Ob in der Gastronomie, im Pflegebereich oder in der Lebensmittelproduktion – wer beruflich mit hygienisch sensiblen Bereichen zu tun hat, kommt um eine Infektionsschutzbelehrung nicht herum. Sie ist Voraussetzung, um sicherzustellen, dass Mitarbeitende über die Risiken übertragbarer Krankheiten informiert sind und im Ernstfall richtig handeln können.

Doch viele stellen sich nach der ersten Teilnahme die Frage: Wie lange ist die Belehrung eigentlich gültig? Und wann muss sie erneut durchgeführt werden? Besonders bei längeren Berufspausen, einem Jobwechsel oder beim Wiedereinstieg nach mehreren Jahren herrscht oft Unsicherheit über gesetzliche Fristen und Arbeitgebererwartungen.

In diesem Beitrag klären wir detailliert, wie oft muss man eine infektionsschutzbelehrung wiederholen, welche Sonderregelungen es gibt und was bei der Wiederauffrischung zu beachten ist.

Einführung: Bedeutung der Infektionsschutzbelehrung im Berufsalltag

Die Infektionsschutzbelehrung ist ein fester Bestandteil des Arbeitsschutzes in vielen Branchen. Sie dient dazu, Beschäftigte über den richtigen Umgang mit Hygiene und gesundheitlichen Risiken aufzuklären – insbesondere dort, wo ein erhöhtes Risiko für die Verbreitung infektiöser Krankheiten besteht. Die Schulung stellt sicher, dass Mitarbeitende hygienisch korrekt arbeiten, Symptome frühzeitig erkennen und gesetzlich vorgeschriebene Meldepflichten einhalten.

Warum Hygiene im Arbeitsumfeld essenziell ist

In Bereichen wie Gastronomie, Lebensmittelverarbeitung, Pflege oder Reinigung stehen Hygiene und Prävention an oberster Stelle. Bereits eine kleine Nachlässigkeit im Umgang mit Lebensmitteln oder infizierten Personen kann weitreichende Folgen haben – von Krankheitsausbrüchen bis hin zu Betriebsschließungen. Die Infektionsschutzbelehrung vermittelt daher nicht nur theoretisches Wissen, sondern fördert auch das Verantwortungsbewusstsein für sich selbst und andere.

Durch die Teilnahme an der Belehrung lernen Beschäftigte, wie sie sich im Fall typischer Infektionssymptome verhalten, wie Meldeketten funktionieren und welche Hygienemaßnahmen im Arbeitsalltag unverzichtbar sind. Damit leistet die Schulung einen wichtigen Beitrag zur betrieblichen Sicherheit und zum öffentlichen Gesundheitsschutz.

Relevante Berufsgruppen – wer ist betroffen?

Die Belehrungspflicht betrifft alle Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mit offenen Lebensmitteln, medizinischen Materialien oder besonders gefährdeten Personengruppen in Kontakt kommen. Dazu gehören unter anderem:

Auch wer nur kurzzeitig oder saisonal arbeitet – etwa während eines Schülerpraktikums oder in den Ferien – muss vor Beginn der Tätigkeit eine gültige Belehrung nachweisen. Für viele Beschäftigte stellt sich dabei die Frage: Wie lange gilt die Bescheinigung eigentlich – und wann muss sie erneut erfolgen? Genau mit dieser Frage beschäftigt sich der nächste Abschnitt, in dem wir den gesetzlichen Rahmen klären.

 

Rechtlicher Hintergrund: Was regelt das Infektionsschutzgesetz?

Die gesetzliche Grundlage für die Infektionsschutzbelehrung bildet das Infektionsschutzgesetz (IfSG), das den Schutz der Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten sicherstellen soll. Es verpflichtet bestimmte Berufsgruppen dazu, sich regelmäßig über Hygieneregeln, Meldepflichten und typische Infektionskrankheiten zu informieren. Besonders wichtig in diesem Zusammenhang ist § 43 IfSG, der genau regelt, wer wann und wie eine Belehrung erhalten muss.

Überblick über das Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Das Infektionsschutzgesetz trat im Jahr 2001 in Kraft und ersetzt das frühere Bundesseuchengesetz. Es legt fest, wie Infektionen erkannt, gemeldet und bekämpft werden müssen. Im beruflichen Alltag betrifft das IfSG insbesondere Menschen, die

Das Ziel ist klar: Infektionsketten sollen frühzeitig erkannt und unterbrochen werden – durch fachliches Wissen, korrektes Verhalten und rechtzeitige Meldung.

Inhalt und Zweck der Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz

Laut § 43 IfSG dürfen Personen, die mit Lebensmitteln umgehen oder in bestimmten Hygienebereichen arbeiten, nur dann beschäftigt werden, wenn sie

Die Belehrung selbst beinhaltet Informationen zu:

Der Zweck der Belehrung liegt somit nicht nur in der Wissensvermittlung, sondern auch in der rechtlichen Absicherung aller Beteiligten – vom Arbeitnehmer bis zum Arbeitgeber.

Erstbelehrung: Wann ist sie erforderlich?

Die sogenannte Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz stellt die grundlegende Voraussetzung dar, um bestimmte Tätigkeiten im Lebensmittel- und Hygienebereich überhaupt aufnehmen zu dürfen. Dabei handelt es sich nicht um eine optionale Schulung, sondern um eine gesetzlich verpflichtende Maßnahme, die vor Beginn der Beschäftigung nachgewiesen werden muss. Diese Regelung betrifft viele Berufsfelder und ist besonders relevant für Personen, die zum ersten Mal in einem entsprechenden Arbeitsbereich tätig werden.

Arbeitsbereiche mit Belehrungspflicht

Die Pflicht zur Teilnahme an einer Infektionsschutzbelehrung besteht für alle Personen, die mit offenen Lebensmitteln arbeiten oder in hygienisch sensiblen Bereichen tätig sind. Typische Einsatzfelder sind:

Auch Schüler, Auszubildende und Aushilfen, die im Rahmen von Praktika, Ferienjobs oder geringfügiger Beschäftigung in solchen Bereichen arbeiten möchten, benötigen vor dem ersten Arbeitstag eine gültige Belehrungsbescheinigung.

Wichtig: Ohne diese Erstbelehrung darf keine Tätigkeit aufgenommen werden – Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, dies zu überprüfen und die Bescheinigung in den Personalunterlagen zu dokumentieren.

Unterschied zwischen Gesundheitszeugnis und Belehrung

In vielen Fällen wird der Begriff Gesundheitszeugnis noch immer verwendet, wenn eigentlich die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz gemeint ist. Der Begriff „Gesundheitszeugnis“ stammt aus der Zeit vor 2001, als Beschäftigte im Lebensmittelbereich ein ärztliches Attest vorlegen mussten. Dieses wurde mit Inkrafttreten des IfSG abgeschafft.

Heute ersetzt die Infektionsschutzbelehrung dieses Verfahren vollständig. Sie erfolgt nicht durch einen Arzt, sondern durch das Gesundheitsamt oder eine von Behörden anerkannte Online-Plattform. Der Nachweis erfolgt in Form einer Bescheinigung, die in der Regel lebenslang gültig ist – sofern bestimmte Bedingungen erfüllt bleiben.

Wie lange ist die Infektionsschutzbelehrung gültig?

Die Gültigkeit der Infektionsschutzbelehrung ist für viele Arbeitnehmer, Praktikanten und Arbeitgeber eine zentrale Frage – denn sie entscheidet darüber, ob eine Tätigkeit sofort aufgenommen werden darf oder ob eine Wiederholung der Belehrung notwendig ist. Auch wenn die Belehrung auf den ersten Blick als einmaliger Schritt erscheint, gibt es gesetzlich definierte Fristen und Bedingungen, die über ihre Gültigkeit bestimmen.

Gültigkeit nach dem Gesetz

Gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gilt die Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt oder einen autorisierten Anbieter unbefristet, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

Das bedeutet: Wer nach der Belehrung innerhalb von drei Monaten eine Tätigkeit in einem hygienerelevanten Bereich aufnimmt, kann die Bescheinigung grundsätzlich auch in Zukunft wiederverwenden – solange er in diesem Bereich regelmäßig tätig bleibt.

Was passiert bei längeren Unterbrechungen?

Wird die Tätigkeit länger als zwei Jahre unterbrochen, verliert die ursprüngliche Belehrung ihre Gültigkeit. In diesem Fall muss eine erneute Belehrung erfolgen, bevor man wieder arbeiten darf. Diese Regelung betrifft vor allem:

In solchen Fällen empfiehlt es sich, die infektionsschutzbelehrung online neu durchzuführen oder einen neuen Termin beim Gesundheitsamt zu vereinbaren.

Zusätzlich sollten auch Personen, die regelmäßig im hygienischen Umfeld arbeiten, aber unsicher über ihre letzte Tätigkeit sind, prüfen, ob eine erneute Belehrung sinnvoll oder sogar notwendig ist.

Wie oft muss die Belehrung wiederholt werden?

Die Infektionsschutzbelehrung ist gesetzlich geregelt und nicht unbegrenzt gültig, wenn bestimmte Bedingungen nicht erfüllt sind. In der Praxis stellt sich häufig die Frage, wann eine Wiederholung verpflichtend ist, welche Ausnahmen es gibt und welche Rolle dabei der Tätigkeitszeitraum spielt. Eine klare Orientierung ist besonders für Beschäftigte wichtig, die nur saisonal, projektbezogen oder unregelmäßig in hygienerelevanten Bereichen arbeiten.

Regelungen bei beruflicher Unterbrechung

Eine Wiederholung der Infektionsschutzbelehrung ist erforderlich, wenn:

Beispiel: Eine Person nimmt nach der Belehrung nicht innerhalb von drei Monaten eine Tätigkeit auf – dann verliert die Belehrung ihre Gültigkeit. Ebenso gilt: Wer z. B. in der Gastronomie arbeitet, dann aber zwei Jahre lang in einem völlig anderen Bereich tätig war, muss vor dem Wiedereinstieg erneut belehrt werden.

Anforderungen bei Stellenwechsel

Ein Arbeitgeberwechsel allein bedeutet nicht, dass die Belehrung wiederholt werden muss – sofern keine der oben genannten Fristen überschritten wurde. Die Bescheinigung über die Belehrung ist personengebunden, das heißt: Sie bleibt auch bei einem Jobwechsel gültig, wenn:

Wiederholungspflicht bei mehr als zwei Jahren Pause

Sobald zwischen zwei Tätigkeiten im hygienisch sensiblen Bereich mehr als 24 Monate vergangen sind, schreibt das Infektionsschutzgesetz eine neue Belehrung vor. Diese Vorschrift gilt unabhängig davon, ob die ursprüngliche Belehrung online oder beim Gesundheitsamt durchgeführt wurde.

Für diese Fälle bietet sich eine infektionsschutzbelehrung online besonders an – da sie schnell, flexibel und ohne Wartezeiten durchgeführt werden kann.

Unterschied: Wiederholungspflicht vs. freiwillige Auffrischung

Auch wenn die Wiederholung der Infektionsschutzbelehrung gesetzlich nur in bestimmten Fällen vorgeschrieben ist, kann es in der Praxis sinnvoll und in manchen Branchen sogar erwünscht sein, die Belehrung regelmäßig freiwillig zu wiederholen. Arbeitgeber, die großen Wert auf Hygiene und Qualitätssicherung legen, integrieren solche Auffrischungen häufig in ihre internen Schulungspläne – unabhängig von gesetzlichen Fristen.

Warum regelmäßige Hygieneauffrischung sinnvoll ist

Hygieneregeln und gesetzliche Vorgaben unterliegen laufenden Anpassungen – neue Erkenntnisse über Infektionswege, neue Krankheitserreger oder geänderte Anforderungen an Hygienemaßnahmen können dazu führen, dass bestehendes Wissen aktualisiert werden sollte. Eine regelmäßige freiwillige Auffrischung der Infektionsschutzbelehrung bringt folgende Vorteile mit sich:

Insbesondere in Bereichen mit hohem Kundenkontakt oder starkem Publikumsverkehr – wie Gastronomie, Veranstaltungen oder Pflege – ist Hygiene ein zentrales Qualitätskriterium.

Brancheninterne Regelungen und Arbeitgebervorgaben

Einige Unternehmen oder Träger schreiben unabhängig von der gesetzlichen Lage vor, dass ihre Mitarbeitenden jährlich oder alle zwei Jahre an einer Hygieneschulung teilnehmen müssen. In solchen Fällen wird nicht nur auf die Belehrung nach § 43 IfSG verwiesen, sondern es werden auch interne Standards vermittelt, die über die gesetzliche Pflicht hinausgehen. Das kann beispielsweise beinhalten:

Solche internen Weiterbildungen ersetzen zwar nicht die gesetzlich vorgeschriebene Infektionsschutzbelehrung, können aber als Ergänzung sinnvoll sein und vom Arbeitgeber eingefordert werden.

Infektionsschutzbelehrung online auffrischen – sinnvoll oder notwendig?

Die Möglichkeit, eine Infektionsschutzbelehrung online durchzuführen, hat sich in den letzten Jahren stark etabliert. Besonders wenn es um eine Wiederholung oder freiwillige Auffrischung geht, ist die Online-Variante eine zeitgemäße, flexible und ressourcenschonende Lösung. Doch wann ist sie notwendig, wann nur empfehlenswert – und was gilt es bei der Auswahl des Anbieters zu beachten?

Vorteile der infektionsschutzbelehrung online

Die digitale Wiederholung oder Auffrischung der Belehrung bietet zahlreiche Vorteile:

Gerade bei saisonalen Einsätzen oder bei Wiedereinstieg nach längerer Pause kann das gesundheitszeugnis online machen den Aufwand deutlich reduzieren.

Wann kann man das gesundheitszeugnis online machen?

Eine erneute Belehrung – sei es gesetzlich vorgeschrieben oder freiwillig – kann jederzeit über seriöse Plattformen online erfolgen. Besonders sinnvoll ist dies:

Auch zur persönlichen Sicherheit und zur Auffrischung von Wissen ist die Online-Belehrung empfehlenswert – besonders wenn seit der letzten Teilnahme mehrere Jahre vergangen sind oder man in verschiedenen Bereichen tätig war.

Anerkennung und Qualitätssicherung

Wichtig: Nicht jede Online-Belehrung ist automatisch rechtsgültig. Folgende Kriterien sollten erfüllt sein:

Nur so kann sichergestellt werden, dass die Bescheinigung sowohl im rechtlichen Sinne gültig ist als auch von Arbeitgebern anerkannt wird – etwa im Bereich gastronomie gesundheitszeugnis oder bei pflegerischen Tätigkeiten.

Wer ist für die Wiederholung verantwortlich?

Die Verantwortung dafür, ob und wann eine Infektionsschutzbelehrung wiederholt werden muss, ist nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine organisatorische Frage. In der Praxis kommt es häufig zu Unsicherheiten darüber, ob die Initiative zur Wiederholung vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber ausgehen muss. Tatsächlich tragen beide Seiten eine gewisse Verantwortung – gesetzlich wie auch im Sinne der Arbeitssicherheit.

Arbeitnehmerpflichten gemäß Infektionsschutzgesetz

Nach dem § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist es zunächst die Pflicht des Beschäftigten, vor Beginn einer Tätigkeit in einem hygienerelevanten Bereich eine gültige Belehrung nachzuweisen. Die Verantwortung umfasst:

Wer beispielsweise nach längerer Pause eine neue Stelle in der Gastronomie antritt, muss selbst dafür sorgen, dass die Bescheinigung gültig und vollständig vorhanden ist. Die frühzeitige Wiederholung – etwa durch eine infektionsschutzbelehrung online – ist daher empfehlenswert.

Arbeitgeberpflichten im Rahmen der Beschäftigung

Gleichzeitig ist auch der Arbeitgeber verpflichtet, sicherzustellen, dass alle angestellten Personen, die mit Lebensmitteln oder in sensiblen Bereichen arbeiten, eine gültige Belehrung nach § 43 IfSG vorweisen können. Dazu gehört:

Viele Unternehmen – insbesondere in der Lebensmittelindustrie, Pflege oder Hotellerie – haben interne Prozesse etabliert, die eine regelmäßige Überprüfung und gegebenenfalls Auffrischung der Belehrung sicherstellen.

Gemeinsame Verantwortung – Kommunikation ist entscheidend

Letztlich ist es ein Zusammenspiel aus Eigenverantwortung und betrieblichem Qualitätsmanagement, das die Einhaltung der Hygienevorgaben sicherstellt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten gemeinsam darauf achten, dass alle Beteiligten aktuell geschult sind – nicht nur aus gesetzlicher Notwendigkeit, sondern auch im Sinne eines sicheren und hygienisch einwandfreien Arbeitsumfelds.

Wie kann man prüfen, ob die Belehrung noch gültig ist?

Die Gültigkeit einer Infektionsschutzbelehrung hängt nicht nur vom Ausstellungsdatum ab, sondern auch vom zeitlichen Zusammenhang mit der tatsächlichen beruflichen Tätigkeit. Deshalb ist es für Beschäftigte und Arbeitgeber gleichermaßen wichtig zu wissen, wie man die Gültigkeit der Bescheinigung einschätzt, dokumentiert und im Zweifelsfall erneuert.

Aufbewahrungspflicht der Bescheinigung

Die Teilnahmebescheinigung der Infektionsschutzbelehrung ist ein persönliches Dokument und sollte dauerhaft aufbewahrt werden. Folgende Hinweise sind dabei zu beachten:

Ohne gültige Bescheinigung darf keine Tätigkeit in einem hygienerelevanten Bereich aufgenommen werden – unabhängig davon, wie lange die Person bereits in der Branche tätig ist.

Gültigkeit selbst überprüfen: Drei einfache Fragen

Zur Einschätzung der Gültigkeit hilft ein kurzer Selbstcheck:

Im Zweifelsfall ist es sinnvoll, mit dem Arbeitgeber Rücksprache zu halten oder proaktiv eine infektionsschutzbelehrung online zu absolvieren, um sicherzugehen.

Was tun bei Verlust?

Geht die Bescheinigung verloren, gibt es je nach Belehrungsform unterschiedliche Möglichkeiten:

Wann lohnt es sich, das Gesundheitszeugnis neu zu beantragen?

Auch wenn gesetzlich nicht immer eine direkte Wiederholung der Infektionsschutzbelehrung vorgeschrieben ist, kann es in bestimmten Situationen sinnvoll oder strategisch vorteilhaft sein, die Bescheinigung freiwillig neu zu beantragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Unsicherheiten über die Gültigkeit bestehen, der berufliche Wiedereinstieg ansteht oder ein neuer Arbeitgeber ausdrücklich eine aktuelle Bestätigung wünscht.

Typische Anlässe für eine erneute Beantragung

Es gibt mehrere praktische Gründe, aus denen sich eine neue Infektionsschutzbelehrung empfiehlt:

In solchen Fällen ist eine erneute Teilnahme an der Belehrung nicht nur unkompliziert, sondern kann auch das Vertrauen potenzieller Arbeitgeber stärken.

Ablauf beim gesundheitszeugnis beantragen

Wer das gesundheitszeugnis beantragen möchte – sei es beim Gesundheitsamt oder online – kann dabei in wenigen Schritten vorgehen:

Wichtig ist, dass die Plattform anerkannt ist und die Bescheinigung alle gesetzlich geforderten Inhalte enthält, damit sie bei Kontrollen oder im Berufsalltag voll akzeptiert wird.

Kombination mit weiteren Hygieneschulungen

In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, die Wiederholung der Belehrung mit anderen Schulungen zu verbinden – etwa:

Gerade in großen Betrieben oder im Gesundheitswesen setzen viele Arbeitgeber auf kombinierte Schulungsformate, um die Belegschaft nicht nur rechtlich abzusichern, sondern auch praxisnah auf aktuelle Hygienestandards einzustellen.

Was gilt für Praktikanten, Schüler und Saisonkräfte?

Personen, die nur vorübergehend oder kurzfristig in hygienerelevanten Bereichen arbeiten – wie etwa Schüler, Praktikanten oder Saisonkräfte – sind laut Infektionsschutzgesetz denselben Anforderungen unterstellt wie regulär beschäftigte Arbeitnehmer. Auch wenn der Arbeitseinsatz nur wenige Tage oder Wochen dauert, darf die Tätigkeit nicht ohne gültige Infektionsschutzbelehrung aufgenommen werden. Es gibt jedoch einige Sonderregelungen und Vereinfachungen, die insbesondere für junge Menschen oder befristet eingesetzte Arbeitskräfte relevant sind.

Belehrungspflicht auch bei kurzer Tätigkeit

Die Dauer des Einsatzes spielt für die Belehrungspflicht keine Rolle. Sobald Tätigkeiten mit einem hygienischen Risiko verbunden sind – wie z. B. Lebensmittelzubereitung, Essensausgabe, Reinigung in Kliniken oder Betreuung in Kindertagesstätten – gilt:

Dies betrifft u. a. Schulpraktika, freiwillige Praktika in der Ferienzeit, Aushilfsjobs in Kantinen oder Theken, Einsätze in der Veranstaltungsbranche sowie Erntehelfer und Hotel-Aushilfen in der Saisonarbeit.

Sonderregelungen für schulische Pflichtpraktika

Viele Schulen organisieren Sammeltermine beim Gesundheitsamt für ganze Klassen, etwa vor Beginn eines Pflichtpraktikums. Dabei gelten folgende Vereinfachungen:

Falls eine solche Sammelbelehrung nicht möglich ist oder versäumt wurde, besteht immer die Möglichkeit, die infektionsschutzbelehrung online individuell nachzuholen.

Einsatz in der Gastronomie: besondere Anforderungen

Wer als Saisonkraft oder Ferienjobber in der Gastronomie arbeitet, muss die Bescheinigung nach § 43 IfSG zwingend vorlegen. Arbeitgeber verlangen oft ein sogenanntes gastronomie gesundheitszeugnis, das in Wirklichkeit die Teilnahme an der Infektionsschutzbelehrung meint.

Für kurzfristig eingesetzte Kräfte empfiehlt sich die Teilnahme über eine anerkannte Online-Plattform, da:

Gut informiert, rechtlich sicher: So bleiben Sie mit der Infektionsschutzbelehrung auf dem neuesten Stand

Ob Erstbelehrung, Wiederholungspflicht oder freiwillige Auffrischung – wer im hygienerelevanten Bereich tätig ist, sollte die gesetzlichen Anforderungen zur Infektionsschutzbelehrung genau kennen. Denn nur mit gültigem Nachweis dürfen Tätigkeiten in der Gastronomie, Pflege, Lebensmittelverarbeitung oder Reinigung aufgenommen werden.

Die wichtigste Faustregel lautet: Innerhalb von drei Monaten nach der Belehrung muss eine Tätigkeit aufgenommen werden, andernfalls ist eine erneute Teilnahme erforderlich. Ebenso gilt: Nach einer Pause von mehr als zwei Jahren im Hygienebereich verliert die Belehrung ihre Gültigkeit. In allen anderen Fällen kann die Bescheinigung weiterhin verwendet werden – auch bei Jobwechseln.

Dank moderner Möglichkeiten wie der infektionsschutzbelehrung online lässt sich die Belehrung heute bequem, schnell und rechtskonform wiederholen oder auffrischen. Wer vorbereitet ist, schafft Vertrauen, handelt gesetzlich korrekt und erleichtert sich den beruflichen Einstieg – ganz gleich ob als Schüler, Saisonkraft oder erfahrene Fachkraft.

 

Wie oft muss man eine Infektionsschutzbelehrung wiederholen – Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich die Infektionsschutzbelehrung jedes Jahr wiederholen?

Nein, eine Wiederholung ist nur erforderlich, wenn du nicht innerhalb von drei Monaten nach der Belehrung tätig wirst oder wenn du mehr als zwei Jahre nicht in einem hygienerelevanten Bereich gearbeitet hast.

Gilt die Infektionsschutzbelehrung bei einem neuen Arbeitgeber weiter?

Ja, sofern du durchgehend im Hygienebereich tätig warst und die Zweijahresfrist nicht überschritten ist, kannst du die ursprüngliche Bescheinigung auch bei einem neuen Arbeitgeber nutzen.

Kann ich die Wiederholung auch online durchführen?

Ja, viele Anbieter bieten die infektionsschutzbelehrung online an – rechtssicher und anerkannt, ideal für eine schnelle Wiederholung oder Auffrischung.

Wie erkenne ich, ob meine Belehrung noch gültig ist?

Wenn deine Belehrung jünger als zwei Jahre ist und du in der Zwischenzeit im hygienerelevanten Bereich gearbeitet hast, ist sie in der Regel noch gültig. Bei Unsicherheit lohnt sich eine erneute Teilnahme.

Was tun, wenn ich die Bescheinigung verloren habe?

Du kannst beim Gesundheitsamt oder dem Online-Anbieter, bei dem du die Belehrung absolviert hast, eine Ersatzbescheinigung anfordern – meist gegen eine kleine Gebühr.

Gilt die Belehrung auch für Schüler oder kurzfristige Praktika?

Ja, auch Schüler, Praktikanten und Saisonkräfte müssen vor Beginn ihrer Tätigkeit eine gültige Belehrung nachweisen – unabhängig von der Einsatzdauer.

 

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