Wer in Deutschland beruflich mit Lebensmitteln zu tun hat oder in sensiblen Bereichen wie Pflege oder Betreuung tätig ist, kommt um eine Belehrung zum Infektionsschutz nicht herum. Diese Maßnahme ist gesetzlich vorgeschrieben und soll verhindern, dass infektiöse Krankheiten durch Personal verbreitet werden. Doch obwohl es sich um eine bundesweite gesetzliche Vorschrift handelt, stellt sich in der Praxis häufig die Frage: Gibt es einheitliche Regelungen – oder unterscheiden sich die Anforderungen je nach Bundesland?
Viele Unternehmen stehen vor organisatorischen Herausforderungen, wenn es um die Anerkennung von Nachweisen, die Auswahl von Anbietern oder die Prüfung der Zuständigkeiten geht. Auch Mitarbeitende wissen oft nicht, ob ihre einmal absolvierte Schulung in einem anderen Bundesland noch gültig ist oder erneut gemacht werden muss.
In diesem Beitrag gehen wir deshalb der Frage auf den Grund: ist die infektionsschutzbelehrung bundesweit einheitlich geregelt, oder gelten je nach Wohn- oder Arbeitsort unterschiedliche Anforderungen?
Warum die Infektionsschutzbelehrung nicht überall gleich ist – und warum das wichtig ist
In Deutschland gelten hohe Standards, wenn es um den Schutz der Bevölkerung vor Infektionskrankheiten geht. Die Infektionsschutzbelehrung ist ein zentrales Element dieser Präventionsstrategie. Sie soll sicherstellen, dass Mitarbeitende in hygienisch sensiblen Berufen grundlegende Kenntnisse über ansteckende Krankheiten und Hygieneverhalten besitzen – etwa in der Gastronomie, Pflege, Lebensmittelverarbeitung oder Kinderbetreuung.
Auf den ersten Blick erscheint die Regelung eindeutig: Das Infektionsschutzgesetz gibt klare Vorgaben, wer wann belehrt werden muss. Doch in der Praxis taucht immer wieder die Frage auf: Ist diese Belehrung in jedem Bundesland gleich geregelt? Oder gibt es regionale Unterschiede in der Umsetzung – beispielsweise beim Ablauf, den Kosten oder der Anerkennung von Online-Angeboten?
Gerade für Arbeitgeber ist diese Frage von zentraler Bedeutung: Wer regelmäßig neue Mitarbeitende einstellt, will sicher sein, dass vorgelegte Nachweise auch tatsächlich gültig sind. Und Beschäftigte möchten wissen, ob ihre einmal absolvierte Belehrung bundesweit anerkannt wird – oder nur in einem bestimmten Bundesland. Dieser Beitrag beleuchtet daher ausführlich: Warum die Infektionsschutzbelehrung nicht in jedem Fall einheitlich geregelt ist – und worauf Unternehmen wie auch Arbeitnehmer achten sollten.
Gesetzliche Grundlage der Infektionsschutzbelehrung
Die rechtliche Basis für die Infektionsschutzbelehrung bildet das Infektionsschutzgesetz (IfSG) – ein bundesweit geltendes Gesetz, das Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen regelt. Konkret ist die Belehrung in §43 IfSG verankert und betrifft alle Personen, die in ihrer beruflichen Tätigkeit mit leicht verderblichen Lebensmitteln oder bestimmten Personengruppen in Kontakt kommen. Doch obwohl das Gesetz bundesweit einheitlich formuliert ist, zeigt die Praxis: Die Umsetzung vor Ort variiert teilweise erheblich.
Überblick über das Infektionsschutzgesetz (§43 IfSG)
- 43 des Infektionsschutzgesetzes schreibt vor, dass bestimmte Personen vor Beginn ihrer Tätigkeit eine Belehrung durch das Gesundheitsamt erhalten müssen. Diese Belehrung dient dazu, über:
- Meldepflichtige Krankheiten (z. B. Salmonellen, Hepatitis A, Noroviren),
- persönliche Hygienemaßnahmen und
- das Verhalten im Krankheitsfall zu informieren.
Die Teilnahme an dieser Belehrung wird durch eine Bescheinigung nachgewiesen, die bei Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein darf. Sie gilt unbefristet, wenn keine längere Unterbrechung der Tätigkeit erfolgt. In der Praxis ist dieses Dokument oft als „Gesundheitszeugnis“ bekannt – auch wenn es sich rechtlich gesehen um eine Teilnahmebescheinigung zur Infektionsschutzbelehrung handelt.
Was gesetzlich vorgeschrieben ist – und was nicht
Das Gesetz gibt einen klaren Rahmen vor:
- Wer belehrt werden muss
- Was der Inhalt der Belehrung sein muss
- Wer die Belehrung durchführen darf (Gesundheitsamt oder beauftragte Stelle)
Was das Gesetz nicht im Detail regelt:
- Die konkrete Durchführungsform (vor Ort oder digital)
- Die Gebührenhöhe, die je nach Landkreis unterschiedlich sein kann
- Die sprachliche Gestaltung oder didaktische Aufbereitung der Inhalte
- Die Art der Bescheinigung (Papierform oder digitaler Nachweis)
Diese nicht bundeseinheitlich geregelten Aspekte führen dazu, dass in der Praxis Unterschiede zwischen Bundesländern oder sogar einzelnen Gesundheitsämtern entstehen können.
Was unter einer infektionsschutzbelehrung genau verstanden wird
Im Sinne des Gesetzes ist die Infektionsschutzbelehrung eine einmalige Schulung, die vor Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit stattfinden muss. Sie kann:
- Persönlich im Gesundheitsamt erfolgen,
- oder bei einem zertifizierten Anbieter digital absolviert werden (z. B. via infektionsschutzbelehrung online).
In beiden Fällen erhalten die Teilnehmenden eine offizielle Bescheinigung, die vom Arbeitgeber zu prüfen und zu archivieren ist. Wichtig dabei ist, dass der Arbeitgeber sicherstellt, dass das Dokument von einer autorisieren Stelle stammt und den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Ablauf und Inhalte der Belehrung
Die Infektionsschutzbelehrung dient der Aufklärung über übertragbare Krankheiten und das richtige hygienische Verhalten im beruflichen Umfeld. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben und muss vor dem ersten Arbeitstag erfolgen, wenn eine Tätigkeit mit Lebensmitteln oder in sensiblen Einrichtungen aufgenommen wird. Obwohl die Inhalte bundesweit auf dem Infektionsschutzgesetz basieren, gibt es beim Ablauf und der Umsetzung vor Ort durchaus Unterschiede.
Standardinhalte laut Gesetz
Die Belehrung gemäß §43 IfSG vermittelt folgende Kerninhalte:
- Welche meldepflichtigen Krankheiten relevant sind (z. B. Salmonellen, Hepatitis A, Noroviren)
- Symptome, die bei sich selbst oder im nahen Umfeld gemeldet werden müssen
- Verhaltensregeln im Krankheitsfall, etwa Arbeitsverbot bei Durchfall und Erbrechen
- Pflichten zur Selbstanzeige und zur Meldung an den Arbeitgeber oder das Gesundheitsamt
- Grundregeln der persönlichen Hygiene, insbesondere im Umgang mit Lebensmitteln
Am Ende der Belehrung bestätigen die Teilnehmenden schriftlich, dass sie die Inhalte verstanden haben und sich im Berufsalltag daran halten werden.
Unterschiede in der Praxis: Gesundheitsamt vs. infektionsschutzbelehrung online
Je nach Region kann die Infektionsschutzbelehrung auf zwei Arten durchgeführt werden:
- Vor Ort beim Gesundheitsamt:
- Klassische Gruppen- oder Einzelbelehrung
- Meist mit Vortrag, Film und mündlicher Erklärung
- Teilnahmebescheinigung in Papierform
- Kosten: unterschiedlich je nach Bundesland (i. d. R. 20–40 €)
**2. Digital per **infektionsschutzbelehrung online****:
- Durchführung über zertifizierte Online-Plattformen
- Interaktive Schulung per Video und Wissensfragen
- Teilnahmebescheinigung sofort als PDF verfügbar
- Beliebt bei Gastronomie und kurzfristigen Einstellungen
Die Inhalte müssen in beiden Fällen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen – entscheidend ist, dass die Schulung von einer anerkannten Stelle durchgeführt wird. Arbeitgeber sollten daher bei Online-Bescheinigungen stets prüfen, ob die Plattform rechtlich zugelassen ist und eine bundesweit anerkannte Teilnahmebescheinigung ausstellt.
Bedeutung des ausgestellten gesundheitszeugnis
Im Sprachgebrauch wird die Bescheinigung über die Teilnahme an der Infektionsschutzbelehrung oft als gesundheitszeugnis bezeichnet. Auch wenn dieser Begriff nicht mehr offiziell verwendet wird, ist er im Alltag noch weit verbreitet – besonders in der Gastronomie, wo Arbeitgeber häufig nach dem „Gesundheitszeugnis“ fragen.
Wichtig ist:
- Die Bescheinigung darf bei Arbeitsantritt nicht älter als drei Monate sein
- Sie gilt unbefristet, wenn keine Tätigkeitspause von mehr als zwei Jahren besteht
- Sie muss personalisierte Daten (Name, Geburtsdatum, Datum der Belehrung) enthalten
- Arbeitgeber sind verpflichtet, eine Kopie aufzubewahren
Im nächsten Abschnitt widmen wir uns der zentralen Frage dieses Beitrags: Inwiefern ist die Infektionsschutzbelehrung bundesweit einheitlich geregelt – und wo beginnt der regionale Ermessensspielraum?
Bundeseinheitlichkeit vs. Länderauslegung
Die Infektionsschutzbelehrung ist im Infektionsschutzgesetz (IfSG) verankert – einem bundesweiten Gesetz, das für ganz Deutschland gilt. Doch wie so oft im deutschen Verwaltungswesen zeigt sich: Die Umsetzung obliegt den einzelnen Bundesländern – und damit auch den jeweiligen Gesundheitsämtern. Das führt in der Praxis zu Unterschieden in der Ausführung, Anerkennung und Handhabung der Belehrung. Es herrscht also einheitlicher rechtlicher Rahmen, aber unterschiedliche Auslegung und Durchführung.
Welche Vorgaben bundesweit gelten
Diese Punkte sind durch §43 IfSG bundesweit einheitlich geregelt:
- Wer eine Infektionsschutzbelehrung benötigt
- Welche Inhalte verpflichtend sind (Meldepflicht, persönliche Hygiene, Erkrankungen)
- Dass die Belehrung vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgt sein muss
- Dass sie vom Gesundheitsamt oder einer beauftragten Stelle durchgeführt werden muss
- Dass sie bei Arbeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein darf
Daran darf kein Bundesland etwas ändern – diese Vorgaben gelten überall gleich.
Wo die Umsetzung Sache der Länder ist
Trotz einheitlicher Gesetzesgrundlage gibt es Spielraum in der Durchführungsweise, z. B.:
- Gebührenhöhe: In Bayern kann die Belehrung 25 € kosten, in Berlin über 35 €, in manchen Regionen ist sie für Schüler sogar kostenlos.
- Durchführungsform: Manche Gesundheitsämter bestehen auf persönliche Anwesenheit, andere bieten Online-Belehrungen oder Hybridformate an.
- Sprachangebot: Nicht alle Ämter bieten die Belehrung in mehreren Sprachen an, was besonders für ausländische Beschäftigte relevant ist.
- Anerkennung von Online-Zertifikaten: Einige Gesundheitsämter akzeptieren digitale Nachweise nur, wenn sie aus bestimmten Plattformen stammen.
Diese Abweichungen können für Arbeitgeber, die in mehreren Bundesländern tätig sind, zu Verwirrung führen. Besonders relevant wird das Thema, wenn Mitarbeitende zwischen Bundesländern wechseln – etwa bei Saisonarbeit, Leiharbeit oder Jobwechsel.
Beispiele für regionale Unterschiede bei Gesundheitsämtern
- In Hessen sind viele Gesundheitsämter dazu übergegangen, Online-Belehrungen zu akzeptieren – mit klar definierten Plattformen.
- In Sachsen bestehen einige Gesundheitsämter weiterhin auf persönliche Termine.
- In Baden-Württemberg gibt es Pilotprojekte, bei denen Arbeitgeber für ganze Teams Online-Zugänge erhalten.
- In Berlin verlangt das Gesundheitsamt in einigen Bezirken weiterhin die persönliche Unterschrift vor Ort, auch bei Online-Belehrung.
Diese Praxisunterschiede bedeuten: Die Infektionsschutzbelehrung ist rechtlich einheitlich, aber verwaltungstechnisch föderal organisiert. Arbeitgeber und Beschäftigte sollten daher immer im Einzelfall prüfen, was im jeweiligen Bundesland (und sogar Bezirk) aktuell verlangt wird.
Im nächsten Abschnitt schauen wir uns an, welche Rolle zertifizierte Anbieter spielen – besonders im Hinblick auf infektionsschutzbelehrung online – und worauf bei der Auswahl unbedingt geachtet werden sollte.
Zertifizierte Anbieter und ihre Rolle
Mit der zunehmenden Digitalisierung der Arbeitswelt hat sich auch der Zugang zur Infektionsschutzbelehrung verändert. Immer mehr Beschäftigte und Unternehmen greifen auf digitale Schulungsangebote zurück, um zeit- und ortsunabhängig die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Hier kommen zertifizierte Anbieter ins Spiel – Plattformen, die rechtlich anerkannte infektionsschutzbelehrung online ermöglichen. Doch nicht jede Online-Belehrung ist automatisch gültig. Die Auswahl des richtigen Anbieters ist entscheidend für die Rechtsgültigkeit des Nachweises.
Anforderungen an Anbieter von Online-Belehrungen
Ein Anbieter darf die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung nur dann online durchführen, wenn:
- Eine Beauftragung oder Kooperation mit einem Gesundheitsamt vorliegt
- Die Schulung inhaltlich dem §43 IfSG entspricht
- Die Teilnehmerdaten vollständig und sicher verarbeitet werden (z. B. Name, Geburtsdatum, Belehrungsdatum)
- Eine personalisiert ausgestellte Bescheinigung erstellt wird
- Die Belehrung durch ein Videoformat mit Kontrollfragen oder Lernzielprüfung begleitet wird
Fehlt einer dieser Punkte, ist die Teilnahmebescheinigung im Zweifelsfall nicht gültig – selbst wenn sie professionell aussieht.
Welche Anbieter bundesweit gültige Schulungen anbieten dürfen
Es gibt mehrere Online-Plattformen, die in Kooperation mit Gesundheitsämtern arbeiten und bundesweit akzeptierte Bescheinigungen ausstellen. Diese Anbieter ermöglichen es Beschäftigten, das gesundheitszeugnis online machen zu können – also die Teilnahmebescheinigung zur Infektionsschutzbelehrung vollständig digital zu absolvieren.
Merkmale seriöser Anbieter:
- Angabe des kooperierenden Gesundheitsamts (inkl. Adresse und Ansprechpartner)
- DSGVO-konformer Umgang mit personenbezogenen Daten
- Prüfnummer oder QR-Code auf dem Zertifikat zur Verifizierung
- Technischer Support und Mehrsprachigkeit (z. B. Deutsch, Englisch, Türkisch)
Arbeitgeber sollten mit einem festen Anbieter zusammenarbeiten oder ein internes Schulungsportal integrieren, das verlässlich und rechtssicher arbeitet.
Was bei der Nutzung von gesundheitszeugnis online-Angeboten zu beachten ist
Obwohl das Online-Format viele Vorteile bietet, birgt es auch Risiken:
- Nicht alle Gesundheitsämter erkennen jedes Online-Zertifikat an – insbesondere bei länderspezifischen Regelungen
- Einige Plattformen imitieren offizielle Formate, ohne tatsächlich zertifiziert zu sein
- Falsche Datenangabe durch Teilnehmende kann zur Ungültigkeit führen
Daher sollten Arbeitgeber:
- Den Anbieter selbst prüfen (Impressum, Partnergesundheitsamt, AGB)
- Mitarbeitende gezielt auf geprüfte Plattformen verweisen
- Bei Unsicherheit vorab mit dem zuständigen Gesundheitsamt Rücksprache halten
Im nächsten Abschnitt sehen wir uns an, welche Auswirkungen diese Unterschiede und Anforderungen auf Arbeitgeber haben – und wie Unternehmen Schulungsprozesse rund um das gesundheitszeugnis beantragen rechtssicher und effizient gestalten können.
Auswirkungen für Arbeitgeber
Für Arbeitgeber bringt die Durchführung und Kontrolle der Infektionsschutzbelehrung nicht nur organisatorischen Aufwand mit sich, sondern auch eine hohe rechtliche Verantwortung. Besonders im Umgang mit digitalen Lösungen und der Frage nach der bundesweiten Anerkennung von Nachweisen müssen Unternehmen sorgfältig agieren. Fehlerhafte Bescheinigungen, nicht anerkannte Anbieter oder unvollständige Dokumentation können schwerwiegende Folgen haben – von Bußgeldern bis hin zu Betriebsstilllegungen im Ernstfall.
Verantwortung für die Anerkennung der Belehrung
Auch wenn die Schulung in der Verantwortung des Arbeitnehmers liegt, liegt die Kontrollpflicht beim Arbeitgeber. Das heißt:
- Die Belehrung muss vor Arbeitsantritt geprüft werden
- Die Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein
- Sie muss von einem anerkannten Anbieter oder einem Gesundheitsamt stammen
- Es müssen alle gesetzlich vorgeschriebenen Inhalte erkennbar dokumentiert sein
Ein Arbeitgeber, der ungeprüfte oder zweifelhafte Nachweise akzeptiert, haftet im Falle einer Kontrolle durch das Gesundheitsamt. Besonders bei digitalen Angeboten – z. B. einer infektionsschutzbelehrung online – muss sichergestellt sein, dass die Plattform auch im jeweiligen Bundesland als gültig anerkannt wird.
Wie man sicherstellt, dass ein gesundheitszeugnis beantragen rechtsgültig erfolgt
Viele Arbeitgeber verwenden den Begriff „Gesundheitszeugnis“, wenn sie eigentlich die Teilnahmebescheinigung an der Infektionsschutzbelehrung meinen. Um diesen Prozess rechtssicher zu gestalten, sollten folgende Maßnahmen getroffen werden:
- In der Stellenanzeige oder im Bewerbungsgespräch klar kommunizieren, dass ein gültiges Gesundheitszeugnis erforderlich ist
- Geprüfte Plattformen empfehlen, bei denen Mitarbeitende ihr gesundheitszeugnis online machen können
- Nachweise digital archivieren, idealerweise in einer zentralen HR-Software
- Bei Unsicherheit: telefonische Rückfrage beim zuständigen Gesundheitsamt, ob ein Online-Zertifikat anerkannt wird
Integration in betriebliche Abläufe (Onboarding, Kontrolle, Wiederholungen)
Um Fehlerquellen zu minimieren, empfiehlt sich die Integration der Belehrung in ein strukturiertes Onboarding-System. Dazu gehören:
- Checklisten für Personalverantwortliche, welche Unterlagen wann vorliegen müssen
- Schulungspakete für neue Mitarbeitende (z. B. Erstbelehrung + betriebliche Hygieneschulung)
- Erinnerungssysteme für Folgebelehrungen (z. B. nach zwei Jahren, bei Wiedereintritt)
- Festgelegte Zuständigkeiten: Wer prüft, wer dokumentiert, wer ist Ansprechpartner?
Ein digitaler, dokumentierter Ablauf erhöht nicht nur die Rechtssicherheit, sondern signalisiert auch gegenüber Mitarbeitenden, Behörden und Kunden: Hygiene wird in diesem Unternehmen ernst genommen.
Was Beschäftigte beachten sollten
Nicht nur Arbeitgeber, sondern auch Beschäftigte tragen Verantwortung, wenn es um den korrekten Erwerb und die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses geht. Vor allem bei häufigem Jobwechsel, regionalen Unterschieden oder der Nutzung von Online-Angeboten kann es zu Unsicherheiten kommen. Wer gut informiert ist, kann Fehler vermeiden, Zeit sparen und sich rechtlich absichern.
Welche Nachweise anerkannt sind – unabhängig vom Bundesland
Grundsätzlich gilt: Die Infektionsschutzbelehrung nach §43 IfSG ist bundesweit gültig – wenn sie von einem zuständigen Gesundheitsamt oder einem beauftragten Anbieter durchgeführt wurde. Das bedeutet:
- Eine in Bayern ausgestellte Bescheinigung ist auch in NRW, Berlin oder Hamburg gültig
- Wichtig ist, dass der Nachweis nicht älter als drei Monate ist, wenn eine neue Tätigkeit aufgenommen wird
- Die Bescheinigung muss den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und das Belehrungsdatum enthalten
Tipp: Wer den Nachweis als PDF erhält, sollte diesen auf einem sicheren Gerät speichern und zusätzlich ausdrucken, um ihn bei Bedarf schnell vorlegen zu können.
Was bei Wohnort- und Jobwechsel zu beachten ist
Viele Arbeitnehmer wechseln nicht nur den Job, sondern auch das Bundesland – zum Beispiel bei Saisonarbeit, in der Gastronomie oder bei einem Umzug. Dabei kommt es häufig zur Verunsicherung, ob die bestehende Belehrung noch gültig ist.
Wichtig zu wissen:
- Die Belehrung ist bundesweit gültig, sofern sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde
- Ein erneuter Besuch beim Gesundheitsamt ist nicht notwendig, wenn der alte Nachweis noch gültig ist (max. 3 Monate alt)
- Nur bei längerer Unterbrechung (z. B. über zwei Jahre ohne Tätigkeit in einem belehrungspflichtigen Bereich) sollte eine Wiederholung erfolgen
Wann man das gesundheitszeugnis online machen kann
Für viele Beschäftigte ist die Möglichkeit, das gesundheitszeugnis online machen zu können, eine enorme Erleichterung – vor allem wenn:
- Das Gesundheitsamt vor Ort überlastet oder schwer erreichbar ist
- Der Job kurzfristig beginnt
- Man nicht im selben Bundesland wohnt, in dem man arbeiten wird
Worauf zu achten ist:
- Die Online-Plattform muss von einem Gesundheitsamt autorisierter Anbieter sein
- Es sollten prüfbare Kontaktdaten und rechtliche Hinweise zum §43 IfSG aufgeführt sein
- Nach Abschluss sollte man ein personalisiertes Zertifikat im PDF-Format mit Prüfnummer erhalten
Zusatzhinweis: Einige Arbeitgeber arbeiten mit bestimmten Anbietern zusammen – es lohnt sich daher, beim neuen Arbeitgeber nach einer Empfehlung oder einem direkten Link zur Online-Belehrung zu fragen.
Erfahrungen aus der Praxis
In der Theorie erscheint der Ablauf einer Infektionsschutzbelehrung klar und nachvollziehbar. Doch in der betrieblichen Realität, insbesondere in Branchen mit hoher Personalfluktuation oder dezentraler Organisation, zeigen sich regelmäßig Herausforderungen und Unsicherheiten. Anhand von konkreten Praxisbeispielen aus Gastronomie, Pflege und der Lebensmittelverarbeitung lassen sich typische Probleme und funktionierende Lösungen gut veranschaulichen.
Fallbeispiele aus der Gastronomie
Ein Restaurant in Bayern möchte kurzfristig Aushilfen für ein Festival einstellen. Einige Bewerbende bringen eine Infektionsschutzbelehrung aus einem anderen Bundesland mit, andere haben diese online absolviert. Der Betreiber ist unsicher, ob diese Nachweise gültig sind.
Erfahrung:
Nach Rücksprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt stellt sich heraus:
- Die Bescheinigungen aus anderen Bundesländern sind gültig – sofern sie nicht älter als 3 Monate sind
- Die Online-Belehrung wird nur dann anerkannt, wenn sie von einem kooperierenden Anbieter stammt, der im jeweiligen Bundesland zugelassen ist
Lösung:
Das Unternehmen führt eine zentrale Liste mit anerkannten Anbietern ein und empfiehlt neuen Mitarbeitenden eine konkrete Plattform für das gesundheitszeugnis online machen. So wird Klarheit geschaffen und Missverständnisse vermieden.
Herausforderungen im Pflegebereich
In einer Pflegeeinrichtung in Nordrhein-Westfalen fällt bei einer internen Prüfung auf, dass einige Mitarbeitende keine aktuelle Folgebelehrung vorweisen können – obwohl die Erstbelehrung korrekt durchgeführt wurde. Bei der nächsten MDK-Prüfung drohen Beanstandungen.
Erfahrung:
Viele Betriebe verlassen sich auf die Erstbelehrung und vergessen die regelmäßige Auffrischung, die auch in internen Hygienekonzepten gefordert ist.
Lösung:
Die Einrichtung integriert eine digitale Erinnerungsfunktion in ihre HR-Software. Alle Mitarbeitenden erhalten automatisch eine Benachrichtigung, wenn ihre letzte Schulung zwei Jahre zurückliegt. Gleichzeitig wird jährlich eine betriebliche Hygieneschulung vor Ort organisiert.
Probleme bei regionaler Anerkennung in der Lebensmittelverarbeitung
Ein mittelständisches Unternehmen mit Produktionsstandorten in mehreren Bundesländern nutzt eine bundesweit tätige Plattform zur infektionsschutzbelehrung online. In Baden-Württemberg wird das Zertifikat problemlos akzeptiert, in Teilen von Sachsen hingegen nur mit zusätzlicher Bestätigung durch das örtliche Gesundheitsamt.
Erfahrung:
Obwohl der Anbieter auf nationaler Ebene arbeitet, ist die regionale Anerkennung nicht überall gleich geregelt.
Lösung:
Das Unternehmen erstellt für jede Niederlassung ein eigenes „Schulungs- und Anerkennungsprofil“, das die jeweiligen Anforderungen des zuständigen Gesundheitsamts zusammenfasst. Neue Mitarbeitende erhalten eine standortspezifische Schulungsempfehlung.
Mehr Einheitlichkeit im Blick behalten – Klar handeln, sicher bleiben
Die Infektionsschutzbelehrung ist ein zentrales Element im beruflichen Gesundheits- und Hygieneschutz – besonders in Branchen mit engem Kundenkontakt oder Lebensmittelverarbeitung. Auch wenn die gesetzliche Grundlage bundesweit einheitlich im §43 IfSG geregelt ist, zeigt die Praxis: Die Umsetzung, Anerkennung und Ausgestaltung variiert regional – teils auf Landes-, teils sogar auf Landkreisebene.
Für Arbeitgeber bedeutet das:
Rechtskonformes und gleichzeitig effizientes Handeln ist nur möglich, wenn die lokalen Anforderungen bekannt sind und zuverlässig eingehalten werden. Die Wahl zertifizierter Anbieter, eine dokumentierte Ablage der Nachweise und klar definierte Abläufe – etwa beim gesundheitszeugnis beantragen oder bei der infektionsschutzbelehrung online – machen den Unterschied zwischen Unsicherheit und Struktur.
Für Mitarbeitende bedeutet es:
Nur wer weiß, wann und wo welche Bescheinigung benötigt wird, kann Verzögerungen im Bewerbungsprozess oder unnötige Wiederholungen vermeiden. Gerade bei Jobwechseln oder Tätigkeiten in mehreren Bundesländern lohnt sich der genaue Blick auf Gültigkeit, Fristen und Anerkennung.
Fazit: Einheitlich geregelt ist der rechtliche Rahmen – doch die Verantwortung für die richtige Umsetzung liegt in der Praxis bei jedem Einzelnen. Wer gut informiert ist, schafft Vertrauen, spart Zeit und handelt nicht nur hygienisch, sondern auch rechtssicher.
„Ist die Infektionsschutzbelehrung bundesweit einheitlich geregelt?“ – Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt die Infektionsschutzbelehrung in ganz Deutschland einheitlich?
Ja, die gesetzliche Grundlage ist bundesweit identisch (§43 IfSG). Die konkrete Umsetzung kann jedoch regional unterschiedlich ausfallen – z. B. bei Ablauf, Gebühren oder Anerkennung.
Wer muss eine Infektionsschutzbelehrung absolvieren?
Alle Personen, die gewerblich mit Lebensmitteln umgehen oder in hygienisch sensiblen Bereichen arbeiten, z. B. Gastronomie, Pflege oder Kinderbetreuung.
Wie lange ist die Belehrung gültig?
Die Bescheinigung gilt unbefristet, muss bei Arbeitsbeginn jedoch nicht älter als drei Monate sein. Nach längerer Unterbrechung wird eine Wiederholung empfohlen.
Kann ich die Belehrung auch online machen?
Ja, über infektionsschutzbelehrung online-Angebote von zertifizierten Anbietern, die mit Gesundheitsämtern zusammenarbeiten.
Ist ein online ausgestelltes Gesundheitszeugnis überall gültig?
Nicht unbedingt. Manche Gesundheitsämter erkennen nur bestimmte Plattformen an. Arbeitgeber sollten die Anerkennung vorab prüfen.
Was passiert bei einem Jobwechsel in ein anderes Bundesland?
Die Bescheinigung ist bundesweit gültig – sofern sie nicht älter als drei Monate ist und korrekt ausgestellt wurde.
Wie erkenne ich einen seriösen Anbieter für Online-Belehrungen?
Achten Sie auf:
- Zusammenarbeit mit einem Gesundheitsamt
- Klare Angaben zu §43 IfSG
- Personalisierte Zertifikate mit Datum und Prüfnummer
Was ist der Unterschied zwischen Gesundheitszeugnis und Hygieneschulung?
Das Gesundheitszeugnis (Belehrungsnachweis) ist gesetzlich verpflichtend, die Hygieneschulung ist meist betrieblich organisiert und vertieft die Praxis.
Wer haftet bei einem ungültigen Belehrungsnachweis?
Der Arbeitgeber. Er muss sicherstellen, dass die Bescheinigung korrekt und anerkannt ist, besonders bei digitalen Nachweisen.
Muss ich die Belehrung bei längerer Krankheit oder Pause erneut machen?
Wenn die Pause länger als zwei Jahre dauert, ist eine Wiederholung dringend empfohlen – auch ohne gesetzliche Pflicht.