Ob in der Gastronomie, im Pflegebereich oder in der Lebensmittelproduktion – wer beruflich mit hygienisch sensiblen Bereichen zu tun hat, kommt um eine Infektionsschutzbelehrung nicht herum. Sie ist Voraussetzung, um sicherzustellen, dass Mitarbeitende über die Risiken übertragbarer Krankheiten informiert sind und im Ernstfall richtig handeln können.
Doch viele stellen sich nach der ersten Teilnahme die Frage: Wie lange ist die Belehrung eigentlich gültig? Und wann muss sie erneut durchgeführt werden? Besonders bei längeren Berufspausen, einem Jobwechsel oder beim Wiedereinstieg nach mehreren Jahren herrscht oft Unsicherheit über gesetzliche Fristen und Arbeitgebererwartungen.
In diesem Beitrag klären wir detailliert, wie oft muss man eine infektionsschutzbelehrung wiederholen, welche Sonderregelungen es gibt und was bei der Wiederauffrischung zu beachten ist.
Einführung: Bedeutung der Infektionsschutzbelehrung im Berufsalltag
Die Infektionsschutzbelehrung ist ein fester Bestandteil des Arbeitsschutzes in vielen Branchen. Sie dient dazu, Beschäftigte über den richtigen Umgang mit Hygiene und gesundheitlichen Risiken aufzuklären – insbesondere dort, wo ein erhöhtes Risiko für die Verbreitung infektiöser Krankheiten besteht. Die Schulung stellt sicher, dass Mitarbeitende hygienisch korrekt arbeiten, Symptome frühzeitig erkennen und gesetzlich vorgeschriebene Meldepflichten einhalten.
Warum Hygiene im Arbeitsumfeld essenziell ist
In Bereichen wie Gastronomie, Lebensmittelverarbeitung, Pflege oder Reinigung stehen Hygiene und Prävention an oberster Stelle. Bereits eine kleine Nachlässigkeit im Umgang mit Lebensmitteln oder infizierten Personen kann weitreichende Folgen haben – von Krankheitsausbrüchen bis hin zu Betriebsschließungen. Die Infektionsschutzbelehrung vermittelt daher nicht nur theoretisches Wissen, sondern fördert auch das Verantwortungsbewusstsein für sich selbst und andere.
Durch die Teilnahme an der Belehrung lernen Beschäftigte, wie sie sich im Fall typischer Infektionssymptome verhalten, wie Meldeketten funktionieren und welche Hygienemaßnahmen im Arbeitsalltag unverzichtbar sind. Damit leistet die Schulung einen wichtigen Beitrag zur betrieblichen Sicherheit und zum öffentlichen Gesundheitsschutz.
Relevante Berufsgruppen – wer ist betroffen?
Die Belehrungspflicht betrifft alle Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mit offenen Lebensmitteln, medizinischen Materialien oder besonders gefährdeten Personengruppen in Kontakt kommen. Dazu gehören unter anderem:
- Servicepersonal in Restaurants, Cafés, Hotels
- Küchen- und Thekenkräfte in Kantinen, Großküchen, Imbissen
- Mitarbeiter*innen in Bäckereien, Metzgereien oder Lebensmittelhandel
- Reinigungskräfte in Kliniken, Pflegeeinrichtungen und Schulen
- Pflegehilfskräfte, Betreuungspersonal und Praktikant*innen
Auch wer nur kurzzeitig oder saisonal arbeitet – etwa während eines Schülerpraktikums oder in den Ferien – muss vor Beginn der Tätigkeit eine gültige Belehrung nachweisen. Für viele Beschäftigte stellt sich dabei die Frage: Wie lange gilt die Bescheinigung eigentlich – und wann muss sie erneut erfolgen? Genau mit dieser Frage beschäftigt sich der nächste Abschnitt, in dem wir den gesetzlichen Rahmen klären.
Rechtlicher Hintergrund: Was regelt das Infektionsschutzgesetz?
Die gesetzliche Grundlage für die Infektionsschutzbelehrung bildet das Infektionsschutzgesetz (IfSG), das den Schutz der Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten sicherstellen soll. Es verpflichtet bestimmte Berufsgruppen dazu, sich regelmäßig über Hygieneregeln, Meldepflichten und typische Infektionskrankheiten zu informieren. Besonders wichtig in diesem Zusammenhang ist § 43 IfSG, der genau regelt, wer wann und wie eine Belehrung erhalten muss.
Überblick über das Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Das Infektionsschutzgesetz trat im Jahr 2001 in Kraft und ersetzt das frühere Bundesseuchengesetz. Es legt fest, wie Infektionen erkannt, gemeldet und bekämpft werden müssen. Im beruflichen Alltag betrifft das IfSG insbesondere Menschen, die
- mit Lebensmitteln umgehen,
- engen Kontakt zu anderen Personen haben (z. B. Pflegeberufe),
- Reinigungs- oder Hygienetätigkeiten in sensiblen Einrichtungen ausüben.
Das Ziel ist klar: Infektionsketten sollen frühzeitig erkannt und unterbrochen werden – durch fachliches Wissen, korrektes Verhalten und rechtzeitige Meldung.
Inhalt und Zweck der Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz
Laut § 43 IfSG dürfen Personen, die mit Lebensmitteln umgehen oder in bestimmten Hygienebereichen arbeiten, nur dann beschäftigt werden, wenn sie
- eine Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt (oder einen autorisierten Anbieter) erhalten haben,
- innerhalb der letzten drei Monate vor Tätigkeitsbeginn belehrt wurden,
- schriftlich bestätigt haben, dass sie keine Symptome übertragbarer Krankheiten aufweisen.
Die Belehrung selbst beinhaltet Informationen zu:
- typischen Infektionskrankheiten (z. B. Salmonellen, Noroviren, Hepatitis A),
- persönlichen Hygieneregeln im Arbeitsalltag,
- gesetzlich vorgeschriebenen Meldepflichten im Krankheitsfall,
- Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Krankheitsübertragung.
Der Zweck der Belehrung liegt somit nicht nur in der Wissensvermittlung, sondern auch in der rechtlichen Absicherung aller Beteiligten – vom Arbeitnehmer bis zum Arbeitgeber.
Erstbelehrung: Wann ist sie erforderlich?
Die sogenannte Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz stellt die grundlegende Voraussetzung dar, um bestimmte Tätigkeiten im Lebensmittel- und Hygienebereich überhaupt aufnehmen zu dürfen. Dabei handelt es sich nicht um eine optionale Schulung, sondern um eine gesetzlich verpflichtende Maßnahme, die vor Beginn der Beschäftigung nachgewiesen werden muss. Diese Regelung betrifft viele Berufsfelder und ist besonders relevant für Personen, die zum ersten Mal in einem entsprechenden Arbeitsbereich tätig werden.
Arbeitsbereiche mit Belehrungspflicht
Die Pflicht zur Teilnahme an einer Infektionsschutzbelehrung besteht für alle Personen, die mit offenen Lebensmitteln arbeiten oder in hygienisch sensiblen Bereichen tätig sind. Typische Einsatzfelder sind:
- Küchen, Kantinen und Großküchen
- Restaurants, Imbisse und Cafés
- Lebensmittelhandel und Thekenverkauf
- Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und ambulante Dienste
- Reinigungsdienste in Kliniken, Schulen oder Kitas
- Bäckereien, Metzgereien, Cateringbetriebe
- Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung (z. B. Jugendherbergen, Heime)
Auch Schüler, Auszubildende und Aushilfen, die im Rahmen von Praktika, Ferienjobs oder geringfügiger Beschäftigung in solchen Bereichen arbeiten möchten, benötigen vor dem ersten Arbeitstag eine gültige Belehrungsbescheinigung.
Wichtig: Ohne diese Erstbelehrung darf keine Tätigkeit aufgenommen werden – Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, dies zu überprüfen und die Bescheinigung in den Personalunterlagen zu dokumentieren.
Unterschied zwischen Gesundheitszeugnis und Belehrung
In vielen Fällen wird der Begriff Gesundheitszeugnis noch immer verwendet, wenn eigentlich die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz gemeint ist. Der Begriff „Gesundheitszeugnis“ stammt aus der Zeit vor 2001, als Beschäftigte im Lebensmittelbereich ein ärztliches Attest vorlegen mussten. Dieses wurde mit Inkrafttreten des IfSG abgeschafft.
Heute ersetzt die Infektionsschutzbelehrung dieses Verfahren vollständig. Sie erfolgt nicht durch einen Arzt, sondern durch das Gesundheitsamt oder eine von Behörden anerkannte Online-Plattform. Der Nachweis erfolgt in Form einer Bescheinigung, die in der Regel lebenslang gültig ist – sofern bestimmte Bedingungen erfüllt bleiben.
Wie lange ist die Infektionsschutzbelehrung gültig?
Die Gültigkeit der Infektionsschutzbelehrung ist für viele Arbeitnehmer, Praktikanten und Arbeitgeber eine zentrale Frage – denn sie entscheidet darüber, ob eine Tätigkeit sofort aufgenommen werden darf oder ob eine Wiederholung der Belehrung notwendig ist. Auch wenn die Belehrung auf den ersten Blick als einmaliger Schritt erscheint, gibt es gesetzlich definierte Fristen und Bedingungen, die über ihre Gültigkeit bestimmen.
Gültigkeit nach dem Gesetz
Gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gilt die Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt oder einen autorisierten Anbieter unbefristet, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Belehrung muss innerhalb der letzten drei Monate vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgt sein.
- Nach der Aufnahme der Tätigkeit darf es keine Unterbrechung von mehr als zwei Jahren im betreffenden Arbeitsbereich geben.
Das bedeutet: Wer nach der Belehrung innerhalb von drei Monaten eine Tätigkeit in einem hygienerelevanten Bereich aufnimmt, kann die Bescheinigung grundsätzlich auch in Zukunft wiederverwenden – solange er in diesem Bereich regelmäßig tätig bleibt.
Was passiert bei längeren Unterbrechungen?
Wird die Tätigkeit länger als zwei Jahre unterbrochen, verliert die ursprüngliche Belehrung ihre Gültigkeit. In diesem Fall muss eine erneute Belehrung erfolgen, bevor man wieder arbeiten darf. Diese Regelung betrifft vor allem:
- Saisonkräfte, die mehrere Jahre nicht tätig waren
- Menschen im Wiedereinstieg nach Elternzeit oder Arbeitslosigkeit
- Schüler oder Studierende, die nur einmalig ein Praktikum absolvierten und Jahre später erneut in einem hygienerelevanten Beruf arbeiten möchten
In solchen Fällen empfiehlt es sich, die infektionsschutzbelehrung online neu durchzuführen oder einen neuen Termin beim Gesundheitsamt zu vereinbaren.
Zusätzlich sollten auch Personen, die regelmäßig im hygienischen Umfeld arbeiten, aber unsicher über ihre letzte Tätigkeit sind, prüfen, ob eine erneute Belehrung sinnvoll oder sogar notwendig ist.
Wie oft muss die Belehrung wiederholt werden?
Die Infektionsschutzbelehrung ist gesetzlich geregelt und nicht unbegrenzt gültig, wenn bestimmte Bedingungen nicht erfüllt sind. In der Praxis stellt sich häufig die Frage, wann eine Wiederholung verpflichtend ist, welche Ausnahmen es gibt und welche Rolle dabei der Tätigkeitszeitraum spielt. Eine klare Orientierung ist besonders für Beschäftigte wichtig, die nur saisonal, projektbezogen oder unregelmäßig in hygienerelevanten Bereichen arbeiten.
Regelungen bei beruflicher Unterbrechung
Eine Wiederholung der Infektionsschutzbelehrung ist erforderlich, wenn:
- zwischen der Belehrung und Arbeitsbeginn mehr als drei Monate vergangen sind
- nach Aufnahme der Tätigkeit eine Pause von mehr als zwei Jahren im hygienerelevanten Bereich vorliegt
Beispiel: Eine Person nimmt nach der Belehrung nicht innerhalb von drei Monaten eine Tätigkeit auf – dann verliert die Belehrung ihre Gültigkeit. Ebenso gilt: Wer z. B. in der Gastronomie arbeitet, dann aber zwei Jahre lang in einem völlig anderen Bereich tätig war, muss vor dem Wiedereinstieg erneut belehrt werden.
Anforderungen bei Stellenwechsel
Ein Arbeitgeberwechsel allein bedeutet nicht, dass die Belehrung wiederholt werden muss – sofern keine der oben genannten Fristen überschritten wurde. Die Bescheinigung über die Belehrung ist personengebunden, das heißt: Sie bleibt auch bei einem Jobwechsel gültig, wenn:
- die neue Tätigkeit innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums aufgenommen wird
- die Beschäftigung erneut in einem hygienerelevanten Bereich erfolgt
- das Dokument noch vorhanden ist und vorgelegt werden kann
Wiederholungspflicht bei mehr als zwei Jahren Pause
Sobald zwischen zwei Tätigkeiten im hygienisch sensiblen Bereich mehr als 24 Monate vergangen sind, schreibt das Infektionsschutzgesetz eine neue Belehrung vor. Diese Vorschrift gilt unabhängig davon, ob die ursprüngliche Belehrung online oder beim Gesundheitsamt durchgeführt wurde.
Für diese Fälle bietet sich eine infektionsschutzbelehrung online besonders an – da sie schnell, flexibel und ohne Wartezeiten durchgeführt werden kann.
Unterschied: Wiederholungspflicht vs. freiwillige Auffrischung
Auch wenn die Wiederholung der Infektionsschutzbelehrung gesetzlich nur in bestimmten Fällen vorgeschrieben ist, kann es in der Praxis sinnvoll und in manchen Branchen sogar erwünscht sein, die Belehrung regelmäßig freiwillig zu wiederholen. Arbeitgeber, die großen Wert auf Hygiene und Qualitätssicherung legen, integrieren solche Auffrischungen häufig in ihre internen Schulungspläne – unabhängig von gesetzlichen Fristen.
Warum regelmäßige Hygieneauffrischung sinnvoll ist
Hygieneregeln und gesetzliche Vorgaben unterliegen laufenden Anpassungen – neue Erkenntnisse über Infektionswege, neue Krankheitserreger oder geänderte Anforderungen an Hygienemaßnahmen können dazu führen, dass bestehendes Wissen aktualisiert werden sollte. Eine regelmäßige freiwillige Auffrischung der Infektionsschutzbelehrung bringt folgende Vorteile mit sich:
- Erinnerung und Sensibilisierung für korrektes Verhalten im Berufsalltag
- Stärkung der Eigenverantwortung der Mitarbeitenden
- Reduzierung von Haftungsrisiken für Arbeitgeber
- Vorbereitung auf externe Kontrollen, z. B. durch das Gesundheitsamt oder die Lebensmittelüberwachung
Insbesondere in Bereichen mit hohem Kundenkontakt oder starkem Publikumsverkehr – wie Gastronomie, Veranstaltungen oder Pflege – ist Hygiene ein zentrales Qualitätskriterium.
Brancheninterne Regelungen und Arbeitgebervorgaben
Einige Unternehmen oder Träger schreiben unabhängig von der gesetzlichen Lage vor, dass ihre Mitarbeitenden jährlich oder alle zwei Jahre an einer Hygieneschulung teilnehmen müssen. In solchen Fällen wird nicht nur auf die Belehrung nach § 43 IfSG verwiesen, sondern es werden auch interne Standards vermittelt, die über die gesetzliche Pflicht hinausgehen. Das kann beispielsweise beinhalten:
- Betriebliche Hygienestandards und Checklisten
- Umgang mit neuen Desinfektionsmitteln oder Schutzausrüstung
- Schulung zu allergenen Stoffen in Lebensmitteln
- Kommunikation im Infektionsfall
Solche internen Weiterbildungen ersetzen zwar nicht die gesetzlich vorgeschriebene Infektionsschutzbelehrung, können aber als Ergänzung sinnvoll sein und vom Arbeitgeber eingefordert werden.
Infektionsschutzbelehrung online auffrischen – sinnvoll oder notwendig?
Die Möglichkeit, eine Infektionsschutzbelehrung online durchzuführen, hat sich in den letzten Jahren stark etabliert. Besonders wenn es um eine Wiederholung oder freiwillige Auffrischung geht, ist die Online-Variante eine zeitgemäße, flexible und ressourcenschonende Lösung. Doch wann ist sie notwendig, wann nur empfehlenswert – und was gilt es bei der Auswahl des Anbieters zu beachten?
Vorteile der infektionsschutzbelehrung online
Die digitale Wiederholung oder Auffrischung der Belehrung bietet zahlreiche Vorteile:
- Zeitliche Flexibilität: Die Belehrung kann jederzeit und ortsunabhängig durchgeführt werden – ideal bei kurzfristigem Einsatz oder Jobwechsel.
- Schnelle Verfügbarkeit: Die Teilnahmebescheinigung steht meist sofort als PDF zum Download bereit.
- Kosteneffizienz: Die Gebühren sind in der Regel niedriger als bei einer Präsenzbelehrung.
- Praxisnähe durch moderne Medien: Viele Anbieter setzen auf anschauliche Videos, interaktive Module und Selbsttests.
- Anerkennung durch Arbeitgeber: Sofern der Anbieter zertifiziert ist und sich auf § 43 IfSG bezieht, wird der Nachweis in aller Regel akzeptiert.
Gerade bei saisonalen Einsätzen oder bei Wiedereinstieg nach längerer Pause kann das gesundheitszeugnis online machen den Aufwand deutlich reduzieren.
Wann kann man das gesundheitszeugnis online machen?
Eine erneute Belehrung – sei es gesetzlich vorgeschrieben oder freiwillig – kann jederzeit über seriöse Plattformen online erfolgen. Besonders sinnvoll ist dies:
- bei mehr als zwei Jahren Beschäftigungspause im Hygienebereich
- wenn der erste Einsatz nach Belehrung länger als drei Monate auf sich warten lässt
- wenn der Arbeitgeber eine frische Bescheinigung verlangt
- bei internen Qualitätssicherungsprozessen, bei denen regelmäßige Nachweise erwartet werden
Auch zur persönlichen Sicherheit und zur Auffrischung von Wissen ist die Online-Belehrung empfehlenswert – besonders wenn seit der letzten Teilnahme mehrere Jahre vergangen sind oder man in verschiedenen Bereichen tätig war.
Anerkennung und Qualitätssicherung
Wichtig: Nicht jede Online-Belehrung ist automatisch rechtsgültig. Folgende Kriterien sollten erfüllt sein:
- Der Anbieter ist zertifiziert oder arbeitet in Kooperation mit einem Gesundheitsamt.
- Die Inhalte entsprechen den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes (§ 43 IfSG).
- Nach Abschluss wird eine individualisierte Teilnahmebescheinigung mit Datum, Name und Hinweis auf die gesetzliche Grundlage ausgestellt.
Nur so kann sichergestellt werden, dass die Bescheinigung sowohl im rechtlichen Sinne gültig ist als auch von Arbeitgebern anerkannt wird – etwa im Bereich gastronomie gesundheitszeugnis oder bei pflegerischen Tätigkeiten.
Wer ist für die Wiederholung verantwortlich?
Die Verantwortung dafür, ob und wann eine Infektionsschutzbelehrung wiederholt werden muss, ist nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine organisatorische Frage. In der Praxis kommt es häufig zu Unsicherheiten darüber, ob die Initiative zur Wiederholung vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber ausgehen muss. Tatsächlich tragen beide Seiten eine gewisse Verantwortung – gesetzlich wie auch im Sinne der Arbeitssicherheit.
Arbeitnehmerpflichten gemäß Infektionsschutzgesetz
Nach dem § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist es zunächst die Pflicht des Beschäftigten, vor Beginn einer Tätigkeit in einem hygienerelevanten Bereich eine gültige Belehrung nachzuweisen. Die Verantwortung umfasst:
- Rechtzeitige Teilnahme an der Erstbelehrung (innerhalb von drei Monaten vor Arbeitsbeginn)
- Selbstständige Prüfung, ob die eigene Belehrung noch gültig ist (z. B. keine Pause über zwei Jahre)
- Aufbewahrung und Vorlage der Bescheinigung bei neuen Arbeitgebern oder Behörden
Wer beispielsweise nach längerer Pause eine neue Stelle in der Gastronomie antritt, muss selbst dafür sorgen, dass die Bescheinigung gültig und vollständig vorhanden ist. Die frühzeitige Wiederholung – etwa durch eine infektionsschutzbelehrung online – ist daher empfehlenswert.
Arbeitgeberpflichten im Rahmen der Beschäftigung
Gleichzeitig ist auch der Arbeitgeber verpflichtet, sicherzustellen, dass alle angestellten Personen, die mit Lebensmitteln oder in sensiblen Bereichen arbeiten, eine gültige Belehrung nach § 43 IfSG vorweisen können. Dazu gehört:
- Kontrolle der Nachweise vor dem ersten Arbeitstag
- Dokumentation und Archivierung der Belehrung im Personalakt
- Aufforderung zur Wiederholung, wenn der Zwei-Jahres-Zeitraum überschritten wurde
- Organisation von Gruppenbelehrungen bei Neueinstellungen oder Schulungsmaßnahmen
Viele Unternehmen – insbesondere in der Lebensmittelindustrie, Pflege oder Hotellerie – haben interne Prozesse etabliert, die eine regelmäßige Überprüfung und gegebenenfalls Auffrischung der Belehrung sicherstellen.
Gemeinsame Verantwortung – Kommunikation ist entscheidend
Letztlich ist es ein Zusammenspiel aus Eigenverantwortung und betrieblichem Qualitätsmanagement, das die Einhaltung der Hygienevorgaben sicherstellt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten gemeinsam darauf achten, dass alle Beteiligten aktuell geschult sind – nicht nur aus gesetzlicher Notwendigkeit, sondern auch im Sinne eines sicheren und hygienisch einwandfreien Arbeitsumfelds.
Wie kann man prüfen, ob die Belehrung noch gültig ist?
Die Gültigkeit einer Infektionsschutzbelehrung hängt nicht nur vom Ausstellungsdatum ab, sondern auch vom zeitlichen Zusammenhang mit der tatsächlichen beruflichen Tätigkeit. Deshalb ist es für Beschäftigte und Arbeitgeber gleichermaßen wichtig zu wissen, wie man die Gültigkeit der Bescheinigung einschätzt, dokumentiert und im Zweifelsfall erneuert.
Aufbewahrungspflicht der Bescheinigung
Die Teilnahmebescheinigung der Infektionsschutzbelehrung ist ein persönliches Dokument und sollte dauerhaft aufbewahrt werden. Folgende Hinweise sind dabei zu beachten:
- Das Original gehört dem Teilnehmer, nicht dem Arbeitgeber.
- Arbeitgeber dürfen eine Kopie anfertigen und im Personalakt archivieren.
- Eine digitale Sicherung (z. B. Scan oder PDF) ist empfehlenswert für den Fall des Verlusts.
- Bei Online-Belehrungen steht das Dokument häufig auch nachträglich im Kundenkonto zum Download bereit.
Ohne gültige Bescheinigung darf keine Tätigkeit in einem hygienerelevanten Bereich aufgenommen werden – unabhängig davon, wie lange die Person bereits in der Branche tätig ist.
Gültigkeit selbst überprüfen: Drei einfache Fragen
Zur Einschätzung der Gültigkeit hilft ein kurzer Selbstcheck:
- Liegt die Belehrung länger als drei Monate zurück, ohne dass danach eine Tätigkeit aufgenommen wurde? → Wiederholung erforderlich.
- Gab es eine Pause von mehr als zwei Jahren ohne Arbeit im hygienischen Bereich? → Wiederholung erforderlich.
- Wurde die Tätigkeit im Anschluss an die Belehrung direkt begonnen und seitdem regelmäßig ausgeübt? → Belehrung weiterhin gültig.
Im Zweifelsfall ist es sinnvoll, mit dem Arbeitgeber Rücksprache zu halten oder proaktiv eine infektionsschutzbelehrung online zu absolvieren, um sicherzugehen.
Was tun bei Verlust?
Geht die Bescheinigung verloren, gibt es je nach Belehrungsform unterschiedliche Möglichkeiten:
- Bei Online-Anbietern: Über das persönliche Nutzerkonto kann das Zertifikat meist erneut heruntergeladen werden.
- Beim Gesundheitsamt: Dort kann unter Angabe von Name, Geburtsdatum und Belehrungsdatum eine Zweitausfertigung angefragt werden – eventuell gegen Gebühr.
- Tipp: Bereits bei Erhalt des Dokuments eine Kopie anfertigen und an mehreren Orten (z. B. Cloud, E-Mail, USB-Stick) sichern.
Wann lohnt es sich, das Gesundheitszeugnis neu zu beantragen?
Auch wenn gesetzlich nicht immer eine direkte Wiederholung der Infektionsschutzbelehrung vorgeschrieben ist, kann es in bestimmten Situationen sinnvoll oder strategisch vorteilhaft sein, die Bescheinigung freiwillig neu zu beantragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Unsicherheiten über die Gültigkeit bestehen, der berufliche Wiedereinstieg ansteht oder ein neuer Arbeitgeber ausdrücklich eine aktuelle Bestätigung wünscht.
Typische Anlässe für eine erneute Beantragung
Es gibt mehrere praktische Gründe, aus denen sich eine neue Infektionsschutzbelehrung empfiehlt:
- Bewerbung in einer neuen Branche: Wer nach längerer Zeit erstmals im Hygienebereich arbeitet (z. B. Gastronomie, Pflege, Lebensmittelverarbeitung), profitiert von einem aktuellen Nachweis.
- Unklare Beschäftigungshistorie: Wenn nicht genau nachgewiesen werden kann, ob in den letzten zwei Jahren eine Tätigkeit im betreffenden Bereich ausgeübt wurde.
- Verlorene oder unvollständige Unterlagen: Wenn das Original nicht mehr auffindbar ist und keine Kopie existiert.
- Vorsorglich bei Jobwechsel: Einige Arbeitgeber verlangen eine aktuelle Bescheinigung – auch wenn formal keine gesetzliche Wiederholungspflicht besteht.
In solchen Fällen ist eine erneute Teilnahme an der Belehrung nicht nur unkompliziert, sondern kann auch das Vertrauen potenzieller Arbeitgeber stärken.
Ablauf beim gesundheitszeugnis beantragen
Wer das gesundheitszeugnis beantragen möchte – sei es beim Gesundheitsamt oder online – kann dabei in wenigen Schritten vorgehen:
- Online-Option wählen: Mit der infektionsschutzbelehrung online ist die Teilnahme jederzeit möglich, ohne Wartezeit oder Terminabsprache.
- Registrierung durchführen: Angaben zu Person, Wohnort und ggf. Arbeitgeber werden eingegeben.
- Belehrung absolvieren: In der Regel durch ein Video oder interaktives Lernmodul, Dauer ca. 20–30 Minuten.
- Bescheinigung speichern: Direkt im Anschluss steht das Zertifikat als PDF zur Verfügung – ideal für Bewerbungen oder Nachweise.
Wichtig ist, dass die Plattform anerkannt ist und die Bescheinigung alle gesetzlich geforderten Inhalte enthält, damit sie bei Kontrollen oder im Berufsalltag voll akzeptiert wird.
Kombination mit weiteren Hygieneschulungen
In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, die Wiederholung der Belehrung mit anderen Schulungen zu verbinden – etwa:
- Hygieneschulung Gesundheitsamt online: Ergänzende Kurse zur betrieblichen Hygiene
- Hygienebelehrung online: Praxisnahe Wiederholungen mit Branchenspezifik
- Infektionsschutzgesetz Belehrung online: Vertiefende Module mit rechtlichen Schwerpunkten
Gerade in großen Betrieben oder im Gesundheitswesen setzen viele Arbeitgeber auf kombinierte Schulungsformate, um die Belegschaft nicht nur rechtlich abzusichern, sondern auch praxisnah auf aktuelle Hygienestandards einzustellen.
Was gilt für Praktikanten, Schüler und Saisonkräfte?
Personen, die nur vorübergehend oder kurzfristig in hygienerelevanten Bereichen arbeiten – wie etwa Schüler, Praktikanten oder Saisonkräfte – sind laut Infektionsschutzgesetz denselben Anforderungen unterstellt wie regulär beschäftigte Arbeitnehmer. Auch wenn der Arbeitseinsatz nur wenige Tage oder Wochen dauert, darf die Tätigkeit nicht ohne gültige Infektionsschutzbelehrung aufgenommen werden. Es gibt jedoch einige Sonderregelungen und Vereinfachungen, die insbesondere für junge Menschen oder befristet eingesetzte Arbeitskräfte relevant sind.
Belehrungspflicht auch bei kurzer Tätigkeit
Die Dauer des Einsatzes spielt für die Belehrungspflicht keine Rolle. Sobald Tätigkeiten mit einem hygienischen Risiko verbunden sind – wie z. B. Lebensmittelzubereitung, Essensausgabe, Reinigung in Kliniken oder Betreuung in Kindertagesstätten – gilt:
- Auch ein eintägiges Praktikum unterliegt der Belehrungspflicht.
- Die Belehrung muss vor dem ersten Arbeitstag abgeschlossen und nachgewiesen sein.
- Ohne gültige Bescheinigung darf keine Beschäftigung erfolgen – auch nicht im Rahmen von Schule oder freiwilligem Engagement.
Dies betrifft u. a. Schulpraktika, freiwillige Praktika in der Ferienzeit, Aushilfsjobs in Kantinen oder Theken, Einsätze in der Veranstaltungsbranche sowie Erntehelfer und Hotel-Aushilfen in der Saisonarbeit.
Sonderregelungen für schulische Pflichtpraktika
Viele Schulen organisieren Sammeltermine beim Gesundheitsamt für ganze Klassen, etwa vor Beginn eines Pflichtpraktikums. Dabei gelten folgende Vereinfachungen:
- Die Schule übernimmt oft die Anmeldung und Organisation.
- Die Belehrung erfolgt gesammelt in Gruppen, teilweise sogar direkt vor Ort in der Schule.
- Die Teilnahme ist für Schüler in der Regel kostenfrei oder stark ermäßigt.
- Minderjährige benötigen eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern.
Falls eine solche Sammelbelehrung nicht möglich ist oder versäumt wurde, besteht immer die Möglichkeit, die infektionsschutzbelehrung online individuell nachzuholen.
Einsatz in der Gastronomie: besondere Anforderungen
Wer als Saisonkraft oder Ferienjobber in der Gastronomie arbeitet, muss die Bescheinigung nach § 43 IfSG zwingend vorlegen. Arbeitgeber verlangen oft ein sogenanntes gastronomie gesundheitszeugnis, das in Wirklichkeit die Teilnahme an der Infektionsschutzbelehrung meint.
Für kurzfristig eingesetzte Kräfte empfiehlt sich die Teilnahme über eine anerkannte Online-Plattform, da:
- die Belehrung schnell und ohne Wartezeit durchgeführt werden kann
- die Bescheinigung sofort als PDF verfügbar ist
- Arbeitgeber die digitale Variante in der Regel akzeptieren
Gut informiert, rechtlich sicher: So bleiben Sie mit der Infektionsschutzbelehrung auf dem neuesten Stand
Ob Erstbelehrung, Wiederholungspflicht oder freiwillige Auffrischung – wer im hygienerelevanten Bereich tätig ist, sollte die gesetzlichen Anforderungen zur Infektionsschutzbelehrung genau kennen. Denn nur mit gültigem Nachweis dürfen Tätigkeiten in der Gastronomie, Pflege, Lebensmittelverarbeitung oder Reinigung aufgenommen werden.
Die wichtigste Faustregel lautet: Innerhalb von drei Monaten nach der Belehrung muss eine Tätigkeit aufgenommen werden, andernfalls ist eine erneute Teilnahme erforderlich. Ebenso gilt: Nach einer Pause von mehr als zwei Jahren im Hygienebereich verliert die Belehrung ihre Gültigkeit. In allen anderen Fällen kann die Bescheinigung weiterhin verwendet werden – auch bei Jobwechseln.
Dank moderner Möglichkeiten wie der infektionsschutzbelehrung online lässt sich die Belehrung heute bequem, schnell und rechtskonform wiederholen oder auffrischen. Wer vorbereitet ist, schafft Vertrauen, handelt gesetzlich korrekt und erleichtert sich den beruflichen Einstieg – ganz gleich ob als Schüler, Saisonkraft oder erfahrene Fachkraft.
Wie oft muss man eine Infektionsschutzbelehrung wiederholen – Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich die Infektionsschutzbelehrung jedes Jahr wiederholen?
Nein, eine Wiederholung ist nur erforderlich, wenn du nicht innerhalb von drei Monaten nach der Belehrung tätig wirst oder wenn du mehr als zwei Jahre nicht in einem hygienerelevanten Bereich gearbeitet hast.
Gilt die Infektionsschutzbelehrung bei einem neuen Arbeitgeber weiter?
Ja, sofern du durchgehend im Hygienebereich tätig warst und die Zweijahresfrist nicht überschritten ist, kannst du die ursprüngliche Bescheinigung auch bei einem neuen Arbeitgeber nutzen.
Kann ich die Wiederholung auch online durchführen?
Ja, viele Anbieter bieten die infektionsschutzbelehrung online an – rechtssicher und anerkannt, ideal für eine schnelle Wiederholung oder Auffrischung.
Wie erkenne ich, ob meine Belehrung noch gültig ist?
Wenn deine Belehrung jünger als zwei Jahre ist und du in der Zwischenzeit im hygienerelevanten Bereich gearbeitet hast, ist sie in der Regel noch gültig. Bei Unsicherheit lohnt sich eine erneute Teilnahme.
Was tun, wenn ich die Bescheinigung verloren habe?
Du kannst beim Gesundheitsamt oder dem Online-Anbieter, bei dem du die Belehrung absolviert hast, eine Ersatzbescheinigung anfordern – meist gegen eine kleine Gebühr.
Gilt die Belehrung auch für Schüler oder kurzfristige Praktika?
Ja, auch Schüler, Praktikanten und Saisonkräfte müssen vor Beginn ihrer Tätigkeit eine gültige Belehrung nachweisen – unabhängig von der Einsatzdauer.