicher Teilnahme wird eine Bestätigung ausgestellt, die als Grundlage für das Gesundheitszeugnis dient. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass sie nur Personen mit gültiger Belehrung beschäftigen – und sollten idealerweise auch überprüfen, ob die Schulung von einer seriösen und anerkannten Stelle durchgeführt wurde.
Ablauf der Beantragung im Überblick
Die Beantragung eines Gesundheitszeugnisses ist der erste formale Schritt, um in bestimmten Berufsfeldern überhaupt tätig werden zu dürfen. Obwohl der Prozess grundsätzlich unkompliziert ist, treten in der Praxis immer wieder Verzögerungen oder Fehler auf – etwa durch unvollständige Unterlagen oder nicht anerkannte Anbieter. Daher ist es wichtig, den genauen Ablauf zu kennen und zwischen den verschiedenen Möglichkeiten – vor Ort oder digital – zu unterscheiden.
Wege zur Beantragung: Behördlich oder gesundheitszeugnis online
Traditionell erfolgt die Belehrung beim zuständigen Gesundheitsamt. In einer Gruppenschulung oder Einzelberatung erhalten die Teilnehmer eine Einführung in hygienerelevante Vorschriften und den Umgang mit meldepflichtigen Krankheiten. Diese Variante wird noch immer häufig genutzt – insbesondere von größeren Unternehmen oder Institutionen, die feste Kooperationsstrukturen mit dem Gesundheitsamt pflegen.
Alternativ hat sich die digitale Lösung zunehmend etabliert. Viele Menschen entscheiden sich heute dafür, das gesundheitszeugnis online zu erwerben. Hierfür registrieren sie sich bei einem zertifizierten Anbieter, absolvieren die Schulung per Video oder interaktiver Präsentation und erhalten im Anschluss ein digitales Zertifikat. Diese Option ist vor allem bei kurzfristigen Einstellungen, Aushilfsjobs oder in der Gastronomie beliebt – denn sie spart Zeit, Wege und oft auch Kosten.
Beide Varianten – ob behördlich oder online – sind rechtlich gleichwertig, sofern sie den Anforderungen des §43 IfSG entsprechen.
Was Bewerber und Arbeitgeber beachten müssen
Damit die Beantragung des Gesundheitszeugnisses reibungslos funktioniert, sollten sowohl Bewerbende als auch Arbeitgeber einige wichtige Punkte im Blick behalten:
- Die Belehrung muss vor Arbeitsbeginn erfolgt sein.
- Das Dokument darf bei erstmaligem Tätigkeitsantritt nicht älter als drei Monate sein.
- Arbeitgeber sollten nur Bescheinigungen von anerkannten Stellen akzeptieren.
- Der vollständige Name, das Geburtsdatum und das Datum der Belehrung müssen eindeutig erkennbar sein.
Im Idealfall wird das Gesundheitszeugnis bereits bei der Bewerbung mit eingereicht oder spätestens zum Vertragsbeginn vorgelegt. Arbeitgeber sollten in ihren Ausschreibungen und Vorstellungsgesprächen gezielt auf die Notwendigkeit hinweisen und ggf. auch geeignete infektionsschutzbelehrung online-Anbieter empfehlen.
Welche Unterlagen benötigt werden
Für die Teilnahme an der Belehrung – egal ob vor Ort oder online – sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich:
- Ein gültiger Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis oder Reisepass)
- Bei Minderjährigen: Einverständniserklärung der Eltern
- Ggf. eine E-Mail-Adresse für digitale Teilnahmebescheinigungen
- Zahlungsnachweis oder Gebühren in bar/kartenzahlung beim Gesundheitsamt
Nach erfolgreichem Abschluss der Belehrung erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahmebescheinigung. Diese wird entweder als Originaldokument ausgehändigt oder als PDF zum Download bereitgestellt. Arbeitgeber sollten dieses Dokument sorgfältig archivieren und bei Bedarf griffbereit halten – insbesondere bei Kontrollen durch das Gesundheitsamt.
Fehlerquelle 1: Veraltete oder unvollständige Dokumente
Eine der häufigsten und zugleich folgenreichsten Fehlerquellen bei der Beantragung und Vorlage eines Gesundheitszeugnisses ist die Nutzung veralteter oder unvollständiger Unterlagen. Obwohl der Belehrungsprozess vergleichsweise einfach ist, sorgen mangelnde Sorgfalt oder Unkenntnis regelmäßig für Probleme – sowohl auf Seiten der Arbeitnehmer als auch bei den Arbeitgebern, die für die rechtliche Kontrolle verantwortlich sind.
Gültigkeitsfristen und gesetzliche Anforderungen
Laut Infektionsschutzgesetz (§43 IfSG) darf die Teilnahmebescheinigung zur Belehrung bei Arbeitsantritt nicht älter als drei Monate sein. Das bedeutet: Zwischen dem Zeitpunkt der Belehrung und dem ersten Arbeitstag dürfen maximal drei Kalendermonate liegen. Wird diese Frist überschritten, ist die Bescheinigung nicht mehr gültig – selbst wenn der Inhalt formal korrekt ist.
Ein weiterer häufiger Fehler ist die fehlende Unterschrift des Teilnehmers oder des durchführenden Gesundheitsamts bzw. Online-Anbieters. Auch unleserliche Kopien, bei denen Name, Geburtsdatum oder Belehrungsdatum nicht eindeutig zu erkennen sind, führen bei einer Kontrolle zur Ablehnung.
Arbeitgeber sollten deshalb darauf achten:
- Ist das Ausstellungsdatum der Belehrung weniger als drei Monate alt?
- Sind alle Pflichtangaben wie Name, Geburtsdatum und Datum der Belehrung vollständig?
- Liegt eine Originalbescheinigung oder ein offizielles PDF-Dokument vor?
- Ist die Unterschrift oder digitale Bestätigung durch die ausstellende Stelle enthalten?
Häufige Irrtümer bei Online-Bescheinigungen
Mit der Zunahme digitaler Angebote steigt auch die Zahl fehlerhafter oder unvollständiger Online-Zertifikate. Besonders problematisch: Einige Plattformen bieten kostengünstige Schulungen an, die zwar professionell aussehen, jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Zu den häufigsten Problemen zählen:
- Bescheinigungen ohne offizielles Belehrungsdatum
- Kein Hinweis auf die rechtliche Grundlage (§43 IfSG)
- Keine eindeutige Personalisierung
- Anbieter ohne erkennbare behördliche Zulassung
Arbeitgeber und Bewerber sollten deshalb bei der Auswahl eines Online-Angebots genau prüfen, ob die Plattform offiziell anerkannt ist. Eine gute Orientierung bieten Bewertungen, Nennung von Gesundheitsämtern als Kooperationspartner sowie transparente Informationen zur rechtlichen Gültigkeit der Schulung.
Ein weiterer Tipp: Wer das gesundheitszeugnis online machen möchte, sollte idealerweise einen Screenshot der Anmeldeseite und eine Kopie der E-Mail-Bestätigung archivieren – so lassen sich mögliche Rückfragen später leichter klären.
Fehlerquelle 2: Nicht-zertifizierte Anbieter bei Online-Belehrungen
Mit der zunehmenden Digitalisierung und dem Wunsch nach mehr Flexibilität greifen viele Menschen auf Online-Angebote zurück, um ihre Infektionsschutzbelehrung schnell und unkompliziert zu absolvieren. Doch hier lauert eine ernstzunehmende Gefahr: Immer mehr nicht-zertifizierte Plattformen bieten vermeintlich gültige Gesundheitszeugnisse an, die jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Für Arbeitnehmer kann das bedeuten, dass sie trotz Schulung nicht arbeiten dürfen – und für Arbeitgeber, dass sie im Falle einer Kontrolle haftbar gemacht werden.
Wie man seriöse Plattformen erkennt
Nicht jede Online-Belehrung ist automatisch gültig. Damit ein Anbieter rechtskonforme infektionsschutzbelehrung online-Kurse anbieten darf, muss er entweder in direkter Kooperation mit einem Gesundheitsamt stehen oder von einer offiziellen Stelle autorisiert sein. Die wichtigsten Merkmale eines seriösen Anbieters sind:
- Nennung des zuständigen Gesundheitsamts (inkl. Standort und Ansprechpartner)
- Konkreter Hinweis auf §43 Infektionsschutzgesetz in den Kursunterlagen und der Bescheinigung
- Personalisierte Zertifikate mit vollständigem Namen, Geburtsdatum, Belehrungsdatum und Prüfnummer
- Transparente Kontaktmöglichkeiten und ein rechtssicheres Impressum
Außerdem sollte die Plattform über ein sicheres Zahlungssystem verfügen und eine direkte Möglichkeit zur digitalen Archivierung der Teilnahmebescheinigung bieten. Vorsicht ist bei extrem günstigen oder kostenlosen Angeboten geboten – diese entpuppen sich häufig als unvollständig oder nicht anerkannt.
Risiken bei der Nutzung von Billig-Anbietern
Der Einsatz nicht anerkannter Anbieter hat schwerwiegende Folgen. Arbeitnehmer riskieren, dass ihr Zertifikat bei Arbeitsbeginn nicht akzeptiert wird – selbst wenn sie Zeit und Geld investiert haben. Arbeitgeber wiederum haften bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung für Hygieneverstöße und können mit Bußgeldern oder Betriebsuntersagungen belegt werden.
Besonders gefährlich ist es, wenn ein Arbeitgeber sich blind auf vom Mitarbeitenden mitgebrachte Dokumente verlässt, ohne die Herkunft zu prüfen. Denn: Die Verantwortung liegt letztlich beim Betrieb, nicht beim Arbeitnehmer. Ein einziger falsch ausgestellter Nachweis kann im Falle eines Krankheitsausbruchs schwerwiegende rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen.
Relevanz von infektionsschutzbelehrung online Angeboten
Trotz der Risiken bieten infektionsschutzbelehrung online-Angebote enorme Vorteile – wenn sie korrekt genutzt werden. Sie ermöglichen eine ortsunabhängige, schnelle Durchführung, insbesondere für kurzfristige Einstellungen in der Gastronomie, bei Events oder in Pflegeeinrichtungen.
Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Unternehmen bevorzugt mit einem festen, geprüften Online-Anbieter zusammenarbeiten. Viele Plattformen bieten mittlerweile Unternehmenszugänge, durch die alle Nachweise zentral verwaltet und automatisch aktualisiert werden können.
Fehlerquelle 3: Falsche Annahmen bei kurzfristigen Beschäftigungen
Ein besonders weit verbreiteter Irrtum betrifft die Annahme, dass bei kurzfristigen oder einmaligen Tätigkeiten – etwa als Aushilfe auf einem Event, als Ferienjobber oder bei einem kurzen Praktikum – kein Gesundheitszeugnis notwendig sei. Diese Fehleinschätzung kann jedoch sowohl für Arbeitgeber als auch für Beschäftigte erhebliche rechtliche Konsequenzen haben. Denn das Infektionsschutzgesetz macht keinen Unterschied zwischen befristeter und unbefristeter Tätigkeit: Entscheidend ist allein die Art der Tätigkeit.
Auch Aushilfen, Praktikanten und Ferienjobber brauchen ein gesundheitszeugnis
Sobald eine Person mit Lebensmitteln in Berührung kommt oder in einem hygienisch sensiblen Umfeld arbeitet – unabhängig davon, wie lange sie dort tätig ist –, besteht die Pflicht zur vorherigen Infektionsschutzbelehrung und zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises. Das betrifft unter anderem:
- Servicekräfte auf Festivals, Messen oder Catering-Veranstaltungen
- Küchenhilfen in Restaurants oder Imbissen, auch bei wenigen Tagen Einsatz
- Reinigungspersonal in Großküchen oder Pflegeeinrichtungen
- Praktikant:innen in Kitas, Seniorenheimen oder Lebensmittelbetrieben
Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, vor dem ersten Arbeitseinsatz sicherzustellen, dass die Belehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz erfolgt und dokumentiert wurde. Wird dies unterlassen, kann der Betrieb bei Kontrollen mit Bußgeldern belegt werden – auch wenn es sich nur um einen Tagesjob handelt.
Typische Missverständnisse in Gastronomie und Events
Gerade in der Gastronomie oder auf Veranstaltungen mit hoher Personalfluktuation herrscht häufig Unsicherheit darüber, wer ein Gesundheitszeugnis braucht und wer nicht. Viele Betreiber gehen irrtümlich davon aus, dass Aushilfen oder Teilzeitkräfte ohne formale Belehrung eingesetzt werden dürfen, solange sie „nur bedienen“ oder „nur kurz helfen“. Doch auch Tätigkeiten wie:
- das Abwischen von Tischen,
- das Eindecken von Geschirr oder
- das Aufwärmen von Speisen in der Küche
zählen bereits zu den kritischen Bereichen und unterliegen den Hygienevorschriften. Hier ist das gastronomie gesundheitszeugnis ebenso verpflichtend wie für festangestellte Mitarbeitende.
Was Arbeitgeber tun sollten
Um Fehler bei der Beschäftigung von Aushilfen zu vermeiden, sollten Unternehmen folgende Maßnahmen umsetzen:
- Schon in der Stellenanzeige oder beim Bewerbungsgespräch auf das notwendige Gesundheitszeugnis hinweisen.
- Bewerbende bei Bedarf aktiv unterstützen, das gesundheitszeugnis online machen zu können – z. B. durch Empfehlungslinks oder Plattformhinweise.
- Interne Checklisten nutzen, um sicherzustellen, dass auch kurzfristiges Personal korrekt eingewiesen und dokumentiert ist.
- Ein zentrales System zur digitalen Ablage der Nachweise einführen, damit bei Kontrollen alles schnell verfügbar ist.
Im nächsten Abschnitt schauen wir uns eine weitere häufige Schwachstelle an: fehlende oder unzureichende Arbeitgeberkontrollen. Denn selbst ein korrekt ausgestelltes Gesundheitszeugnis ist nutzlos, wenn es im Betrieb nicht sorgfältig überprüft und dokumentiert wird.
Fehlerquelle 4: Fehlende oder falsche Arbeitgeberkontrollen
Selbst wenn Bewerbende ein gültiges Gesundheitszeugnis vorlegen, endet die Verantwortung nicht beim Mitarbeitenden selbst – im Gegenteil: Die letzte rechtliche Verantwortung liegt immer beim Arbeitgeber. Eine häufige Fehlerquelle besteht darin, dass die vorgelegten Nachweise nicht oder nur oberflächlich geprüft, nicht ordnungsgemäß dokumentiert oder sogar vollständig ignoriert werden. Das kann bei Hygienekontrollen zu erheblichen rechtlichen und finanziellen Folgen führen.
Arbeitgeberpflicht zur Überprüfung und Dokumentation
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, vor Aufnahme der Tätigkeit sicherzustellen, dass ein gültiges Gesundheitszeugnis im Sinne des §43 Infektionsschutzgesetz vorliegt. Diese Prüfung umfasst:
- Die Echtheit der Bescheinigung: Ist sie vollständig ausgefüllt, mit Namen, Geburtsdatum, Datum der Belehrung versehen?
- Das Ausstellungsdatum: Ist die Belehrung bei Arbeitsbeginn höchstens drei Monate alt?
- Die Quelle: Wurde die Belehrung durch ein Gesundheitsamt oder eine zertifizierte Online-Plattform durchgeführt?
Ein häufiger Fehler ist, dass Dokumente ungeprüft abgeheftet werden, ohne sicherzustellen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Noch problematischer wird es, wenn gar keine Unterlagen abgefragt oder gespeichert werden.
Was bei Prüfungen durch das Gesundheitsamt zählt
Kommt es zu einer Routinekontrolle oder einem konkreten Hygienevorfall, kann das Gesundheitsamt den Nachweis aller Infektionsschutzbelehrungen für das aktuelle Personal verlangen. Fehlen Dokumente oder ist nicht erkennbar, ob die Belehrung rechtzeitig und korrekt erfolgt ist, drohen:
- Bußgelder für den Betrieb,
- Verwarnungen oder Auflagen zur Nachschulung,
- im schlimmsten Fall die temporäre Betriebsschließung.
Es reicht also nicht aus, wenn Beschäftigte sagen, sie hätten eine Belehrung gemacht. Nur ein dokumentierter, prüfbarer Nachweis schützt den Betrieb vor rechtlichen Konsequenzen.
Gesundheitszeugnis beantragen als betrieblicher Standardprozess
Um Fehler zu vermeiden, sollte das gesundheitszeugnis beantragen und die damit verbundene Kontrolle ein fester Bestandteil im Onboarding-Prozess sein. Sinnvolle Maßnahmen sind:
- Eine Checkliste für neue Mitarbeitende, die Punkt für Punkt durchgegangen wird
- Ein zentraler, digitaler Ordner oder HR-System, in dem alle Nachweise erfasst sind
- Ein interner Ablaufplan, der regelt, wie bei fehlenden oder unklaren Dokumenten vorzugehen ist
Zusätzlich kann ein fester Ansprechpartner – z. B. im HR-Bereich oder in der Betriebsleitung – dafür sorgen, dass alle Dokumente regelmäßig überprüft und aktualisiert werden.
Im nächsten Abschnitt beschäftigen wir uns mit einer weiteren häufig übersehenen Fehlerquelle: dem Versäumnis, rechtzeitig Folgebelehrungen durchzuführen – obwohl sie gesetzlich in bestimmten Abständen vorgeschrieben sind.
Fehlerquelle 5: Keine Wiederholungsbelehrung trotz Pflicht
Ein weit verbreitetes Missverständnis besteht darin, dass die einmalige Teilnahme an einer Infektionsschutzbelehrung ein Leben lang ausreicht. Zwar ist die Erstbelehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Tat zeitlich unbegrenzt gültig – allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Tätigkeit nicht unterbrochen wird und die hygienerelevanten Anforderungen regelmäßig intern aufgefrischt werden. Arbeitgeber, die hier versäumen, rechtzeitig Folgebelehrungen durchzuführen, riskieren rechtliche Konsequenzen und gefährden ihre Betriebssicherheit.
Wann eine Folgebelehrung erforderlich ist
Die gesetzliche Regelung sieht keine explizite Pflicht zur erneuten Teilnahme an einer amtlichen Belehrung vor. Doch das bedeutet nicht, dass keine weiteren Maßnahmen erforderlich wären. Vielmehr fordert der Gesetzgeber von Unternehmen, dass sie selbst sicherstellen, dass das Wissen der Beschäftigten regelmäßig aufgefrischt wird – vor allem, wenn:
- die letzte Tätigkeit in einem relevanten Bereich mehr als zwei Jahre zurückliegt,
- Mitarbeitende zwischenzeitlich in einem anderen Bereich tätig waren,
- neue Hygieneregeln oder gesetzliche Anpassungen in Kraft treten.
In der Praxis hat sich ein Turnus von zwei Jahren für betriebliche Folgebelehrungen etabliert – insbesondere in Bereichen mit hoher Personalfluktuation oder erhöhtem Infektionsrisiko wie Gastronomie, Pflege, Lebensmittelherstellung oder Gemeinschaftseinrichtungen.
Unterschied: Erstbelehrung vs. betriebliche Wiederholung
Die Erstbelehrung darf ausschließlich vom Gesundheitsamt oder einem zertifizierten Anbieter durchgeführt werden. Sie dient der grundlegenden Aufklärung über meldepflichtige Krankheiten, persönliche Hygiene und gesetzliche Pflichten.
Die Folgebelehrung hingegen darf intern erfolgen, z. B. durch:
- Hygienebeauftragte
- Betriebsärzt:innen
- Führungskräfte mit entsprechender Schulung
Wichtig ist, dass die Inhalte der Wiederholung sich an der originalen Belehrung nach §43 IfSG orientieren und dokumentiert werden – idealerweise durch eine Teilnehmerliste, ein Schulungsprotokoll und ein unterschriebenes Teilnahmeformular.
Bedeutung der belehrung nach 43 infektionsschutzgesetz online
Inzwischen gibt es auch zertifizierte Anbieter, die speziell für die Auffrischung eine belehrung nach 43 infektionsschutzgesetz online anbieten. Diese können gerade für kleinere Betriebe oder dezentrale Teams eine sinnvolle Ergänzung sein – etwa wenn keine internen Kapazitäten für regelmäßige Hygieneschulungen vorhanden sind.
Achtung: Auch wenn solche Online-Auffrischungen sinnvoll sind, ersetzen sie nicht die amtliche Erstbelehrung, sondern dienen ausschließlich der betrieblichen Weiterbildung und Nachweispflicht.
Im nächsten Abschnitt widmen wir uns einem organisatorischen Aspekt, der oft übersehen wird: Die fehlende digitale Ablage und unklare Zuständigkeiten im Betrieb – ein vermeidbarer, aber folgenschwerer Fehler.
Fehlerquelle 6: Keine digitale Ablage oder unklare Zuständigkeit
Selbst wenn ein Betrieb alle Gesundheitszeugnisse korrekt einsammelt und die Belehrungen ordnungsgemäß durchgeführt wurden, kann es zu Problemen kommen – nämlich dann, wenn die Unterlagen nicht strukturiert abgelegt, nicht auffindbar oder nicht eindeutig zugeordnet sind. In vielen Unternehmen fehlt ein klares System, wer für die Verwaltung dieser Dokumente zuständig ist. Im Ernstfall – etwa bei einer Kontrolle durch das Gesundheitsamt – kann das teuer werden.
Risiken bei fehlender Dokumentation
Ohne nachvollziehbare Ablage gilt ein Dokument im rechtlichen Sinne als nicht vorhanden. Das bedeutet:
- Liegt die Teilnahmebescheinigung nur in Papierform in einer unbeschrifteten Mappe, ist sie bei einer digitalen Betriebsprüfung nicht zugänglich.
- Ist nicht dokumentiert, wann die Belehrung stattgefunden hat, kann die Gültigkeit angezweifelt werden.
- Fehlt eine zentrale Übersicht, wann welche Folgebelehrung fällig ist, wird die Frist oft übersehen.
In solchen Fällen hilft es wenig, dass die Belehrung „vermutlich“ erfolgt ist – Nachweise müssen nachvollziehbar, eindeutig und zugriffsbereit sein.
Tipps zur sicheren digitalen Verwaltung
Eine strukturierte, digitale Ablage schützt vor Verlust, spart Zeit und hilft bei Audits. Folgende Maßnahmen haben sich bewährt:
- Zentrale Dateiablage: Ein geschützter Ordner auf einem internen Server oder in einer DSGVO-konformen Cloud, in dem alle Belehrungsnachweise gesammelt werden.
- Benennung nach Standard: Z. B. „Nachname_Vorname_GZ_2024-03-10.pdf“
- Verknüpfung mit Personalakte: In HR-Software oder digitalen Mitarbeiterakten kann die Belehrung direkt als Pflichtdokument hinterlegt werden.
- Automatisierte Erinnerungen: Kalender- oder Tool-basierte Erinnerungen an Folgebelehrungen verhindern Fristüberschreitungen.
Ein besonderer Vorteil ergibt sich, wenn Mitarbeitende ihr gesundheitszeugnis online machen und die Plattform direkt eine sichere Archivierungsfunktion bietet oder eine Schnittstelle zur Unternehmenssoftware besitzt.
Zuständigkeiten klar definieren
Mindestens ebenso wichtig wie die Ablage ist die klare Verantwortlichkeit:
- Wer überprüft die Dokumente bei Neueinstellungen?
- Wer kontrolliert die Gültigkeit und Fristen?
- Wer organisiert Folgebelehrungen?
Diese Aufgaben sollten eindeutig einer Person oder Abteilung zugewiesen sein – idealerweise dokumentiert im Onboarding-Prozess oder im Qualitätsmanagementhandbuch. In größeren Betrieben empfiehlt es sich, einen zentralen Hygienebeauftragten zu benennen, der sämtliche Vorgänge rund um das gesundheitszeugnis beantragen, kontrollieren und verwalten kann.
Wie Fehler vermieden werden können
Die häufigsten Fehler beim Beantragen und Verwalten eines Gesundheitszeugnisses entstehen nicht durch böse Absicht, sondern durch mangelnde Information, Zeitdruck oder fehlende Strukturen. Die gute Nachricht: Mit klaren Abläufen, vorausschauender Planung und transparenter Kommunikation lassen sich diese Fehler leicht vermeiden – sowohl auf Seiten der Arbeitgeber als auch bei den Arbeitnehmern.
Checkliste für Bewerber: Was muss vorhanden sein?
Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf eine Stelle in hygienisch sensiblen Bereichen bewerben, sollten frühzeitig folgende Punkte beachten:
- Wurde bereits eine Belehrung nach §43 IfSG absolviert?
- Ist das Belehrungsdatum nicht älter als drei Monate?
- Liegt eine gültige Bescheinigung mit vollständigem Namen, Geburtsdatum und Ausstellungsdatum vor?
- Wurde die Schulung bei einem anerkannten Gesundheitsamt oder zertifizierten Online-Anbieter durchgeführt?
- Ist die Bescheinigung in ausgedruckter oder digitaler Form verfügbar?
Wer diese Punkte im Vorfeld klärt, vermeidet Verzögerungen im Bewerbungsprozess und signalisiert gleichzeitig Professionalität.
Checkliste für Arbeitgeber: Was muss kontrolliert werden?
Auch Arbeitgeber sollten eine feste Routine etablieren, um Fehlerquellen im Zusammenhang mit dem gesundheitszeugnis beantragen zu minimieren. Hilfreich ist dabei eine standardisierte Checkliste für jede Neueinstellung:
- Dokumentenprüfung: Ist das Gesundheitszeugnis vollständig und gültig?
- Anbieter verifizieren: Handelt es sich um eine anerkannte Plattform oder ein offizielles Gesundheitsamt?
- Dokumentation sicherstellen: Ist der Nachweis archiviert (digital oder physisch)?
- Fristen überwachen: Wann ist eine Folgebelehrung fällig?
- Aufgabenverteilung klar regeln: Wer ist für Kontrolle und Archivierung verantwortlich?
Besonders effizient ist es, wenn diese Prüfpunkte in das digitale Onboarding-System oder die HR-Software integriert werden. So lassen sich Abläufe automatisieren und standardisieren.
Proaktive Kommunikation und Schulung als Schlüssel
Ein großer Teil der Fehler lässt sich durch klare Kommunikation vermeiden. Dazu gehört:
- Bereits in der Stellenausschreibung auf das notwendige Gesundheitszeugnis hinzuweisen
- Im Bewerbungsgespräch oder Onboarding-Gespräch den Prozess und die Anforderungen zu erklären
- Mitarbeitenden den Link zu einer vertrauenswürdigen infektionsschutz belehrung online Plattform zur Verfügung zu stellen
- Bei Bedarf Unterstützung bei der Anmeldung oder Klärung von Fragen anzubieten
In vielen Fällen ist es sinnvoll, regelmäßig interne Schulungen oder kurze Briefings zum Thema Hygiene und Infektionsschutz durchzuführen – besonders bei hoher Personalfluktuation, Saisonarbeit oder wenn neue gesetzliche Vorgaben in Kraft treten.
Bedeutung eines korrekten Gesundheitszeugnisses für die Gastronomie
In kaum einer Branche ist das Thema Hygiene so präsent wie in der Gastronomie. Der tägliche Kontakt mit Lebensmitteln, Gästen und Arbeitsmitteln macht diese Branche besonders sensibel – und besonders kontrolliert. Ein korrekt ausgestelltes, gültiges Gesundheitszeugnis ist hier nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern ein unverzichtbares Qualitätsmerkmal für jeden gastronomischen Betrieb. Fehler im Umgang mit Belehrungen können nicht nur Strafen nach sich ziehen, sondern auch das Vertrauen der Kundschaft erheblich schädigen.
Besonderheiten beim gesundheitszeugnis gastronomie
Wer in der Gastronomie tätig ist – ob in der Küche, im Service oder bei der Reinigung – muss vor dem ersten Arbeitstag eine gültige Bescheinigung über die Teilnahme an einer Infektionsschutzbelehrung vorlegen. Dies gilt für:
- Festangestellte
- Saisonkräfte
- Aushilfen und Minijobber
- Praktikanten
- Externe Dienstleister (z. B. Reinigung, Cateringpersonal)
Ein häufiger Fehler ist die Annahme, dass einfache Tätigkeiten wie das Servieren von Speisen oder das Spülen von Geschirr keine Belehrung erfordern. Tatsächlich zählt jede Tätigkeit mit potenziellem Kontakt zu Lebensmitteln oder Arbeitsmaterialien in der Küche zu den belehrungspflichtigen Aufgaben.
Hygieneanforderungen und externe Kontrollen
Da die Gastronomie besonders im Fokus der Gesundheitsämter steht, sind regelmäßige Hygienekontrollen üblich. Bei solchen Kontrollen wird oft als Erstes geprüft:
- ob alle Mitarbeitenden ein gültiges Gesundheitszeugnis besitzen,
- ob die Dokumente vollständig und aktuell sind,
- ob Folgebelehrungen dokumentiert wurden,
- ob im Betrieb klare Zuständigkeiten für Hygienevorgaben bestehen.
Verstöße – etwa durch fehlende Nachweise oder falsch ausgefüllte Bescheinigungen – führen nicht selten zu Bußgeldern, Abmahnungen oder im Extremfall zur Betriebsschließung.
Relevanz von hygienebelehrung online in der Praxis
Gerade in der Gastronomie ist Flexibilität gefragt – nicht nur im Service, sondern auch bei der Personalgewinnung. Umso wichtiger ist es, dass Mitarbeitende schnell und unkompliziert die Belehrung absolvieren können. Hier bietet die hygienebelehrung online eine effektive Lösung:
- Neue Mitarbeitende können die Belehrung direkt nach der Bewerbung beginnen
- Die Teilnahmebescheinigung steht oft sofort nach Abschluss digital zur Verfügung
- Arbeitgeber können das Dokument direkt in die digitale Personalakte übernehmen
Voraussetzung ist jedoch, dass die Schulung bei einem anerkannten Anbieter erfolgt. Viele Gastronomiebetriebe arbeiten mit festen Partnern zusammen oder bieten neuen Mitarbeitenden direkt im Onboarding-Prozess einen Link zur passenden Plattform an.
Im nächsten Abschnitt werfen wir einen Blick auf spezielle Beschäftigungsgruppen wie Jugendliche, Praktikanten und Aushilfen – und warum auch für sie die gleichen Regeln und Anforderungen rund um das Gesundheitszeugnis gelten.
Spezialfälle: Jugendliche, Praktikanten und Aushilfen
Nicht nur festangestellte Mitarbeitende unterliegen der Pflicht zur Infektionsschutzbelehrung – auch Jugendliche, Praktikanten und Aushilfen müssen ein gültiges Gesundheitszeugnis vorlegen, wenn sie Tätigkeiten in hygienisch sensiblen Bereichen aufnehmen möchten. Leider wird gerade bei diesen Personengruppen die rechtliche Notwendigkeit häufig unterschätzt oder ignoriert – ein Fehler, der für Arbeitgeber zu erheblichen Konsequenzen führen kann.
Gesetzliche Pflichten gelten unabhängig vom Beschäftigungsumfang
Das Infektionsschutzgesetz (§43 IfSG) macht keine Ausnahmen für die Art oder Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses. Das bedeutet:
- Auch bei einem eintägigen Praktikum, z. B. im Rahmen der Schulzeit, ist ein Gesundheitszeugnis notwendig, wenn der oder die Praktikant:in mit Lebensmitteln oder sensiblen Hygienezonen in Kontakt kommt.
- Ferienjobber und Minijobber, die nur wenige Wochen oder sogar nur einzelne Tage im Betrieb tätig sind, unterliegen denselben Anforderungen wie regulär angestellte Mitarbeitende.
- Jugendliche unter 18 Jahren benötigen in der Regel zusätzlich eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern, um an der Belehrung teilnehmen zu dürfen.
Ein häufiger Irrtum ist die Annahme, dass Aushilfen im Service oder in der Spülküche „nichts mit Lebensmitteln zu tun haben“ – in der Realität gelten bereits das Anreichen von Speisen, das Abräumen von Tellern oder das Reinigen von Arbeitsflächen als Tätigkeiten mit Hygienebezug.
Belehrung richtig organisieren: analog oder digital?
Gerade für kurzfristig eingesetzte Hilfskräfte empfiehlt sich die Durchführung der infektionsschutzbelehrung online, da diese schnell und ortsunabhängig durchgeführt werden kann. Arbeitgeber sollten:
- Bereits im Bewerbungsprozess auf die Belehrungspflicht hinweisen,
- geeignete Plattformen empfehlen, über die das gesundheitszeugnis online machen möglich ist,
- und ggf. die Kosten für die Online-Belehrung übernehmen oder rückerstatten.
Besonders im Gastgewerbe, in Eisdielen, Imbissen, Catering-Firmen oder Bäckereien, die viele Schüler und Studierende beschäftigen, sollte ein fester Prozess etabliert werden, um alle neuen Kräfte vor dem ersten Einsatz rechtssicher zu belehren.
Dokumentation auch bei kurzfristigen Einsätzen
Ein häufiger Fehler besteht darin, dass Praktikant:innen oder Aushilfen zwar belehrt werden, der Nachweis jedoch nicht korrekt dokumentiert wird. Arbeitgeber sollten auch bei kurzfristiger Beschäftigung:
- eine Kopie des Gesundheitszeugnisses aufbewahren,
- das Ausstellungsdatum und den Einsatzzeitraum vermerken,
- eine interne Bestätigung über die erfolgte Prüfung ablegen.
Nur so kann im Falle einer Kontrolle eindeutig nachgewiesen werden, dass auch für diese Beschäftigtengruppe die gesetzliche Pflicht eingehalten wurde.
Im nächsten Abschnitt befassen wir uns mit der Bedeutung regelmäßiger Schulungen und Folgebelehrungen – ein Aspekt, der oft übersehen wird, aber entscheidend für die dauerhafte Einhaltung der Hygienevorgaben ist.
Regelmäßige Schulungen und Folgebelehrungen
Die Einhaltung gesetzlicher Hygienevorgaben endet nicht mit der einmaligen Vorlage eines Gesundheitszeugnisses. Für Unternehmen ist es entscheidend, regelmäßige Schulungen und betriebsinterne Wiederholungsbelehrungen durchzuführen, um das Wissen ihrer Mitarbeitenden aktuell zu halten und die Einhaltung der Vorschriften dauerhaft zu gewährleisten. Wer dies vernachlässigt, riskiert im Falle einer Kontrolle nicht nur ein Bußgeld, sondern auch den Verlust von Vertrauen – intern wie extern.
Warum regelmäßige Schulungen notwendig sind
Auch wenn die Erstbelehrung nach §43 IfSG keine gesetzlich festgelegte Ablaufzeit hat, verlangt der Gesetzgeber von Arbeitgebern, dass sie Hygiene-Wissen regelmäßig auffrischen. Gründe dafür sind:
- Veränderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen (z. B. bei meldepflichtigen Erkrankungen)
- Neue betriebliche Hygienevorschriften
- Mitarbeitende, die längere Zeit nicht im Betrieb tätig waren
- Wiederholte Verstöße oder Unsicherheiten im Umgang mit Hygieneregeln
In der Praxis hat sich ein Turnus von alle zwei Jahre für interne Wiederholungsschulungen etabliert – vor allem in Bereichen mit hohem Hygienerisiko wie Gastronomie, Lebensmittelproduktion oder Pflege.
Wer darf die Folgebelehrung durchführen?
Im Unterschied zur Erstbelehrung, die nur durch ein Gesundheitsamt oder eine autorisierte Stelle erfolgen darf, kann die Folgebelehrung intern organisiert werden. Dafür eignen sich:
- Hygienebeauftragte
- Betriebsärzt:innen
- Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- Geschulte Teamleiter:innen
Wichtig ist, dass die Schulung dokumentiert wird:
- mit Datum, Teilnehmerliste, Unterschrift
- idealerweise ergänzt durch Schulungsmaterialien (z. B. Präsentation, Handout)
Alternativ kann die Folgebelehrung auch digital erfolgen – etwa durch zertifizierte Anbieter, die eine hygieneschulung gesundheitsamt online anbieten. Diese Online-Variante eignet sich besonders für Betriebe mit vielen Standorten oder saisonaler Belegschaft.
Integration in betriebliche Abläufe
Damit Wiederholungen nicht in Vergessenheit geraten, sollten sie in den betrieblichen Hygieneplan oder das Qualitätsmanagementsystem eingebunden werden. Möglich sind z. B.:
- Automatische Erinnerungen im HR-System
- Terminierung im Kalender der Teamleitung
- Jahrespläne für Pflichtschulungen
Ebenso sollten neue Mitarbeitende bereits beim Onboarding auf die Folgebelehrung hingewiesen und in die entsprechenden Strukturen eingebunden werden.
Schulungen als Qualitätsmerkmal
Regelmäßige Schulungen dienen nicht nur der Gesetzestreue – sie fördern auch eine bewusste Hygienekultur im Unternehmen. Mitarbeitende, die regelmäßig informiert und sensibilisiert werden, handeln sicherer und selbstverantwortlicher. Dies senkt das Risiko von Verstößen, schützt Kund:innen und stärkt das Vertrauen in den Betrieb.
Zukunftsperspektive: Digitale Standards und Schulungsplattformen
Die Anforderungen an Hygieneschulungen und das Management von Gesundheitszeugnissen unterliegen einem stetigen Wandel – insbesondere durch den Vormarsch digitaler Technologien. Unternehmen, die frühzeitig auf moderne Systeme und automatisierte Prozesse setzen, können nicht nur ihre rechtliche Absicherung verbessern, sondern auch Zeit, Ressourcen und Personalaufwand erheblich reduzieren. Die Zukunft liegt in vernetzten, digitalen Lösungen, die sowohl für Arbeitgeber als auch für Mitarbeitende klare Vorteile bringen.
Digitale Nachweise werden zum Standard
Während Gesundheitszeugnisse früher ausschließlich in Papierform vom Gesundheitsamt ausgestellt wurden, setzt sich heute zunehmend die digitale Teilnahmebescheinigung durch – insbesondere durch die Möglichkeit, das gesundheitszeugnis online zu erwerben. Diese Entwicklung wird sich in den nächsten Jahren weiter verstärken:
- Arbeitgeber verlangen zunehmend digital einreichbare Nachweise
- Behörden akzeptieren elektronisch signierte PDF-Zertifikate
- Bewerber erwarten eine schnelle, ortsunabhängige Lösung
Einheitliche Standards für die digitale Gültigkeit, Echtheitsprüfung und Archivierung werden dabei immer wichtiger. Es ist zu erwarten, dass digitale Identitätssysteme künftig mit Schulungsplattformen verbunden werden, sodass Nachweise nahtlos in die Personalakte übertragen werden können.
Plattformlösungen für Unternehmen
Moderne Online-Plattformen ermöglichen es Unternehmen heute schon, Belehrungen und Nachweisdokumente zentralisiert zu verwalten. Zukünftig werden diese Systeme noch stärker in HR-Software und Arbeitszeitmanagement integriert. Vorteile solcher Plattformen sind:
- Massenschulungen für ganze Teams
- Automatische Erinnerungen an Folgebelehrungen
- Echtzeit-Zugriff auf Schulungsstatus und Zertifikate
- Datenschutzkonforme Archivierung in der Cloud
Gerade größere Betriebe in der Gastronomie, Pflege oder Lebensmittelproduktion setzen auf solche Systeme, um den Überblick über Hunderte von Nachweisen nicht zu verlieren.
Gesetzliche Anpassungen und EU-weite Harmonisierung
Auch auf gesetzlicher Ebene ist mit weiteren Entwicklungen zu rechnen. Die EU plant seit Längerem eine Harmonisierung der Hygieneschulungen für Lebensmittelkontaktberufe. Dies könnte dazu führen, dass ein in einem EU-Land absolviertes Gesundheitszeugnis automatisch auch in anderen Mitgliedstaaten anerkannt wird – vorausgesetzt, es entspricht einem festgelegten europäischen Standard.
Zudem könnten neue Gesetze digitale Plattformen zur verpflichtenden Standardlösung machen – etwa durch die Einführung einer bundesweit einheitlichen App oder zentralen Datenbank, die Arbeitgebern und Behörden gleichermaßen zugänglich ist.
Fazit: Wer heute digital denkt, ist morgen voraus
Betriebe, die bereits jetzt in digitale Schulungslösungen investieren, verschaffen sich einen klaren Wettbewerbsvorteil. Sie sparen Verwaltungsaufwand, steigern ihre Rechtssicherheit und bieten ihren Mitarbeitenden eine moderne, benutzerfreundliche Lernumgebung. Der Wechsel von analogen zu digitalen Prozessen ist keine Frage des Ob, sondern des Wann – und wer früh startet, ist später klar im Vorteil.
Rechtssicher und zukunftsorientiert: So vermeiden Sie typische Fehler beim Gesundheitszeugnis
Die Beantragung, Verwaltung und Kontrolle des Gesundheitszeugnisses ist kein lästiger Verwaltungsakt – sondern ein wesentlicher Bestandteil eines verantwortungsvollen, professionell geführten Betriebs. Wer die gesetzlichen Anforderungen kennt, interne Abläufe gut strukturiert und moderne digitale Lösungen einsetzt, schützt nicht nur sich selbst vor Sanktionen, sondern auch seine Mitarbeitenden, Kund:innen und Partner.
Ob Gastronomiebetrieb, Pflegeeinrichtung, Schulcaterer oder Lebensmittelhandel – das Einhalten der Infektionsschutzvorgaben gehört heute zum Qualitätsversprechen eines jeden Arbeitgebers. Die häufigsten Fehler, von veralteten Dokumenten über fehlende Wiederholungsbelehrungen bis hin zu nicht anerkannten Online-Zertifikaten, lassen sich mit einfachen Mitteln vermeiden: durch Klarheit, Kontrolle und kontinuierliche Kommunikation.
Nutzen Sie bewährte Checklisten, definieren Sie klare Zuständigkeiten und denken Sie digital – so schaffen Sie eine hygienisch und rechtlich sichere Arbeitsumgebung, die auch zukünftigen Anforderungen standhält.
„Die häufigsten Fehler beim Beantragen eines Gesundheitszeugnisses“– Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen einem Gesundheitszeugnis und einer ärztlichen Untersuchung?
Ein Gesundheitszeugnis basiert auf der Infektionsschutzbelehrung (§43 IfSG) und ist keine medizinische Untersuchung, sondern eine rechtliche Aufklärung über Hygieneregeln und meldepflichtige Krankheiten.
Wer benötigt ein Gesundheitszeugnis?
Alle Personen, die mit Lebensmitteln arbeiten oder in hygienisch sensiblen Bereichen tätig sind – z. B. in der Gastronomie, Pflege, Kitas oder medizinischen Einrichtungen.
Wie lange ist ein Gesundheitszeugnis gültig?
Die Belehrung ist unbefristet gültig, muss aber bei erstmaligem Tätigkeitsantritt innerhalb der letzten drei Monate erfolgt sein. Folgebelehrungen sollten alle zwei Jahre stattfinden.
Kann ich das Gesundheitszeugnis online machen?
Ja, über zertifizierte Anbieter ist eine infektionsschutzbelehrung online möglich. Wichtig ist, dass die Plattform den Anforderungen des §43 IfSG entspricht.
Reicht eine Online-Bescheinigung aus?
Ja, sofern sie von einer anerkannten Plattform stammt, personalisiert und vollständig ist. Arbeitgeber sollten die Gültigkeit prüfen.
Brauchen auch Aushilfen und Praktikanten ein Gesundheitszeugnis?
Ja. Die Pflicht gilt unabhängig von der Dauer der Beschäftigung – auch für Schülerpraktikant:innen, Ferienjobber oder Aushilfen.
Was passiert, wenn kein gültiges Gesundheitszeugnis vorliegt?
Die betreffende Person darf die Tätigkeit nicht aufnehmen. Arbeitgeber riskieren Bußgelder und behördliche Auflagen bei Verstoß.
Wer darf die Wiederholungsbelehrung durchführen?
Die Wiederholung darf intern erfolgen – z. B. durch Hygienebeauftragte oder via hygieneschulung gesundheitsamt online. Sie muss dokumentiert werden.
Wie sollten Arbeitgeber die Belehrungen dokumentieren?
In digitaler oder schriftlicher Form – mit Namen, Datum, Art der Belehrung und ggf. Unterschrift. Idealerweise in der digitalen Personalakte.
Wo finde ich seriöse Online-Anbieter?
Auf Plattformen mit transparenter Darstellung, Kooperation mit Gesundheitsämtern und klaren Angaben zum Belehrungsinhalt nach §43 IfSG. Arbeitgeber können feste Partner empfehlen.